16.03.2014 Aufrufe

Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

<strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 2001/20/EG e<strong>in</strong> hohes Maß an Know-how und personeller<br />

Kapazität <strong>in</strong> den Geschäftsstellen vorzuhalten.<br />

12. Die Form und <strong>der</strong> Inhalt <strong>der</strong> Stellungnahme<br />

Die Stellungnahme <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission dient <strong>der</strong> Mitteilung ihrer<br />

Entscheidung an den Antragsteller. Bis zum 1. Mai 2004 wurden zustimmende<br />

Voten <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> von diesen allerd<strong>in</strong>gs nicht begründet. Dies führte<br />

dazu, dass diese nicht nachvollziehbar und damit auch nur <strong>in</strong>direkt, nämlich über<br />

den Inhalt <strong>der</strong> Antragsunterlagen, überprüfbar waren. Da die <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong><br />

sowohl h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Nutzen/Risiko-Abwägung als auch <strong>in</strong> Bezug auf die<br />

Patienten<strong>in</strong>formation e<strong>in</strong> Beurteilungsermessen haben, ist nicht klar, welche<br />

rechtlichen und tatsächlichen Aspekte für diese o<strong>der</strong> jene Stellungnahme<br />

maßgebend waren. Diese Rechtslage hat sich seit dem 1. Mai 2004 dah<strong>in</strong>gehend<br />

geän<strong>der</strong>t, dass die Stellungnahme immer e<strong>in</strong>er Begründung bedarf. Der rechtlich<br />

notwendige Inhalt und Umfang dieser Begründung sollen im Folgenden<br />

dargestellt werden.<br />

a) Das Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong> Schriftlichkeit<br />

Nach Art. 6 Abs. 5 <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 2001/20/EG übermittelt die <strong>Ethik</strong>-Kommission<br />

dem Antragsteller ihre mit Gründen versehene Stellungnahme <strong>in</strong>nerhalb von 60<br />

Tagen. Dies kann verständiger weise nur auf schriftlichem und/o<strong>der</strong><br />

elektronischem Wege erfolgen.<br />

b) Allgeme<strong>in</strong>e Formerfor<strong>der</strong>nisse als Ausdruck <strong>der</strong> Schriftlichkeit<br />

Im Übrigen gelten für die Entscheidung <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission die für alle<br />

schriftlichen Verwaltungsakte geltenden Anfor<strong>der</strong>ungen des § 37 Abs. 3 VwVfG,<br />

d.h. er muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift o<strong>der</strong> die<br />

Namenswie<strong>der</strong>gabe des Behördenleiters (hier also des Vorsitzenden <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<br />

Kommission), se<strong>in</strong>es Vertreters o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>es Beauftragten enthalten.<br />

c) Die e<strong>in</strong>zelnen Inhalte <strong>der</strong> Stellungnahme<br />

Fraglich ist, welchen notwendigen Inhalt dieser Verwaltungsakt haben muss, um<br />

den rechtlichen und rechtsstaatlichen Anfor<strong>der</strong>ungen zu entsprechen. Insoweit ist<br />

zunächst § 37 VwVfG e<strong>in</strong>schlägig. Nach § 37 Abs. 1 VwVfG muss <strong>der</strong><br />

Verwaltungsakt <strong>in</strong>haltlich h<strong>in</strong>reichend bestimmt se<strong>in</strong>. Auch bei dem hier <strong>in</strong> Rede<br />

stehenden <strong>in</strong>direkten Vollzug von Geme<strong>in</strong>schaftsrecht durch deutsche Behörden<br />

210

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!