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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Die Aufsicht wird vom Leiter <strong>der</strong>jenigen Körperschaft ausgeübt, welcher die<br />

<strong>Ethik</strong>-Kommission zugeordnet ist 172 .<br />

Die öffentlich-rechtlichen <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> unterliegen bei <strong>der</strong> Erfüllung<br />

ihrer Aufgabe aufgrund ihrer Unabhängigkeit lediglich e<strong>in</strong>er auf die<br />

E<strong>in</strong>haltung des gesetzlichen Verfahrens e<strong>in</strong>geschränkten Rechtsaufsicht<br />

durch den Behördenleiter bzw. durch die Aufsichtsbehörde <strong>der</strong><br />

Körperschaft, bei <strong>der</strong> sie gebildet wurden.<br />

3. Die rechtliche Unabhängigkeit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> von <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong><br />

Das Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong> rechtlichen Unabhängigkeit <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Mitglie<strong>der</strong> von<br />

<strong>Ethik</strong>kommisisonen ist durch ihre Weisungsfreiheit, welche zum Teil <strong>in</strong> den<br />

Heilberufe- und Kammergesetzen <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> und auch <strong>in</strong> den Satzungen aller<br />

<strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> verankert ist, h<strong>in</strong>reichend gesichert. Als weiterer Bestandteil<br />

rechtlicher Unabhängigkeit kommt <strong>der</strong> Ausschluss befangener Personen <strong>in</strong><br />

Betracht, welcher näher bei den e<strong>in</strong>zelnen verfahrensspezifischen Aspekten<br />

erörtert werden soll (s.u. E).<br />

4. Die faktische Unabhängigkeit <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> und ihrer Mitglie<strong>der</strong><br />

Allerd<strong>in</strong>gs darf von <strong>der</strong> Weisungsfreiheit aller Mitglie<strong>der</strong> und dem Ausschluss<br />

befangener Personen bei konkreten Anträgen nicht vorschnell auf die faktische<br />

Unabhängigkeit <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>mitglie<strong>der</strong> bzw. <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission im Ganzen<br />

geschlossen werden. In tatsächlicher H<strong>in</strong>sicht ist die Unabhängigkeit nämlich<br />

durch vorhandene eigene <strong>Forschung</strong>s<strong>in</strong>teressen und Loyalitätskonflikte bedroht,<br />

welche durch die rechtlichen Vorschriften zum Schutz <strong>der</strong> Unabhängigkeit nicht<br />

ausreichend erfasst werden. Bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> faktischen Unabhängigkeit<br />

kann zwischen den öffentlich-rechtlichen und den privatrechtlich gebildeten<br />

<strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> unterschieden werden.<br />

a) Die öffentlich-rechtlichen <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> und ihrer Mitglie<strong>der</strong><br />

E<strong>in</strong>e weitere Differenzierung ist dah<strong>in</strong>gehend geboten, ob die <strong>Ethik</strong>-Kommission<br />

bei e<strong>in</strong>er Universität o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Ärztekammer gebildet wurde.<br />

aa) Die universitären <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> und ihrer Mitglie<strong>der</strong><br />

172 Ebenso Deutsch/Spickhoff, Fn. 11, Rn. 772; Deutsch, <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> für<br />

mediz<strong>in</strong>ische Versuche am Menschen: E<strong>in</strong>richtung, Funktion, Verfahren, NJW 1981, 616.<br />

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