Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...
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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />
<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />
Wandel <strong>der</strong> Kommissions-Bewertung vom – rechtlich u.U. entbehrlichen –<br />
Gutachten zur notwendigen Voraussetzung des Beg<strong>in</strong>ns e<strong>in</strong>er Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung<br />
am Menschen erheblich gestiegen – und mit ihm das<br />
Haftungsüberleitungsrisiko 208 .<br />
208 Beides, vor allem aber letzteres, hat gut vernehmbare Stimmen auf den - öffentlichen –<br />
Plan gerufen, die Schadensbegrenzungen, z.T. auch die Professionalisierung <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<br />
<strong>Kommissionen</strong> for<strong>der</strong>n. Beispiele: Die Bundesärztekammer berichtete im September 2004<br />
(BÄK <strong>in</strong>tern S. 6): „Die Bundesärztekammer hatte schon während des<br />
Gesetzgebungsverfahrens darauf aufmerksam gemacht, dass die neue Stellung <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<br />
<strong>Kommissionen</strong> e<strong>in</strong>e Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Haftungssituation sowohl für die Kommissions-<br />
Mitglie<strong>der</strong> als auch für die Trägere<strong>in</strong>richtungen, nämlich die Ärztekammern, mit sich<br />
br<strong>in</strong>gt. ... Geme<strong>in</strong>sam mit Vertretern <strong>der</strong> <strong>Kommissionen</strong> hat die Bundesärztekammer<br />
folgenden Vorschlag erarbeitet: ‚Die Län<strong>der</strong> treten im Falle e<strong>in</strong>es Haftungsfalles <strong>in</strong> die<br />
Haftung <strong>der</strong> Landesärztekammer e<strong>in</strong> (gesetzlich übernommener Haftungse<strong>in</strong>tritt); e<strong>in</strong>e<br />
entsprechende Regelung könnte <strong>in</strong> den Kammer- und Heilberufsgesetzen getroffen<br />
werden.’ Bei landesrechtlich gebildeten <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong>, <strong>der</strong>en Träger die<br />
Hochschulen seien, dürfte e<strong>in</strong>e Haftung des Landes ohneh<strong>in</strong> bestehen, heißt es.“ Die<br />
Ärztekammer Berl<strong>in</strong> schlug im September 2004 (auch) im Internet Alarm: Der Gesetzgeber<br />
zw<strong>in</strong>ge die Ärztekammern <strong>in</strong> existenzielle Risiken. Die Haftung <strong>der</strong> Kommissions-<br />
Mitglie<strong>der</strong> werde auf die Kammern übergeleitet, die u.U. sogar auf das Vermögen <strong>der</strong><br />
Ärzteversorgung (soweit Teile<strong>in</strong>richtung <strong>der</strong> Kammer) zugreifen müsste, um dieser<br />
Haftung zu genügen. Gegen die Übertragung <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommissions-Aufgaben auch nach<br />
<strong>der</strong> 12. AMG-Novelle auf die Kammer durch Anordnung <strong>der</strong> Berl<strong>in</strong>er Senatsverwaltung<br />
setzte sich die Kammer durch Anfechtungsklage zur Wehr. Gegen die darauf folgende<br />
Anordnung des Sofortvollzugs beantragte die Kammer Wie<strong>der</strong>herstellung des<br />
Suspensiveffekts <strong>der</strong> Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Über den Antrag ist noch nicht<br />
entschieden. Sollte das Gericht dem Antrag stattgeben und <strong>der</strong> Suspensiveffekt auf den<br />
Zeitpunkt <strong>der</strong> Klageerhebung zurückwirken, hätte die zwischenzeitlich tätige <strong>Ethik</strong>-<br />
Kommission <strong>der</strong> Kammer womöglich (nämlich die konstitutive Bedeutung <strong>der</strong><br />
Senatsanordnung vorausgesetzt) ohne Zuständigkeit gehandelt. An die Haftungsfolgen<br />
mag man nicht denken.<br />
Der Kammer-Haftungs-Jammer hatte zuvor schon im Gesetzgebungsverfahren <strong>der</strong> 12.<br />
AMG-Novelle das offene Ohr des Bundesrates gefunden. Bei se<strong>in</strong>er Anrufung des<br />
Vermittlungsausschusses for<strong>der</strong>te er u.a., dem neuen § 42 Abs. 1 noch den Satz anzufügen:<br />
„Die Haftung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> nach Landesrecht zuständigen <strong>Ethik</strong>-Kommission und <strong>der</strong><br />
Körperschaft, <strong>in</strong> <strong>der</strong>en Dienst sie sie stehen, wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit<br />
beschränkt.“ (BR-Drs. 287/04 [Beschluss], 6 = BT-Drs. 15/3164, 2f.), und begründete dies<br />
damit, dass die Körperschaft, bei <strong>der</strong> die <strong>Ethik</strong>-Kommission angesiedelt sei, dem Sponsor<br />
gegenüber verschuldensunabhängig gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG hafte. „Im<br />
Interesse <strong>der</strong> Beibehaltung <strong>der</strong> Handlungsfähigkeit <strong>der</strong> beitragsf<strong>in</strong>anzierten<br />
Landesärztekammern, bei welchen <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> angesiedelt s<strong>in</strong>d, ersche<strong>in</strong>t e<strong>in</strong>e<br />
Haftungsbeschränkung angebracht ...“ (ebenda). Damit ist er bekanntlich nicht<br />
durchgedrungen. Zu Recht. Nicht die „Ansiedlung“, son<strong>der</strong>n die Dienstherrneigenschaft<br />
entscheidet über die Überleitung. Sie trifft die Kammern, sofern nicht – ausnahmsweise<br />
und zufällig – Dienstherr des amtspflichtverletzenden Kommissions-Mitglieds, also <strong>in</strong><br />
aller Regel gar nicht. Und auch die Kommissions-Mitglie<strong>der</strong> brauchen die<br />
Haftungsbeschränkung nicht, weil für ihre leichte Fahrlässigkeit ohneh<strong>in</strong> <strong>der</strong> Dienstherr<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Anvertrauende ohne Regreßmöglichkeit (vgl. Art. 34 Satz 2 GG) e<strong>in</strong>steht. Die<br />
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