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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Normenkomplex neuen Rechtsfigur abän<strong>der</strong>t 312 . Dies ist im H<strong>in</strong>blick auf das<br />

Mediz<strong>in</strong>produktegesetz <strong>der</strong> Fall, da hiernach jeglicher Umgang mit<br />

Mediz<strong>in</strong>produkten von <strong>der</strong> Produktion, Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung und Zulassung <strong>der</strong><br />

staatlichen Aufsicht zum Zweck <strong>der</strong> Mediz<strong>in</strong>produktsicherheit unterworfen ist.<br />

Dem Zweck <strong>der</strong> Mediz<strong>in</strong>produktsicherheit und damit dem Schutz <strong>der</strong><br />

Bevölkerung dienen vielfältige Genehmigungsvorbehalte und Anzeigepflichten<br />

gegenüber Behörden. Der <strong>in</strong> § 20 Abs. 7 S. 1 MPG enthaltene e<strong>in</strong>geschränkte<br />

Zustimmungsvorbehalt und damit die Tätigkeit <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission <strong>in</strong>sgesamt<br />

dient dem Schutz <strong>der</strong> Prüfungsteilnehmer nach § 20 Abs. 1-5 MPG und § 21<br />

MPG. Zugleich vollziehen die <strong>Ethik</strong>-Kommission damit sekundäres Europarecht,<br />

vgl. Art. 15 Abs. 5 i.Vm. Anhang X <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 1993/42/EWG.<br />

Die <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> nehmen damit e<strong>in</strong>e öffentliche Aufgabe, nämlichen<br />

den Schutz <strong>der</strong> Rechte und <strong>der</strong> Gesundheit <strong>der</strong> Bevölkerung, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

<strong>der</strong> <strong>Forschung</strong>steilnehmer wahr. Sie vollziehen damit öffentliches Recht.<br />

c) Die rechtliche Außenwirkung <strong>der</strong> Tätigkeit e<strong>in</strong>er <strong>Ethik</strong>-Kommission<br />

Fraglich ist, ob die Tätigkeit <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> nach außen gerichtet ist.<br />

Dies ist für die Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission zur Durchführung e<strong>in</strong>er<br />

Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung zu bejahen, weil <strong>der</strong> Antragsteller nicht als Mitglied <strong>der</strong><br />

Ärztekammer o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Universität, son<strong>der</strong>n <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Funktion als Leiter <strong>der</strong><br />

Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung den Antrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 MPG stellt. Auch ist für<br />

den Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung <strong>in</strong> Deutschland auch bei multizentrischen<br />

Studien gem. § 20 Abs. 7 S. 2 MPG nur e<strong>in</strong> Votum erfor<strong>der</strong>lich, welches dann <strong>in</strong><br />

dieser H<strong>in</strong>sicht auch für den Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Studie auch <strong>in</strong> ganz Deutschland<br />

Wirkung entfaltet.<br />

d) Tätigkeit <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission auf den Erlass e<strong>in</strong>es Verwaltungsaktes<br />

gerichtet<br />

Fraglich ist aber, ob die Tätigkeit <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> bei <strong>der</strong> Beurteilung<br />

e<strong>in</strong>er Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung nach § 20 Abs. 7 MPG auf den Erlass e<strong>in</strong>es<br />

Verwaltungsakts gerichtet ist. Dies ist dann zu bejahen, sofern man die<br />

Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission als Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG<br />

anzusehen hat. Nach § 35 S. 1 VwVfG ist e<strong>in</strong> Verwaltungsakt jede Verfügung,<br />

312 OVG Münster NJW 1985, S. 1107; VG Berl<strong>in</strong> NJW 1991, S. 377; ähnlich BVerwGE 82,<br />

281.<br />

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