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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

bb) Die quantitative Reichweite des Vorbehalts<br />

Wird dem Vorbehalt entsprechend <strong>der</strong> Gesetzgeber tätig, tritt die Frage h<strong>in</strong>zu, wie<br />

viel von dem ihn <strong>in</strong>teressierenden Thema er selbst regeln muss o<strong>der</strong> er – <strong>in</strong><br />

gehöriger Delegationsform – <strong>der</strong> Verwaltung überlassen darf. Von e<strong>in</strong>em solchen<br />

Selbstregelungsgebot wissen die Verfassungen nichts Ausdrückliches 128 ; die<br />

Verfassungsgerichte haben es dessen ungeachtet durchgesetzt 129 . Da die<br />

Verfassungstexte schweigen, muss <strong>in</strong> jedem E<strong>in</strong>zelfall geprüft werden, <strong>in</strong><br />

welchem Ausmaß die „Wesentlichkeit“ <strong>der</strong> Regelung nach dem (u.U.<br />

abschließenden) Wort des Gesetzgebers verlangt. Die Prüfung kann ergeben, dass<br />

er von <strong>der</strong> eigentlich <strong>in</strong> <strong>der</strong> geschriebenen Verfassung verliehenen Ermächtigung,<br />

Rechtsetzung auf die Exekutive zu übertragen, ke<strong>in</strong>en Gebrauch machen darf,<br />

son<strong>der</strong>n das Thema selbst (annähernd) erschöpfend regeln muss.<br />

cc) Rechtsetzungsdelegation an die Verwaltung<br />

Jenseits dieses ungeschriebenen Delegationsverbots darf <strong>der</strong><br />

Parlamentsgesetzgeber sich damit begnügen, den Rahmen zu regeln, und die<br />

Verwaltung mit se<strong>in</strong>er Konkretisierung im Wege eigener Rechtsetzung betrauen.<br />

Wie eng und <strong>in</strong>tensiv die Rahmenvorgaben zu se<strong>in</strong> haben, richtet sich<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e danach, welche Rechte Betroffener wie umfänglich und wie<br />

nachhaltig berührt se<strong>in</strong> werden, aber auch danach, welcher Rechtsetzer zu welcher<br />

Rechtsetzungsform ermächtigt werden soll.<br />

(1) Verordnungsermächtigungen<br />

Ermächtigt <strong>der</strong> Parlamentsgesetzgeber die Verwaltung, Verordnungen zu erlassen,<br />

greifen die Vorkehrungen des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG und entsprechen<strong>der</strong><br />

128 Wenn man davon absieht, dass die Formulierung „durch Gesetz“, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e wenn sie <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Nachbarschaft zur Formulierung „aufgrund Gesetzes“ steht, auf e<strong>in</strong> Verbot o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e<br />

Beschränkung <strong>der</strong> Delegation von Rechtsetzungsmacht an die Exekutive h<strong>in</strong>deuten kann.<br />

129 Aus <strong>der</strong> Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu diesem, dem Art. 80 Abs. 1<br />

GG und an<strong>der</strong>en Stellen des Grundgesetzes nicht unmittelbar entnehmbaren<br />

Delegationsverbot vgl. etwa BVerfGE 34, 165 (192); 49, 89 (127, 129); 57, 295 (327); 83,<br />

130 (142); 101, 1 (34f.); 106, 1 (22-25).<br />

Aus <strong>der</strong> Rechtsprechung <strong>der</strong> Landesverfassungsgerichte vgl. im selben S<strong>in</strong>ne nur etwa<br />

BremStGH, LVerfGE 13, 209 (220-229); LVerfGSA, LVerfGE 13, 364 (392-394).<br />

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