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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

ausreichend vorherbestimmt s<strong>in</strong>d 121 und ihre Wahrnehmung <strong>der</strong> Aufsicht personell demokratisch<br />

legitimierter Amtswalter 122 unterliegt.“ 123<br />

(γ) Beson<strong>der</strong>e Ausprägung im Bereich <strong>der</strong> Beleihung Privater<br />

Beson<strong>der</strong>es Gewicht und beson<strong>der</strong>e Gestalt gew<strong>in</strong>nt <strong>der</strong> Gesetzesvorbehalt<br />

schließlich, wenn es um die Beleihung Privater mit öffentlichen Aufgaben geht.<br />

Sie bedarf nach allgeme<strong>in</strong>er Auffassung e<strong>in</strong>er gesetzlichen Grundlage. Das Gesetz<br />

muss die Beleihung im e<strong>in</strong>zelnen Fall nicht selbst vornehmen, aber doch zu ihr <strong>in</strong><br />

h<strong>in</strong>reichend umrissener Form ermächtigen 124 .<br />

Die Wahrung des Gesetzesvorbehalts ist e<strong>in</strong>e notwendige, alle<strong>in</strong> aber nicht<br />

h<strong>in</strong>reichende Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit <strong>der</strong> Beleihung. H<strong>in</strong>zu<br />

treten muss, dem Demokratiepr<strong>in</strong>zip entsprechend, e<strong>in</strong>e doppelte demokratische<br />

Legitimation: e<strong>in</strong>e personelle, die Auswahl und Bestellung betreffend, und e<strong>in</strong>e<br />

sachlich-<strong>in</strong>haltliche, die laufende Kontrolle <strong>der</strong> Tätigkeit des Beliehenen<br />

betreffend 125 . Die sich hieraus ergebenden Anfor<strong>der</strong>ungen mögen strenger als das<br />

im Rahmen funktionaler Selbstverwaltung <strong>in</strong>soweit (soeben sub (β) skizzierte)<br />

Erfor<strong>der</strong>liche ersche<strong>in</strong>en 126 .<br />

(2) Geschriebene Spezialvorbehalte<br />

Aber auch außerhalb <strong>der</strong> Grundrechtsszene o<strong>der</strong> unabhängig davon, ob<br />

Grundrechte betroffen se<strong>in</strong> können, behalten die Verfassungen öfter, gelegentlich<br />

<strong>in</strong> hochspeziellen Zusammenhängen, dem Gesetzgeber die Initiative vor. Artt. 84<br />

Abs. 1, 85 Abs. 1 („soweit nicht Bundesgesetze ...“), 87 Abs. 3 S. 1 („durch<br />

Bundesgesetz ...“ 127 ) GG s<strong>in</strong>d Beispiele; von ihnen war bereits im Zusammenhang<br />

mit <strong>der</strong> Verbandskompetenz („Bundesgesetz“; vgl. oben sub 1) die Rede.<br />

121 Hervorhebung nur hier.<br />

122 Der Aufsichtsaspekt ist an dieser Stelle, an <strong>der</strong> es um dem Gesetzesvorbehalt geht, nicht<br />

weiter zu verfolgen. Für die E<strong>in</strong>richtung von <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> spielt auch er e<strong>in</strong>e<br />

herausragende Rolle.<br />

123 BVerfGE 107, 59 (94).<br />

124 Hierzu vgl. aus <strong>der</strong> jüngeren Rechtsprechung <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e BremStGH, LVerfGE 13, 209<br />

(221). Vgl. auch (beiläufig) BVerfGE 106, 257 (305f.).<br />

125 Vgl. näher hierzu BremStGH, LVerfGE 13, 209 (224-230).<br />

126 Auch (vgl. Fn. 122) hierauf ist an dieser Stelle, an <strong>der</strong> es alle<strong>in</strong> um den Gesetzesvorbehalt<br />

geht, nicht näher e<strong>in</strong>zugehen.<br />

127 Dazu etwa BVerfGE 37, 1 (25); Lerche, Fn. 72, Art. 87 Rn. 177 (Stand 1992).<br />

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