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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

gefundenen europarechtlichen Vorgaben ausgelegt. Der Bundesgesetzgeber hat <strong>in</strong><br />

§ 42 Abs. 3 Nr. 2 AMG n.F. e<strong>in</strong>e Verordnungsermächtigung zur Regelung <strong>der</strong><br />

Aufgaben und des Verfahrens erlassen. Hiervon hat das zuständige<br />

Bundesm<strong>in</strong>isterium für Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates <strong>in</strong> Gestalt<br />

<strong>der</strong> GCP-Verordnung, vor allem <strong>in</strong> den dortigen §§ 7 und 8, welche <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

die bei <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission e<strong>in</strong>zureichenden Unterlagen und das Verfahren bei<br />

multizentrischen Studien betreffen, <strong>in</strong> grundsätzlich begrüßenswerter Weise<br />

Gebrauch gemacht.<br />

bb) Landesrecht<br />

Nach § 42 Abs. 1 S. 2 AMG n.F. ist seitens des Bundes explizit nur „das Nähere<br />

zur Bildung, Zusammensetzung und F<strong>in</strong>anzierung“ <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> dem<br />

Landesgesetzgeber zur Regelung überlassen worden. Da die bundesrechtlichen<br />

Vorgaben im H<strong>in</strong>blick auf das Verfahren auch nach dem Gebrauchmachen von<br />

<strong>der</strong> <strong>in</strong> § 42 Abs. 3 Nr. 2 AMG n.F. enthaltenen Ermächtigung <strong>in</strong> Form <strong>der</strong> GCP-<br />

Verordnung viele wesentliche Lücken im verfahrensrechtlichen Bereich<br />

(beispielsweise die Frage <strong>der</strong> Befangenheit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>, Anhörung <strong>der</strong><br />

Antragsteller, Umfang <strong>der</strong> Begründungspflicht <strong>der</strong> Stellungnahmen, ihre<br />

Rücknahme bzw. ihr Wi<strong>der</strong>ruf sowie die Möglichkeit, diese mit<br />

Nebenbestimmungen zu versehen u.v.m.) gelassen haben, ist fraglich, ob das<br />

Landesrecht über die drei <strong>in</strong> § 42 Abs. 1 S. 2 AMG n.F. genannten Aspekte h<strong>in</strong>aus<br />

die genannten Lücken füllen kann. Wie bereits (sub A II 2 cc) (5)) ausgeführt,<br />

kann das Schweigen des Bundesgesetzgebers bzw. die fragmentarische Regelung<br />

des Verwaltungsverfahrens vor den <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> nicht ohne weiteres als<br />

Ausschluss des allgeme<strong>in</strong>en Verwaltungsverfahrensrechts (des Bundes o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Län<strong>der</strong>) betrachtet werden. Etwas an<strong>der</strong>es ergibt sich auch nicht aus <strong>der</strong><br />

Begründung zu § 42 Abs. 1 bzw. Abs. 3 AMG n.F. Vielmehr deutet die <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Gesetzesbegründung zu § 42 Abs. 3 verwendete Formel, <strong>in</strong> <strong>der</strong> auf dieser<br />

Ermächtigungsgrundlage ruhenden Rechtsverordnung sollten „Durchführungsregelungen<br />

zum Verfahren bei <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission“ 256 nie<strong>der</strong>gelegt werden,<br />

darauf h<strong>in</strong>, dass <strong>in</strong> dieser Verordnung nicht die allgeme<strong>in</strong>en<br />

verwaltungsverfahrensrechtlichen Gesichtspunkte selbst, son<strong>der</strong>n nur die<br />

bereichsspezifischen Beson<strong>der</strong>heiten des Verfahrens, die zur effektiven<br />

Umsetzung des reformierten Arzneimittelgesetzes notwendig ersche<strong>in</strong>en, geregelt<br />

werden sollten.<br />

256 Vgl. BT-Drs. 15/2109, S. 32, 33. Hervorhebungen im Text nur hier.<br />

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