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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

notwendige Sachkunde zur Bewertung e<strong>in</strong>es mediz<strong>in</strong>ischen<br />

<strong>Forschung</strong>svorhaben verkörpern.<br />

8. <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> haben die Funktion,<br />

<strong>Forschung</strong>steilnehmer, Forscher sowie das Ansehen <strong>der</strong> <strong>Forschung</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Öffentlichkeit zu schützen und die Verkehrssicherungspflicht des<br />

Kl<strong>in</strong>ikträgers zu wahren. Es handelt sich hierbei zum Teil um<br />

gleichläufige, zum Teil um mite<strong>in</strong>an<strong>der</strong> konkurrierende Funktionen und<br />

dah<strong>in</strong>ter stehende Interessen. Dem Schutz <strong>der</strong> <strong>Forschung</strong>steilnehmer<br />

gebührt gegenüber allen an<strong>der</strong>en Funktionen - die ihm gegenüber<br />

akzessorisch und nicht wirklich eigenständig s<strong>in</strong>d - <strong>der</strong> Vorrang.<br />

9. Die öffentlich-rechtlichen <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> unterliegen bei <strong>der</strong><br />

Erfüllung ihrer Aufgabe aufgrund ihrer Unabhängigkeit lediglich e<strong>in</strong>er auf<br />

die E<strong>in</strong>haltung des gesetzlichen Verfahrens e<strong>in</strong>geschränkten<br />

Rechtsaufsicht durch den Behördenleiter bzw. durch die Aufsichtsbehörde<br />

<strong>der</strong> Körperschaft, bei <strong>der</strong> sie gebildet wurden.<br />

10. Ungeachtet ihrer (vorausgesetzten) rechtlichen Unabhängigkeit ist<br />

zweifelhaft, ob die den Hochschulen angesiedelten sowie die nach<br />

Privatrecht gebildeten und mit Gew<strong>in</strong>nerzielungsabsicht tätigen <strong>Ethik</strong>-<br />

<strong>Kommissionen</strong> faktisch unabhängig s<strong>in</strong>d.<br />

11. Aufgrund Landesrechts gebildete <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> weisen <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Regel e<strong>in</strong>e ausreichende demokratische Legitimation auf, wenn ihre<br />

Mitglie<strong>der</strong> durch das Land berufen werden.<br />

12. Privatrechtlichen <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> fehlt es an demokratischer<br />

Legitimation. Dieses Defizit ist, will sie <strong>der</strong> Staat an <strong>der</strong> Überprüfung von<br />

<strong>Forschung</strong>svorhaben beteiligen, nur h<strong>in</strong>nehmbar, wenn <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

die an sie gestellten strukturellen Anfor<strong>der</strong>ungen und ihre Funktion im<br />

Rahmen <strong>der</strong> <strong>Forschung</strong> e<strong>in</strong>gehend beschreibt, ihnen ke<strong>in</strong>e<br />

Entscheidungsbefugnisse e<strong>in</strong>räumt und für e<strong>in</strong>e wirksame staatliche<br />

Kontrolle ihrer Tätigkeit sorgt.<br />

13. Das Oligopol <strong>der</strong> aufgrund Landesrechts gebildeten öffentich-rechtlichen<br />

<strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> verletzt die Betreiber bzw. Mitglie<strong>der</strong><br />

privatrechtlicher <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> nicht <strong>in</strong> ihren Rechten aus Artt. 3<br />

Abs. 1, 12 Abs. 1 , 14 Abs. 1 GG.<br />

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