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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

gilt dies auch bei Mitwirkung e<strong>in</strong>es befangenen Amtsträgers i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr.<br />

2 o<strong>der</strong> 5 VwVfG 274 . Allerd<strong>in</strong>gs ist bei <strong>der</strong> Beurteilung e<strong>in</strong>er Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung<br />

durch die <strong>Ethik</strong>-Kommission e<strong>in</strong> Beurteilungsspielraum im H<strong>in</strong>blick auf die<br />

Relevanz und die Nutzen/Risiko-Abwägung gegeben, welcher durch die<br />

Beteiligung e<strong>in</strong>es befangenen Mitglieds <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel nicht unerheblich bee<strong>in</strong>flusst<br />

werden wird. Fraglich ist, welche rechtliche Folge das Gesetz an die fehlende<br />

Beschlussfähigkeit e<strong>in</strong>es Ausschusses knüpft. Der seitens <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission<br />

erlassene Verwaltungsakt könnte gem. § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig se<strong>in</strong>. Dies<br />

setzt zunächst voraus, dass die Rechtsfolge <strong>der</strong> Nichtigkeit nicht durch § 44 Abs.<br />

3 VwVfG ausgeschlossen ist. Nach § 44 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG ist e<strong>in</strong><br />

Verwaltungsakt nicht schon deshalb nichtig, weil e<strong>in</strong> durch Rechtsvorschrift zur<br />

Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes<br />

vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat o<strong>der</strong> nicht beschlussfähig war.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs ist diese Norm nur anwendbar, wenn <strong>der</strong> Ausschuss nicht selbst<br />

Behördeneigenschaft i.S.d. § 1 Abs. 3 VwVfG hat. Auch passt § 44 Abs. 3 Nr. 4<br />

VwVfG nicht recht, nach dem das Unterbleiben <strong>der</strong> Mitwirkung e<strong>in</strong>er Behörde<br />

nicht die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes zur Folge haben soll. Beide Normen<br />

beziehen sich nämlich h<strong>in</strong>sichtlich ihres Regelungsgehaltes nicht auf den hier <strong>in</strong><br />

Frage stehenden Verwaltungsakt <strong>der</strong> beschlussunfähigen <strong>Ethik</strong>-Kommission,<br />

son<strong>der</strong>n auf den an<strong>der</strong>en Verwaltungsakt, hier also die Genehmigung <strong>der</strong><br />

zuständigen Bundesoberbehörde. Es handelt sich eben bei beiden Entscheidungen<br />

nicht um e<strong>in</strong>en gestuften Verwaltungsakt, son<strong>der</strong>n um zwei von e<strong>in</strong>an<strong>der</strong><br />

getrennte Verwaltungsverfahren, welche bis h<strong>in</strong> zur äußeren Wirksamkeit <strong>der</strong><br />

durch sie hervorgebrachten Verwaltungsakte nicht von e<strong>in</strong>an<strong>der</strong> abhängig s<strong>in</strong>d. §<br />

44 Abs. 3 VwVfG greift daher nicht.<br />

aa) Nichtigkeit gem. § 44 Abs. 1 VwVfG ?<br />

Demnach ist gem. § 44 Abs. 1 VwVfG zu prüfen, ob <strong>der</strong> Beschluss e<strong>in</strong>er<br />

beschlussunfähigen Kommission an e<strong>in</strong>em beson<strong>der</strong>s schwerwiegenden Fehler<br />

leidet und dies bei verständiger Würdigung aller <strong>in</strong> Betracht kommen<strong>der</strong><br />

Umstände offensichtlich ist.<br />

(1) Beson<strong>der</strong>s schwerwiegen<strong>der</strong> Fehler<br />

In <strong>der</strong> Beschlussunfähigkeit <strong>der</strong> Kommission müsste e<strong>in</strong> beson<strong>der</strong>s<br />

schwerwiegen<strong>der</strong> Fehler liegen. Hierzu dürften offensichtliche<br />

274 BVerwG DÖV 1988, S. 563; VGH München NVwZ 1982, S. 514.<br />

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