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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

GG, sowie das Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1<br />

i.V.m. Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG - auch <strong>in</strong> Gestalt <strong>der</strong> Ärztlichen Schweigepflicht - zu<br />

schützen haben. Diesem Zweck dienen die <strong>in</strong> den Gesetzen (§§ 40, 41 AMG n.F.<br />

bzw. §§ 20, 21 MPG) zum Schutz <strong>der</strong> <strong>Forschung</strong>steilnehmer nie<strong>der</strong>gelegten<br />

Pflichten <strong>der</strong> Forschenden bzw. des Sponsors. Aus Sicht des Forschers ist auch<br />

se<strong>in</strong>e grundrechtlich verbürgte <strong>Forschung</strong>sfreiheit zu berücksichtigen, vgl. Art. 5<br />

Abs. 3 GG. Zwar ist nach Art. 5 Abs. 3 GG die <strong>Forschung</strong> frei. Allerd<strong>in</strong>gs ist<br />

dieses Grundrecht verfassungsimmanent beschränkt durch die Grundrechte <strong>der</strong><br />

<strong>Forschung</strong>steilnehmer. Der Gesetzgeber hat unter Wahrung <strong>der</strong> nicht antastbaren<br />

Menschenwürde <strong>in</strong> praktischer Konkordanz die betroffenen Grundrechte zu e<strong>in</strong>em<br />

Ausgleich zu br<strong>in</strong>gen und ihnen e<strong>in</strong>e ausreichende Entfaltungsmöglichkeit zu<br />

eröffnen. Das Ergebnis dieses Abwägungsprozesses ist beispielsweise <strong>in</strong> Form des<br />

Arzneimittel- und Mediz<strong>in</strong>produktgesetzes rechtlich verb<strong>in</strong>dlich nie<strong>der</strong>gelegt<br />

worden.<br />

5. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz<br />

Ferner s<strong>in</strong>d grundrechtsrelevante Handlungen des Staates immer verhältnismäßig<br />

auszuüben. Auch dies ist Ausdruck des Rechtsstaatspr<strong>in</strong>zips 351 . Nach <strong>der</strong><br />

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong><br />

Verhältnismäßigkeit aus drei Teilgeboten 352 . Es handelt sich dabei um die<br />

Geeignetheit <strong>der</strong> Maßnahme, die den E<strong>in</strong>satz solcher Mittel verlangt, mit <strong>der</strong>en<br />

Hilfe <strong>der</strong> gewünschte Erfolg geför<strong>der</strong>t werden kann 353 . Das <strong>Forschung</strong>svorhaben<br />

muss daher so ausgestaltet se<strong>in</strong>, dass e<strong>in</strong> valides Ergebnis erzielt werden kann.<br />

Das ist beispielsweise bei falscher Berechnung <strong>der</strong> Fallzahl nicht zu erwarten.<br />

Auch darf aufgrund des zweiten Teilgebotes, <strong>der</strong> Erfor<strong>der</strong>lichkeit ke<strong>in</strong>e<br />

Maßnahme über das zur Verfolgung ihres Zwecks notwendige Maß h<strong>in</strong>ausgehen.<br />

Das Gebot ist verletzt, wenn das Ziel <strong>der</strong> staatlichen Maßnahme auch durch e<strong>in</strong><br />

an<strong>der</strong>es, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, das das betreffende<br />

Grundrecht nicht o<strong>der</strong> deutlich weniger fühlbar e<strong>in</strong>schränkt 354 . Dies bedeutet,<br />

dass für die Zweckerreichung nicht notwendige Maßnahmen (bspw. Zusätzliche<br />

Röntgenbil<strong>der</strong>) unverhältnismäßig wären. Letztlich ist das Gebot <strong>der</strong><br />

351 BVerfGE 61, 126 (134); 69, 1 (35); 76, 256 (359); 80, 109 (120).<br />

352 BVerfGE 65, 1, (54); 67, 157 (173); 70, 286.<br />

353 BVerfGE 96, 10 (23); 30, 292 (316); 33, 171 (187); 67, 157 (173).<br />

354 BVerfGE 53, 135 (145); 67, 157 (177); 68, 193 (219); 92, 262 (273).<br />

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