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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Leiter <strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung zuständigen <strong>Ethik</strong>-Kommission durch den lokalen<br />

Prüfarzt e<strong>in</strong> Antrag bei <strong>der</strong> für ihn lokal zuständigen <strong>Ethik</strong>-Kommission gestellt.<br />

Dies führte neben den adm<strong>in</strong>istrativen und f<strong>in</strong>anziellen Aufwendungen zu<br />

weitreichenden zeitlichen Verzögerung bei <strong>der</strong> Durchführung multizentrischer<br />

Studien. Weitere Prüfzentren konnten z.T. erst zu e<strong>in</strong>em sehr späten Zeitpunkt,<br />

d.h. kurz vor Ablauf <strong>der</strong> Rekrutierungsfrist für die Teilnehmer eröffnet werden.<br />

Auch waren die <strong>Ethik</strong>voten stark une<strong>in</strong>heitlich und zwar sowohl im<br />

Prüfungsmaßstab, wie im Ergebnis.<br />

b) Die Rechtslage nach dem 1. Mai 2004<br />

Nach Art. 7 <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 2001/20/EG, welcher seit dem 1. Mai 2004<br />

anzuwenden ist, darf nur noch e<strong>in</strong>e <strong>Ethik</strong>-Kommission je Mitgliedstaat je<br />

Kl<strong>in</strong>ischer Prüfung e<strong>in</strong>es Arzneimittels e<strong>in</strong>e Stellungnahme abgeben. Dies hat <strong>der</strong><br />

nationale Gesetzgeber durch §§ 40 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 42 Abs. 1 S. 1 und 2 AMG<br />

n.F. umgesetzt. Danach ist auch bei multizentrischen Kl<strong>in</strong>ischen Prüfungen nur<br />

noch die für den Leiter zuständige <strong>Ethik</strong>-Kommission zur Abgabe e<strong>in</strong>er<br />

Stellungnahme befugt, die bundesweit verb<strong>in</strong>dliche Wirkung hat.<br />

c) Verhältnis <strong>der</strong> fe<strong>der</strong>führenden zur lokalen <strong>Ethik</strong>-Kommission<br />

Bei multizentrischen Studien soll nach dem Willen des Verordnungsgebers<br />

nunmehr die Bewertung <strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung durch die fe<strong>der</strong>führende <strong>Ethik</strong>-<br />

Kommission „im Benehmen“ mit den beteiligten <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> erfolgen<br />

(vgl. § 8 Abs. 5 S. 1 GCP-V). Die beteiligten (d.h. lokalen) <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong><br />

prüfen lediglich die Qualifikation <strong>der</strong> Prüfer und die Geeignetheit <strong>der</strong> Prüfstellen<br />

<strong>in</strong> ihrem Zuständigkeitsbereich und teilen das Ergebnis ihrer Prüfung <strong>der</strong><br />

fe<strong>der</strong>führenden <strong>Ethik</strong>-Kommission <strong>in</strong>nerhalb von 30 Tagen mit (vgl. § 8 Abs. 5 S.<br />

2 GCP-V).<br />

Fraglich ist, ob sie über diese <strong>in</strong>terne Mitteilung h<strong>in</strong>aus noch e<strong>in</strong>e eigene<br />

Stellungnahme zur Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung e<strong>in</strong>es Arzneimittels gegenüber dem Prüfer,<br />

für welchen sie zuständig s<strong>in</strong>d, abgeben dürfen. Dies dürfte durch Art. 7 <strong>der</strong><br />

Richtl<strong>in</strong>ie 2001/20/EG ausgeschlossen se<strong>in</strong>. Hiernach darf pro Mitgliedsstaat <strong>der</strong><br />

EU nur e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zige Stellungnahme seitens <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> abgegeben<br />

werden. Dies ist hier die fe<strong>der</strong>führende <strong>Ethik</strong>-Kommission (vgl. § 42 Abs. 1 S. 2<br />

AMG n.F.). Etwas an<strong>der</strong>es folgt auch nicht etwa aus Erwägungsgrund (8) <strong>der</strong><br />

Richtl<strong>in</strong>ie 2001/20/EG. Dieser lautet wie folgt:<br />

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