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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer<br />

Entscheidung bewogen haben. Die wesentlichen Fragen d.h. die tragenden Gründe<br />

s<strong>in</strong>d abzuhandeln und für den Betroffenen aus sich heraus verständlich se<strong>in</strong>. Auch<br />

die Angabe <strong>der</strong> Rechtsgrundlage ist erfor<strong>der</strong>lich 286 . Ferner hat die Begründung<br />

<strong>der</strong> Nutzen/Risiko-Abwägung die Gesichtspunkte erkennen zu lassen, von denen<br />

die <strong>Ethik</strong>-Kommission bei ihrer Prognoseentscheidung ausgegangen ist (vgl. § 39<br />

Abs. 1 S. 3 VwVfG). Die Begründung muss auf den konkreten E<strong>in</strong>zelfall bezogen<br />

se<strong>in</strong> und darf sich nicht <strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>en formelhaften Darlegungen erschöpfen 287 .<br />

Demnach ist bei Kl<strong>in</strong>ischen Prüfungen von Arzneimitteln nicht nur die<br />

zustimmende, son<strong>der</strong>n auch die ablehnende Entscheidung <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<br />

Kommission <strong>in</strong> rechtlicher und tatsächlicher H<strong>in</strong>sicht bezogen auf den<br />

E<strong>in</strong>zelfall ausführlich zu begründen.<br />

(2) Die e<strong>in</strong>zelnen Begründungs<strong>in</strong>halte<br />

Die e<strong>in</strong>zelnen Gründe für die Zustimmung bzw. Ablehnung <strong>der</strong> Durchführung<br />

e<strong>in</strong>er Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung durch e<strong>in</strong>e <strong>Ethik</strong>-Kommission ergeben sich aus dem<br />

materiellen Recht, genauer aus § 42 Abs. 1 Nr. 1-3 AMG n.F. i.V.m. den dort<br />

genannten Aspekten und Vorschriften. Folgende e<strong>in</strong>zelnen Begründungs<strong>in</strong>halte<br />

s<strong>in</strong>d danach bezogen auf den E<strong>in</strong>zelfall abzuhandeln:<br />

<br />

<br />

<br />

Vollständigkeit <strong>der</strong> e<strong>in</strong>gereichten Unterlagen, wie sie sich aus § 7 Abs. 2 und<br />

3 GCP-V ergeben, vgl. § 42 Abs. 1 Nr. 1 AMG n.F.<br />

Dass die Unterlagen e<strong>in</strong>schließlich des Prüfplans, <strong>der</strong> Prüfer<strong>in</strong>formation und<br />

<strong>der</strong> Modalitäten für die Auswahl <strong>der</strong> Prüfungsteilnehmer dem Stand <strong>der</strong><br />

wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die Kl<strong>in</strong>ische<br />

Prüfung geeignet ist, den Nachweis <strong>der</strong> Unbedenklichkeit o<strong>der</strong> Wirksamkeit<br />

e<strong>in</strong>es Arzneimittels e<strong>in</strong>schließlich e<strong>in</strong>er unterschiedlichen Wirkungsweise bei<br />

Frauen und Männern zu erbr<strong>in</strong>gen, vgl. § 42 Abs. 1 Nr. 2 AMG n.F.<br />

Rechtmäßigkeit und Angemessenheit <strong>der</strong> Aufklärung und E<strong>in</strong>willigung <strong>der</strong><br />

Studienteilnehmer, vgl. § 42 Abs. 1 Nr. 3 AMG n.F. i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 3<br />

b) und c), Abs. 2 a) AMG n.F.<br />

286 Ramsauer, Fn. 257, § 39 Rn. 18 m.w.N.<br />

287 OVG Münster NVwZ 1982, S. 326; DÖV 1983, S. 987; OVG Lüneburg NJW 1984, S.<br />

1139, 1641; VGH Mannheim DVBl. 1989, S. 378.<br />

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