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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Aufgrund <strong>der</strong> mit Verwaltungsakten vergleichbaren B<strong>in</strong>dungswirkung und<br />

des Grundsatzes effektiven Rechtsschutzes gegen Maßnahmen <strong>der</strong><br />

öffentlichen Gewalt ist analog 39 VwVfG e<strong>in</strong>e Begründungspflicht für<br />

ablehnende Stellungnahmen auch dort anzunehmen, wo ke<strong>in</strong>e<br />

satzungsrechtliche Pflicht hierzu besteht.<br />

8. Begleitung des Vorhabens<br />

E<strong>in</strong>e Mitteilungspflicht für während <strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung aufgetretene<br />

nachteilige Vorkommnisse existiert nur gegenüber <strong>der</strong> zuständigen Behörde, vgl.<br />

§ 22 MPG i.V.m. Abschnitt 2.3.5 des Anhangs X <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 1993/42/EG. E<strong>in</strong>e<br />

(zustimmende) Stellungnahme <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission zu geplanten<br />

Protokollän<strong>der</strong>ungen e<strong>in</strong>zuholen, ist rechtlich ebenfalls nicht vorgesehen, aber<br />

faktisch üblich.<br />

9. Rücknahme und Wi<strong>der</strong>ruf von Stellungnahmen nach § 20 Abs. 7 MPG<br />

Im Mediz<strong>in</strong>produkterecht f<strong>in</strong>det sich ke<strong>in</strong>e Aussage zur Frage <strong>der</strong> Rücknahme<br />

bzw. des Wi<strong>der</strong>rufs von Stellungnahmen <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission. Da die nach § 20<br />

Abs. 7 MPG abgegebenen Stellungnahmen ke<strong>in</strong>e Verwaltungsakte i.S.d. § 35 S. 1<br />

VwVfG darstellen, s<strong>in</strong>d die Vorschriften über die Rücknahme (§ 48 Abs. 1<br />

VwVfG) bzw. den Wi<strong>der</strong>ruf (§ 49 Abs. 2 VwVfG) nicht direkt anwendbar.<br />

Fraglich ist aber, ob auch hier e<strong>in</strong>e analoge Anwendung §§ 48, 49 VwVfG<br />

möglich ist. E<strong>in</strong>e Regelungslücke liegt zum<strong>in</strong>dest dort vor, wo die Satzungen <strong>der</strong><br />

<strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> ke<strong>in</strong>e Aussage über die Rücknahme bzw. den Wi<strong>der</strong>ruf von<br />

Stellungnahmen be<strong>in</strong>halten.<br />

a) Die Rücknahme e<strong>in</strong>er Stellungnahme nach § 20 Abs. 7 MPG<br />

Die Möglichkeit <strong>der</strong> Rücknahme rechtswidriger Handlungen <strong>der</strong> Verwaltung<br />

analog § 48 Abs. 1 VwVfG ist auf mit Verwaltungsakten vergleichbaren<br />

vertrauensbegründende e<strong>in</strong>seitige Handlungen <strong>der</strong> Verwaltung auf Grund<br />

öffentlichen Rechts im Über- und Unterordnungsverhältnis anerkannt 330 . Die<br />

entsprechende Anwendung des § 48 VwVfG setzt allerd<strong>in</strong>gs stets e<strong>in</strong>e dem<br />

Verwaltungsakt ähnliche B<strong>in</strong>dungswirkung voraus 331 .<br />

330 OVG Hamburg NVwZ 1988, S. 73.<br />

331 Ramsauer, Fn. 257, § 48 Rn. 8.<br />

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