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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

des Arzneimittelgesetzes. Dann s<strong>in</strong>d zwei Wege zur landesrechtlichen Ergänzung<br />

des Bundes-Fragments vorstellbar: <strong>der</strong> e<strong>in</strong>e über die Deutung <strong>der</strong> im<br />

Bundesgesetz umrissenen Zuständigkeit des Landesrechts, <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e über die<br />

Deutung des Bundes-Fragments. Beide hängen mite<strong>in</strong>an<strong>der</strong> zusammen und<br />

vone<strong>in</strong>an<strong>der</strong> ab:<br />

Das Arzneimittelgesetz – um beim Beispiel zu bleiben – nennt ausdrücklich die<br />

Zuständigkeit (§ 42 Abs. 1 S. 1), die Bildung, Zusammensetzung und<br />

F<strong>in</strong>anzierung <strong>der</strong> Kommission (§ 42 Abs. 1 S. 3) als Sache <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>. Von <strong>der</strong><br />

Zuständigkeit abgesehen s<strong>in</strong>d dies ke<strong>in</strong>e Themen des Verwaltungsverfahrens, so<br />

dass sich aus diesen ausdrücklichen H<strong>in</strong>weisen des Gesetzes nichts unmittelbar<br />

dafür ergibt, dass die Län<strong>der</strong> frei se<strong>in</strong> sollen, die<br />

verwaltungsverfahrensrechtlichen Lücken zu schließen 110 . E<strong>in</strong>e Entscheidung<br />

dagegen ist damit an<strong>der</strong>erseits ebenfalls noch nicht gefallen. E<strong>in</strong>richtung <strong>der</strong><br />

Behörden und Verwaltungsverfahren bleiben bei den Län<strong>der</strong>n, soweit<br />

Bundesgesetze nicht etwas an<strong>der</strong>es bestimmen (vgl. Art.84 Abs. 1 GG), und um<br />

das Ausmaß dieser Bestimmung zu erkennen, muss nicht nur die ausdrückliche<br />

Aussage des Gesetzes über das Landesrecht konsultiert werden, son<strong>der</strong>n auch <strong>der</strong><br />

– größere – Rest des Gesetzes, und das führt zum zweiten (oben erwähnten) Weg.<br />

Auf diesem Wege kommt nach dem für das Ausmaß <strong>der</strong> Sperrwirkung<br />

maßgeblichen Willen des Bundesgesetzgebers dreierlei <strong>in</strong> Betracht:<br />

Erstens könnte er das Fragment als das Ganze und damit als nicht<br />

ergänzungsbedürftig angesehen haben. Diese Deutung liegt angesichts <strong>der</strong><br />

zahlreichen Lücken, von denen wenigstens e<strong>in</strong>ige – auch unter rechtsstaatlichen<br />

Aspekten - nach Schließung verlangen, fern.<br />

Zweitens könnte er das Fragment als e<strong>in</strong> solches ansehen, es aber selbst<br />

vervollständigen wollen. Zu solcher Vervollständigung taugt se<strong>in</strong> eigenes<br />

Verwaltungsverfahrensgesetz (ohne ausdrückliche Verweisung <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

bereichsspezifischen Regelung) allerd<strong>in</strong>gs nicht, weil dessen § 1 Abs. 3 <strong>in</strong>sofern<br />

110 An<strong>der</strong>s läge es z.B., wenn das Gesetz sich mit dem H<strong>in</strong>weis auf „nach Landesrecht<br />

„errichtete“ o<strong>der</strong> „e<strong>in</strong>gerichtete“ <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> begnügen würde, weil das Wort<br />

„Errichtung“ o<strong>der</strong> „E<strong>in</strong>richtung“ – wie etwa <strong>der</strong> Sprachgebrauch <strong>der</strong> Artt. 85 Abs. 1, 87<br />

Abs. 3 GG zeigt – durchaus weit verstanden werden und auch das Verfahren e<strong>in</strong>schließen<br />

kann. Dann wäre klar, daß das, was an Verfahrensregelungen <strong>in</strong> Gesetz und Verordnung<br />

des Bundes fehlt, jedenfalls <strong>in</strong>soweit von den Län<strong>der</strong>n ergänzt werden darf, ggf. (nämlich<br />

wenn unentbehrlich – wie z.B. Befangenheitsregelungen) werden muß.<br />

111

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