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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Gesundheitsdienstgesetz hätte mehr selbst regeln und das Delegierte genauer<br />

umschreiben müssen.<br />

bb) Die Heilberufe- und Kammergesetze<br />

Die Regelungen <strong>der</strong> Heilberufe- und Kammergesetze <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> genügen (auch<br />

wenn man sich vorstellte, sie seien <strong>in</strong> dem kompetentiell gebotenen, oben [vor<br />

allem sub 1 c) bb) (2)] näher erläuterten S<strong>in</strong>ne bere<strong>in</strong>igt worden) zu e<strong>in</strong>em Teil<br />

dem Gesetzesvorbehalt nicht.<br />

(1) „Gesetzlosigkeit“ <strong>in</strong> Bayern und Sachsen<br />

Das gilt zunächst für die Freistaaten Bayern und Sachsen. Die dort gebildeten<br />

öffentlich-rechtlichen <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> verfügen, soweit ersichtlich, über<br />

ke<strong>in</strong>erlei sich ihnen ausdrücklich zuwendende gesetzliche Grundlage. Das<br />

Bayerische Heilberufe-Kammergesetz und das Sächsische Heilberufe-<br />

Kammergesetz erwähnen sie nicht. Ihre Errichtung und E<strong>in</strong>richtung, ihre<br />

Zuständigkeit und ihr Verfahren s<strong>in</strong>d Gegenstand des untergesetzlichen<br />

Landesrechts, das sich <strong>in</strong>sofern auf ke<strong>in</strong>e gültige gesetzliche Ermächtigung<br />

berufen kann.<br />

(2) <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> bei den Kammern<br />

(α) Die E<strong>in</strong>richtung von <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> bei den Heilberufekammern <strong>in</strong> den<br />

an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n ist <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>schlägigen Gesetzen – <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e unter<br />

Berücksichtigung des speziellen <strong>in</strong> <strong>der</strong> funktionalen Selbstverwaltung geltenden<br />

Gesetzesvorbehalts (vgl. oben 2 a aa [2]) - h<strong>in</strong>reichend genau geregelt.<br />

(β) Ihre Konsultationsaufgabe im Bereich mediz<strong>in</strong>ischer <strong>Forschung</strong> am Menschen<br />

und die ihr korrespondierende Konsultationspflicht des forschenden Arztes<br />

werden <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er den Ansprüchen des Gesetzesvorbehaltes genügenden Weise nur<br />

<strong>in</strong> Baden-Württemberg (§ 30 Abs. 4 des Heilberufe-Kammergesetzes),<br />

Mecklenburg-Vorpommern (§ 32 Nr. 3 des Heilberufsgesetzes) und im Saarland<br />

(§ 16 Abs. 3 des Heilberufe-Kammergesetzes) geregelt.<br />

Bundesverfassungsgerichts, dass die Grundsätze des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG ungeachtet <strong>der</strong><br />

Formulierung <strong>der</strong> e<strong>in</strong>schlägigen Landesverfassungsbestimmung aufgrund des Rechtsstaatsund<br />

Demokratiegebots auf landesgesetzliche Ermächtigungen anzuwenden s<strong>in</strong>d (BVerfGE<br />

41, 251 [266]; 55, 207 [226]; 58, 257 [277]; 73, 388 [400]).<br />

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