Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...
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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />
<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />
Unter den Voraussetzungen des unerlässlichen Sachzusammenhanges 70 können<br />
sie zusätzlich bei <strong>der</strong> Regelung e<strong>in</strong>er <strong>in</strong> ihre Zuständigkeit fallenden Materie<br />
punktuell auf an sich dem Bund vorbehaltenes Terra<strong>in</strong> zugreifen.<br />
c) Geschriebene Kompetenztitel<br />
aa) Zwei Wege <strong>der</strong> kompetentiellen Zuordnung<br />
Was die geschriebenen Kompetenztitel anlangt, so kommen, nachdem ke<strong>in</strong><br />
Kompetenztitel das Thema <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> ausdrücklich aufnimmt, zwei<br />
verschiedene Wege <strong>der</strong> kompetentiellen Zuordnung <strong>der</strong> (oben sub a) genannten)<br />
vier Aspekte e<strong>in</strong>er Kommissions-Regelung <strong>in</strong> Betracht:<br />
(1) Das Kommissions-Thema als Teil <strong>der</strong> Sachkompetenz<br />
Erstens lassen sich alle vier Aspekte e<strong>in</strong>er Kommissions-Regelung als Teil des<br />
Kompetenztitels ansehen, dem die Regelung <strong>der</strong> Sache, an <strong>der</strong> die Kommission <strong>in</strong><br />
irgende<strong>in</strong>er Weise mitwirken soll, zuzuordnen ist. Beispiel: Das<br />
Arzneimittelgesetz ressortiert bei Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG, weil es den „Verkehr<br />
mit Arzneien“ regelt; die von ihm vorgesehene E<strong>in</strong>schaltung e<strong>in</strong>er bestimmten Art<br />
von <strong>Ethik</strong>-Kommission zur Überwachung des „Verkehrs mit Arzneimitteln“ ist<br />
Teil dieses Sachgebiets 71 .<br />
70 Vgl. die Nachweise <strong>in</strong> Fn. 69.<br />
71 Dazu bereits Schenke, Rechtliche Grenzen <strong>der</strong> Rechtsetzungsbefugnisse von<br />
Ärztekammern. Zur rechtlichen Problematik satzungsrechtlich statuierter Kompetenzen<br />
von <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong>, NJW 1991, 2313 (2315-2317). Ob die zu den <strong>Ethik</strong>-<br />
<strong>Kommissionen</strong> noch schweigenden §§ 40, 41 AMG a.F. allerd<strong>in</strong>gs die Län<strong>der</strong> wirklich an<br />
<strong>der</strong> E<strong>in</strong>schaltung von <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> h<strong>in</strong><strong>der</strong>n wollten, wie Schenke annimmt, lässt<br />
sich (mit Di Fabio, Risikoentscheidungen im Rechtsstaat, Tüb<strong>in</strong>gen 1994, 219-221)<br />
bestreiten, aber darauf kommt es an dieser Stelle nicht an.<br />
E<strong>in</strong> späterer, <strong>der</strong> 5. AMG-Novelle (die die <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> erstmals ausdrücklich <strong>in</strong><br />
die Prüfung nach § 40 AMG e<strong>in</strong>schaltete) nachfolgen<strong>der</strong> Beitrag Schenkes stellt die<br />
Bundeskompetenz hierfür nicht <strong>in</strong> Frage, son<strong>der</strong>n problematisiert das landesberufsrechtlich<br />
festgeschriebene Beratungsoligopol öffentlich-rechtlicher <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong>; vgl. dens.,<br />
Verfassungsrechtliche Probleme e<strong>in</strong>er öffentlichrechtlichen Monopolisierung <strong>der</strong> ethischen<br />
Beratung bei kl<strong>in</strong>ischen Versuchen am Menschen, NJW 1996, 745. Zu diesem Thema<br />
nunmehr VGH Mannheim, Urteil vom 10. September 2002 – 9 S 2506/01 -, NJW 2003,<br />
983 = MedR 2003, 109 mit Anm. Taupitz, MedR 2003, 117, und Besprechung von<br />
Deutsch, E<strong>in</strong>e Schlappe für die öffentlich-rechtlichen <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong>, NJW 2003,<br />
949, und Dähne, Erneut: Die Doppelfunktion öffentlich-rechtlicher <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong>,<br />
MedR 2003, 164).<br />
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