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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Studienteilnehmer geht. Im Übrigen f<strong>in</strong>det e<strong>in</strong>e unbeschränkte richterliche<br />

Kontrolle statt.<br />

14. Soweit die Landesgesetzgeber <strong>in</strong> Hochschulangelegenheiten e<strong>in</strong><br />

Vorverfahren ausgeschlossen haben, ist e<strong>in</strong> Wi<strong>der</strong>spruch gegenüber<br />

Stellungnahmen universitärer <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> nicht gegeben.<br />

An<strong>der</strong>nfalls muss die bei <strong>der</strong> Ärztekammer bzw. Universität gebildete<br />

<strong>Ethik</strong>-Kommission selbst darüber entscheiden.<br />

III. Kl<strong>in</strong>ische Mediz<strong>in</strong>produktprüfungen<br />

1. In <strong>der</strong> Registrierung von <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> liegt e<strong>in</strong> Beleihungsakt <strong>der</strong><br />

zuständigen Bundesoberbehörde. Durch diesen werden privatrechtlich<br />

gebildete <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> „Beliehene“ und werden bei <strong>der</strong> Abgabe<br />

e<strong>in</strong>er Stellungnahme nach § 20 Abs. 7 MPG als „Behörden“ i.S.d. § 1 Abs.<br />

4 VwVfG tätig.<br />

2. Die öffentlich-rechtlichen <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> s<strong>in</strong>d im Falle <strong>der</strong><br />

Beurteilung von Kl<strong>in</strong>ischen Prüfungen von Mediz<strong>in</strong>produkten ebenfalls<br />

als Behörden tätig. Ihre sachliche Zuständigkeit für die Abgabe e<strong>in</strong>er<br />

Stellungnahme nach § 20 Abs. 7 MPG hat ihren Grund <strong>in</strong> <strong>der</strong> durch die<br />

Registrierung bei <strong>der</strong> zuständigen Bundesoberbehörde liegenden<br />

Aufgabenzuweisung.<br />

3. Die <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> nehmen auch im Bereich des<br />

Mediz<strong>in</strong>produktegesetzes e<strong>in</strong>e öffentliche Aufgabe, nämlichen den Schutz<br />

<strong>der</strong> Rechte und <strong>der</strong> Gesundheit <strong>der</strong> Bevölkerung, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong><br />

<strong>Forschung</strong>steilnehmer wahr. Sie vollziehen damit öffentliches Recht und<br />

s<strong>in</strong>d Teil <strong>der</strong> Exekutive.<br />

4. Die nach § 20 Abs. 7 S. 1 MPG seitens <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission<br />

abzugebende Stellungnahme stellen ke<strong>in</strong>en Verwaltungsakt, son<strong>der</strong>n e<strong>in</strong><br />

schlichtes Verwaltungshandeln dar. Daraus folgt, dass die nach § 20 Abs.<br />

7 MPG registrierten <strong>Ethik</strong>-Kommission im Bereich des MPG nicht <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em Verwaltungsverfahren i.S.d. § 9 VwVfG tätig werden. Die <strong>Ethik</strong>-<br />

<strong>Kommissionen</strong> s<strong>in</strong>d daher bei dem Vollzug des Mediz<strong>in</strong>produktegesetzes<br />

nicht als Ausschüsse i.S.d. §§ 88 ff. VwVfG tätig.<br />

5. Dem Votum e<strong>in</strong>er <strong>Ethik</strong>-Kommission nach § 20 Abs. 7 MPG kommt über<br />

den hierdurch ermöglichten sofortigen Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung<br />

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