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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Abs. 1 S. 1 GG <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang stehen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die<br />

möglichst ger<strong>in</strong>gen Risiken und Belastungen durchaus erheblich se<strong>in</strong> können, da<br />

diese nicht absolut, son<strong>der</strong>n relativ zum erwarteten Nutzen <strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ischen<br />

Prüfung bestimmt werden. Wegen <strong>der</strong> Def<strong>in</strong>ition dieser Begriffe und des Inhalts<br />

<strong>der</strong> danach zulässigen Kl<strong>in</strong>ischen Prüfungen kann auf die Ausführung zur<br />

Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung bei M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen verwiesen werden. Auch bei nicht<br />

e<strong>in</strong>willigungsfähigen Erwachsenen s<strong>in</strong>d Erkrankung und Entwicklungsstadium<br />

<strong>der</strong> betroffenen Personen zu berücksichtigen, vgl. Art. 5 f) <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie<br />

2001/20/EG.<br />

Daher darf, sofern man e<strong>in</strong>e lediglich gruppennützige bzw. e<strong>in</strong>e re<strong>in</strong><br />

fremdnützige Teilnahme e<strong>in</strong>es nicht e<strong>in</strong>willigungsfähigen Menschen an <strong>der</strong><br />

Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung e<strong>in</strong>es Arzneimittels entgegen <strong>der</strong> hier vertretenen<br />

Auffassung für zulässig erachtet, die Gabe <strong>der</strong> Vergleichssubstanz und diese<br />

selbst ke<strong>in</strong> Risiko und ke<strong>in</strong>e Belastung mit sich br<strong>in</strong>gen. Die übrigen<br />

studienbed<strong>in</strong>gten Maßnahmen dürfen nur e<strong>in</strong> m<strong>in</strong>imales Risiko bzw. e<strong>in</strong>e<br />

m<strong>in</strong>imale Belastung für den nicht e<strong>in</strong>willigungsfähigen erwachsenen<br />

Studienteilnehmer mit sich br<strong>in</strong>gen.<br />

(2) Mediz<strong>in</strong>produkterecht<br />

Die Kl<strong>in</strong>ische Prüfung e<strong>in</strong>es Mediz<strong>in</strong>produktes bei nicht e<strong>in</strong>willigungsfähigen<br />

Erwachsenen ist im H<strong>in</strong>blick auf die zulässige Risikoschwelle im MPG nicht<br />

näher gesetzlich geregelt. Auch hier muss das Risiko ärztlich vertretbar <strong>in</strong> dem<br />

o.g. S<strong>in</strong>ne se<strong>in</strong>, vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 MPG. Da e<strong>in</strong>e lediglich gruppennützige<br />

o<strong>der</strong> gar fremdnützige <strong>Forschung</strong> mit nicht e<strong>in</strong>willigungsfähigen Erwachsenen<br />

vonseiten des Gesetzgebers nicht eröffnet wurde, ist e<strong>in</strong>e Beschränkung <strong>der</strong><br />

studienbed<strong>in</strong>gten Maßnahmen auf e<strong>in</strong> m<strong>in</strong>imales Risiko und m<strong>in</strong>imale Belastung<br />

we<strong>der</strong> verfassungsrechtlich geboten, noch s<strong>in</strong>nvoll. Allerd<strong>in</strong>gs dürfte sich<br />

aufgrund <strong>der</strong> fehlenden E<strong>in</strong>willigungsfähigkeit e<strong>in</strong>e aus dem hierdurch erhöhten<br />

Bedürfnisses nach effektivem Schutz <strong>der</strong> körperlichen Integrität des Betroffenen<br />

aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ergeben, dass das zulässige Maß an Risiko und<br />

Belastung nicht die Grenze des möglichst ger<strong>in</strong>gen überschreiten darf. Gleiches<br />

folgt aus Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 6 EUV und den <strong>in</strong> dieser H<strong>in</strong>sicht nicht weiter<br />

aussagekräftigen EU-Richtl<strong>in</strong>ien zum Mediz<strong>in</strong>produkterecht.<br />

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