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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

<strong>Forschung</strong>skontrolle durch <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> ernsthaft <strong>in</strong> Erwägung<br />

zu ziehen.<br />

B. Teil 2: Rechtslage und Bewertung<br />

I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />

1. Die Arbeit <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong><br />

f<strong>in</strong>det <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em nicht e<strong>in</strong>heitlichen rechtlichen Rahmen statt, welcher<br />

durch verschiedene Rechtsquellen unterschiedlichen Ranges geprägt ist.<br />

Hierbei s<strong>in</strong>d die bereichsspezifischen Regelungen, nicht zuletzt dank des<br />

europarechtlichen Impulses, <strong>in</strong> jüngster Zeit deutlich im Vordr<strong>in</strong>gen.<br />

2. Die kompetentiellen Grundlagen für das Stammzellgesetz s<strong>in</strong>d undeutlich;<br />

dementsprechend unsicher ist die Rechtslage <strong>der</strong> von §§ 8, 9 StZG<br />

vorgesehenen Zentralen <strong>Ethik</strong>-Kommission.<br />

3. Alle übrigen existierenden bundesgesetzlichen Regelungen s<strong>in</strong>d<br />

kompetenzrechtlich unverfänglich. Der Bund könnte von se<strong>in</strong>en<br />

Zuständigkeiten noch <strong>in</strong>tensiveren Gebrauch machen. Die<br />

landesgesetzlichen Regelungen des Themas s<strong>in</strong>d kompetentiell im<br />

wesentlichen unbedenklich.<br />

4. Die Mehrheit <strong>der</strong> bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen zu den<br />

<strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> genügt dem Gesetzesvorbehalt nicht.<br />

5. Das die mediz<strong>in</strong>ische <strong>Forschung</strong> regelnde Europarecht macht ke<strong>in</strong>e<br />

Vorgaben h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Befugnis zur Errichtung und<br />

staatsorganisationsrechtlichen Anb<strong>in</strong>dung von <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong>.<br />

6. Alle<strong>in</strong> die Pflicht, sich von bestimmten <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> beraten zu<br />

lassen, überschreitet <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen Län<strong>der</strong>n <strong>der</strong>en Kammer- bzw.<br />

Hochschulzuständigkeit. Hier ist <strong>der</strong> Landesgesetzgeber zu Klarstellungen<br />

aufgerufen; zur Not hilft auch e<strong>in</strong>e grundgesetzkonforme Reduzierung <strong>der</strong><br />

zu weit reichenden Vorschriften.<br />

7. Rechtlich notwendig ist e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>terdiszipl<strong>in</strong>äre Zusammensetzung von<br />

<strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong>. Das m<strong>in</strong>destens<br />

fünfköpfige Gremium muss sich aus mediz<strong>in</strong>ischen Sachverständigen und<br />

nichtmediz<strong>in</strong>ischen Mitglie<strong>der</strong>n zusammensetzen, welche geme<strong>in</strong>sam die<br />

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