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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

heute zudem zunehmend riskante Aufgabe. Für die Hochschulen läuft es<br />

häufig genug auf „In-sich-Geschäfte“ h<strong>in</strong>aus, die geeignet se<strong>in</strong> können, die<br />

gebotene Neutralität und Schutzfunktion <strong>der</strong> Kommission anzutasten.<br />

4. Wem die damit zusammenhängenden Konflikte nicht durch e<strong>in</strong>e genauere<br />

Anwendung <strong>der</strong> §§ 20, 21 VwVfG beherrschbar ersche<strong>in</strong>en, sollte sich –<br />

auch aus diesem Grunde - zum<strong>in</strong>dest im Bereich <strong>der</strong> Arzneimittel- und<br />

Mediz<strong>in</strong>produktprüfungen, die von Hochschulangehörigen beantragt<br />

und/o<strong>der</strong> im Auftrag <strong>der</strong> Industrie durchgeführt werden - <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

<strong>in</strong>soweit für die generelle Unzuständigkeit <strong>der</strong> Hochschulkommissionen<br />

entscheiden.<br />

5. Die personelle demokratische Legitimation <strong>der</strong> privatrechtlich gebildeten<br />

<strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> muss dagegen, soweit sie an Risiko-Entscheidungen<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> weiter (wie nach dem<br />

Mediz<strong>in</strong>produktegesetz, <strong>der</strong> Strahlenschutzverordnung o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Röntgenverordnung) mitwirken sollen, erst noch begründet, jedenfalls<br />

nachhaltig verbessert werden.<br />

6. Die Landesgesetzgeber sollten – konstitutiv o<strong>der</strong> deklaratorisch – erklären,<br />

dass sie die Träger, bei denen die nach Landesrecht e<strong>in</strong>gerichteten <strong>Ethik</strong>-<br />

<strong>Kommissionen</strong> bestehen, von <strong>der</strong> Haftung für aus schuldhaften<br />

Amtspflichtverletzungen von Kommissions-Mitglie<strong>der</strong>n entstandene<br />

Schäden freistellen und diese Haftung übernehmen.<br />

7. E<strong>in</strong>e Beschränkung <strong>der</strong> Haftung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission auf<br />

grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, wie sie vom Bundesrat vorgeschlagen<br />

wurde, ersche<strong>in</strong>t h<strong>in</strong>gegen nicht angezeigt.<br />

8. Die erwünschte Bundese<strong>in</strong>heitlichkeit <strong>der</strong> Anwendung gesetzlicher<br />

Regelungen zum Schutz von <strong>Forschung</strong>steilnehmern, das Gebot <strong>der</strong><br />

Transparenz und <strong>der</strong> Nachvollziehbarkeit grundrechts<strong>in</strong>tensiver<br />

Entscheidungen und sonstigen Stellungnahmen sprechen nachhaltig für<br />

e<strong>in</strong>e grundsätzliche Pflicht <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong>, ihre Voten, gleich ob<br />

zustimmend o<strong>der</strong> nicht, gleich, ob entscheidend o<strong>der</strong> nicht, zu begründen.<br />

9. Soweit die Kl<strong>in</strong>ische Prüfung e<strong>in</strong>es Mediz<strong>in</strong>produktes mit vergleichbaren<br />

Gefahren für die Studienteilnehmer verbunden ist, wie diejenige e<strong>in</strong>es<br />

Arzneimittels, sollte für die Kontrolle <strong>der</strong> <strong>Forschung</strong> durch <strong>Ethik</strong>-<br />

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