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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

1. <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> an Hochschulen<br />

Die <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> an Hochschulen s<strong>in</strong>d weitgehend nach dem Pr<strong>in</strong>zip <strong>der</strong><br />

Kollegialberatung, d.h. aus Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong>selben Hochschule zusammengesetzt.<br />

Die Mitglie<strong>der</strong> werden <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel vom Fakultätsrat vorgeschlagen und durch die<br />

zuständigen M<strong>in</strong>isterien bzw. Senatsverwaltungen für e<strong>in</strong>e Amtsperiode von etwa<br />

4 Jahren berufen. Rekrutiert werden die mediz<strong>in</strong>ischen Mitglie<strong>der</strong> nahezu<br />

ausschließlich aus den Abteilungen <strong>der</strong> Universitätskl<strong>in</strong>ik selbst. Die jeweiligen<br />

Kl<strong>in</strong>ikdirektoren regen an, ggf. auf Anfrage des <strong>Ethik</strong>-Kommissionsvorsitzenden,<br />

e<strong>in</strong>en Mitarbeiter ihrer Abteilung vorzuschlagen. Schwestern bzw. Pfleger werden<br />

von <strong>der</strong> Pflegedienstleitung o<strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ikleitung vorgeschlagen. Das juristische und<br />

theologische Mitglied kommt meist aus <strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ikverwaltung bzw. <strong>der</strong><br />

Juristischen o<strong>der</strong> Theologischen Fakultät <strong>der</strong>selben Universität. Bisweilen f<strong>in</strong>den<br />

sich aber auch Universitätsexterne (Anwälte, Richter, Seelsorger) <strong>in</strong> den <strong>Ethik</strong>-<br />

<strong>Kommissionen</strong>. Hierzu zählen auch die so genannten mediz<strong>in</strong>ischen Laien,<br />

welche auf unterschiedlichen Wegen (Bekannte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>, <strong>in</strong>teressierte<br />

Bürger etc.) für die Mitarbeit gewonnen werden.<br />

2. <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> an Ärztekammern<br />

Bei Ärztekammern gebildete <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> f<strong>in</strong>den sich <strong>in</strong>teressierte<br />

Fachärzte aus dem Kammerbereich sowie Anwälte, aber auch Hochschullehrer<br />

und <strong>in</strong>teressierte Bürger. Diese <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> s<strong>in</strong>d, soweit es auch<br />

universitäre <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> im Bundesland gibt, im Wesentlichen auf die<br />

Beurteilung <strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung von Mediz<strong>in</strong>produkten und Arzneimitteln<br />

beschränkt.<br />

3. Zentrale <strong>Ethik</strong>-Kommission für Stammzellenforschung<br />

Nach § 8 Abs. 2 S. 1 StZG werden die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Zentralen <strong>Ethik</strong>-<br />

Kommission für Stammzellforschung für die Dauer von drei Jahren von <strong>der</strong><br />

Bundesregierung berufen.<br />

III. Das Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong> Interdiszipl<strong>in</strong>arität<br />

Die rechtlichen Regelungen zur Zusammensetzung von <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong><br />

sehen e<strong>in</strong>e Interdiszipl<strong>in</strong>arität vor. Die <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> müssen sich aus im<br />

Gesundheitswesen tätigen und damit mediz<strong>in</strong>ischen Sachverständigen und <strong>in</strong><br />

nichtmediz<strong>in</strong>ischen Bereichen tätigen Mitglie<strong>der</strong>n zusammensetzen.<br />

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