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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

II. Die Unabhängigkeit (v. Dewitz)<br />

1. Allgeme<strong>in</strong>es<br />

Die For<strong>der</strong>ung nach Unabhängigkeit ist nicht nur e<strong>in</strong> rechtliches Erfor<strong>der</strong>nis,<br />

son<strong>der</strong>n auch konstitutive Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit e<strong>in</strong>er <strong>Ethik</strong>-<br />

Kommission. <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong>, <strong>der</strong>en Anliegen nur <strong>der</strong> Schutz des<br />

(ärztlichen) Forscherkollegen ist, bieten ke<strong>in</strong>e Gewähr für die Qualität ihrer<br />

Tätigkeit, die, wie oben festgestellt, <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie dem Schutz des<br />

<strong>Forschung</strong>steilnehmers zu dienen bestimmt ist.<br />

In rechtlicher H<strong>in</strong>sicht ist wie<strong>der</strong>um von Art. 2k) <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 2001/20/EG<br />

auszugehen, welche die <strong>Ethik</strong>-Kommission als „<strong>in</strong>dependent“, also „unabhängig“,<br />

def<strong>in</strong>iert. Das Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong> Unabhängigkeit f<strong>in</strong>det sich <strong>in</strong> § 20 Abs. 7 S. 1<br />

MPG, § 92 S. 1 StrahlenschutzVO und § 28g S. 1 RöntgenVO, nach denen nur<br />

e<strong>in</strong>e unabhängige <strong>Ethik</strong>-Kommission die Stellungnahme zur Durchführung <strong>der</strong> <strong>in</strong><br />

diesen Regelwerken genannten Vorhaben abgeben darf.<br />

2. Rechtliche Unabhängigkeit und Aufsicht über <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong><br />

Zunächst sche<strong>in</strong>t zwar die Tatsache, dass universitäre <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong><br />

Unterorgane o<strong>der</strong> Organteile <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen Fakultäten bzw. Ärztekammern<br />

s<strong>in</strong>d, für e<strong>in</strong>e körperschafts<strong>in</strong>terne Aufsichtsfunktion des Behördenleiters bzw. <strong>der</strong><br />

Aufsichtsbehörde (Senatsverwaltung/M<strong>in</strong>ister für Gesundheit und/o<strong>der</strong> Wissenschaft<br />

und <strong>Forschung</strong>) zu sprechen. Jedoch tritt offen zu Tage, dass die<br />

Verb<strong>in</strong>dungen zwischen <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> und Fakultäten bzw.<br />

Ärztekammern re<strong>in</strong> adm<strong>in</strong>istrativen Charakters s<strong>in</strong>d. Das heißt, zwar werden<br />

<strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> von den Ärztekammern bzw. Universitäten vorgeschlagen<br />

sowie von ihnen bzw. den zuständigen M<strong>in</strong>isterien berufen und ihnen zugeordnet,<br />

<strong>in</strong> ihrer Arbeit s<strong>in</strong>d sie aber unabhängig, vgl. beispielsweise § 4 c Abs. 1 S. 4<br />

(i.V.m. Abs. 3) Kammergesetz Berl<strong>in</strong>, und unterliegen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Ausübung ihrer<br />

Tätigkeit ke<strong>in</strong>en Weisungen. Aufsichtsrechte dürften damit dem Behördenleiter<br />

nur aus e<strong>in</strong>er aufsichtsrechtlichen Position zustehen, die letztlich auf <strong>der</strong><br />

genannten adm<strong>in</strong>istrativen Zuordnung <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> zur Ärztekammer<br />

bzw. Fakultät basiert und auf die Ausübung e<strong>in</strong>er Rechtsaufsicht beschränkt ist 165 .<br />

165 Deutsch, Die rechtlichen Grundlagen und die Funktion <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong>, VersR<br />

1989, S. 429, 432.<br />

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