16.03.2014 Aufrufe

Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Zuständig könnten die von den Unterzeichnenden ohneh<strong>in</strong> präferierten Landes-<br />

<strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> (nach dem Vorbild Bremens) se<strong>in</strong>. Dem würden auch nicht<br />

die Verkehrssicherungspflichten <strong>der</strong> Universitätskl<strong>in</strong>ika entgegenstehen. Wenn <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Literatur 403 angenommen wird, dass die Kl<strong>in</strong>ik selbst die Aufgabe habe, das<br />

<strong>Forschung</strong>sprojekt auf se<strong>in</strong>e Wissenschaftlichkeit und mögliche Gefährlichkeit<br />

h<strong>in</strong> zu überprüfen, sie an<strong>der</strong>nfalls ihre Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem<br />

Patienten verletze, was zu ihrer Haftung führen könne, so spricht das nicht gegen<br />

die hier vorgeschlagene Zuständigkeitsverlagerung: Die Verkehrssicherungspflicht<br />

kann auch durch externe Gremien wahrgenommen werden, sofern e<strong>in</strong>e<br />

gesetzliche Pflicht zur Umsetzung <strong>der</strong> Entscheidung dieser Gremien <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong><br />

(Universitäts-)Kl<strong>in</strong>ik besteht. Insoweit verlagert das Gesetz die Haftung von dem<br />

Träger <strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ik auf den Träger <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission. Die<br />

Verkehrssicherungspflicht <strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ika steht damit e<strong>in</strong>er alle<strong>in</strong>igen Zuständigkeit<br />

von Landes-<strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong>, welche sich zur Beurteilung <strong>der</strong> Qualifikation<br />

des Prüfers mit den <strong>in</strong> den Kl<strong>in</strong>ika verbleibenden Gremien möglicherweise <strong>in</strong>s<br />

Benehmen zu setzen hätte, nicht entgegen.<br />

VI. Die Haftung von Mitglie<strong>der</strong>n und ihre Überleitung<br />

Die Landesgesetzgeber sollten – konstitutiv o<strong>der</strong> deklaratorisch – erklären, dass<br />

sie die Träger, bei denen die nach Landesrecht e<strong>in</strong>gerichteten <strong>Ethik</strong>-<br />

<strong>Kommissionen</strong> bestehen, von <strong>der</strong> Haftung für aus schuldhaften<br />

Amtspflichtverletzungen von Kommissions-Mitglie<strong>der</strong>n entstandene Schäden<br />

freistellen und sie diese Haftung übernehmen 404 .<br />

E<strong>in</strong>e Beschränkung <strong>der</strong> Haftung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission auf grobe<br />

Fahrlässigkeit und Vorsatz, wie sie vom Bundesrat vorgeschlagen wurde 405 ,<br />

ersche<strong>in</strong>t h<strong>in</strong>gegen nicht angezeigt 406 . E<strong>in</strong>e Beschränkung <strong>der</strong> Haftung ihrer<br />

Dienstherrn alle<strong>in</strong> würde die Mitglie<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er alle<strong>in</strong>igen Haftung schon für leichte<br />

Fahrlässigkeit aussetzen. Dies dürfte <strong>der</strong> faktischen Unabhängigkeit ihrer<br />

Tätigkeit allerd<strong>in</strong>gs entgegenstehen.<br />

403 Vgl. Deutsch, Private und öffentlich-rechtliche <strong>Ethik</strong>kommissionen, NJW 2002, S. 491 ff.;<br />

<strong>der</strong>selbe, E<strong>in</strong>e Schlappe für die öffentlich-rechtlichen <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong>, NJW 2003, S.<br />

949.<br />

404 E<strong>in</strong>e solche Haftungsverlagerung hält auch Gödicke, Beschränkung <strong>der</strong> Staatshaftung für<br />

<strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> im Zuge <strong>der</strong> 12. Novellierung des Arzneimittelgesetzes?, MedR<br />

2004, , S. 481 ( 485), für diskutabel.<br />

405 BR-Drs. 287/04 (Beschluss), S. 6 = BT-Drs. 15/3164, S. 2 f.<br />

406 Im Ergebnis ebenso Gödicke, Fn. 404 S. 485.<br />

314

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!