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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

zum Tod des <strong>Forschung</strong>steilnehmers führen würde, rechtswidrig ist. Diese nicht<br />

überschreitbare Risikoschwelle gilt für alle Studien.<br />

Unterhalb dieser absoluten Risikoschwelle hängt das Maß des zulässigen Risikos<br />

von <strong>der</strong> Bedeutung des Arzneimittels bzw. Mediz<strong>in</strong>produktes für die Heilkunde<br />

und/o<strong>der</strong> – bei Kranken- vom therapeutischen Nutzen für den Studienteilnehmer<br />

und auch se<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>willigungsfähigkeit ab. Handelt es sich also nur um e<strong>in</strong>e<br />

leichte Erkrankung, zu <strong>der</strong>en Behebung die zu prüfende Substanz verabreicht<br />

wird, darf studienbed<strong>in</strong>gt ke<strong>in</strong> erhöhtes Risiko e<strong>in</strong>er Schädigung <strong>in</strong> Kauf<br />

genommen werden. Umgekehrt kann bei schwerwiegen<strong>der</strong>en, lebensbedrohlichen<br />

Zuständen e<strong>in</strong> studienbed<strong>in</strong>gt erhöhtes (aber nicht überwiegendes) Risiko e<strong>in</strong>er<br />

bleibenden Schädigung eher vertretbar se<strong>in</strong>. Ist h<strong>in</strong>gegen e<strong>in</strong> therapeutischer<br />

Vorteil für den Studienteilnehmer nicht zu erwarten, muss das Risiko möglichst<br />

ger<strong>in</strong>g gehalten werden.<br />

d) Exkurs: Vorenthaltung e<strong>in</strong>er vorhandenen Standardtherapie/Nichtbehandlung<br />

und re<strong>in</strong>e Placebokontrolle<br />

Fraglich ist, ob und ggf. wie weit e<strong>in</strong>e Vorenthaltung e<strong>in</strong>er vorhandenen und<br />

verfügbaren Standardtherapie rechtlich zulässig ist. Bis zur 12. AMG- Novelle<br />

war zum<strong>in</strong>dest <strong>in</strong> den Bundeslän<strong>der</strong>n, welche durch die Berufsordnung <strong>der</strong> Ärzte<br />

Bezug auf die Deklaration von Hels<strong>in</strong>ki <strong>in</strong> <strong>der</strong> Fassung von 1996 nahmen, die<br />

Vorenthaltung e<strong>in</strong>er vorhandenen Standardtherapie nicht zulässig. Nach Abschnitt<br />

II. Nr. 3 gilt:<br />

„In any medical study, every patient – <strong>in</strong>clud<strong>in</strong>g those of a control group, if any – should<br />

bei assured of the best proven diagnostic and therapeutic method. This does not exclude<br />

the use of <strong>in</strong>ert placebo <strong>in</strong> studies where no proven diagnostic or therapeutic method<br />

exists.”<br />

Zwar erwähnt die Richtl<strong>in</strong>ie 2001/20/EG <strong>in</strong> ihrem Erwägungsgrund (2) auf die<br />

Deklaration von Hels<strong>in</strong>ki <strong>in</strong> <strong>der</strong> Fassung von 1996, es handelt sich aber <strong>in</strong>soweit<br />

nicht um e<strong>in</strong>e diese regulatorisch e<strong>in</strong>beziehende rechtliche Verweisung, son<strong>der</strong>n<br />

nur um e<strong>in</strong>en H<strong>in</strong>weis auf die <strong>in</strong> <strong>der</strong> kl<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> auch bislang schon<br />

garantierte Menschenwürde. Da sich auch <strong>in</strong> den übrigen<br />

Richtl<strong>in</strong>ienbestimmungen ke<strong>in</strong> ausdrücklicher H<strong>in</strong>weis auf die Frage <strong>der</strong><br />

rechtlichen Zulässigkeit <strong>der</strong> Vorenthaltung e<strong>in</strong>er vorhandenen<br />

Standardbehandlung im Rahmen <strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung e<strong>in</strong>es Arzneimittels<br />

f<strong>in</strong>det, ist auf die allgeme<strong>in</strong>en Regeln zurückzugreifen. Der nationale Gesetzgeber<br />

hat <strong>in</strong>soweit e<strong>in</strong>en Umsetzungsspielraum, dessen absolute Grenze aber im Lichte<br />

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