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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

genommen werden, wenn <strong>der</strong> Verletzte nicht auf an<strong>der</strong>e Weise Ersatz zu erlangen<br />

vermag.“<br />

aa) E<strong>in</strong>zelne Voraussetzungen <strong>der</strong> Amtshaftung<br />

Die Kommissions-Mitglie<strong>der</strong> s<strong>in</strong>d „Beamte“ im weiten S<strong>in</strong>ne des § 839 Abs. 1<br />

S. 1 BGB 212 , denn ihnen ist mit <strong>der</strong> Bewertung e<strong>in</strong> öffentliches Amt anvertraut.<br />

Ihnen obliegt gegenüber allen Beteiligten – z.B. Probanden, Patienten, Sponsoren,<br />

Prüfern – die Amtspflicht, dem Gesetz entsprechend, d.h. auch ohne<br />

Überschreitung des ihnen gewährten Beurteilungsspielraumes, zu verfahren 213 .<br />

Verletzen sie diese Amtspflicht schuldhaft, so s<strong>in</strong>d sie für den daraus<br />

entstehenden Schaden verantwortlich 214 . Das Risiko des Schuldvorwurfs ist im<br />

Ausmaß des Beurteilungsspielraumes gem<strong>in</strong><strong>der</strong>t: Jede Stellungnahme, die sich im<br />

Rahmen des Spielraumes hält, ist von vornhere<strong>in</strong> nicht amtspflichtwidrig, so dass<br />

sich die Frage des Verschuldens gar nicht stellt.<br />

bb) Insbeson<strong>der</strong>e: Die Kausalität <strong>der</strong> Amtspflichtverletzung<br />

Der Schaden muss „aus“ <strong>der</strong> Amtspflichtverletzung entstanden, diese für jenen<br />

also kausal gewesen se<strong>in</strong>. Daran könnte es <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>in</strong> zwei Konstellationen<br />

fehlen:<br />

E<strong>in</strong>mal mag die Zahl <strong>der</strong> Stimmen, die die Kommissions-Entscheidung trägt,<br />

größer als notwendig gewesen se<strong>in</strong>. So viele Kommissions-Mitglie<strong>der</strong>, wie es<br />

„überschüssige“ Stimmen gab, könnten sich also darauf berufen wollen, auf ihre<br />

Stimme sei es nicht angekommen, <strong>der</strong> Schaden ihnen daher auch nicht<br />

zuzurechnen. Mit diesem Argument könnten sich alle, die die Entscheidung<br />

getragen haben, <strong>der</strong> Haftung entziehen. Das kann nicht se<strong>in</strong>, und da nicht<br />

212 Soweit es um die Überleitung <strong>der</strong> Eigenhaftung auf e<strong>in</strong>e öffentlich-rechtliche E<strong>in</strong>richtung<br />

geht, wird <strong>der</strong> Begriff bekanntlich „weit“ – nämlich so weit wie <strong>der</strong> des „jemand“, dem e<strong>in</strong><br />

öffentliches Amt anvertraut ist (Art. 34 Satz 1 GG) ausgelegt. Das ist an dieser Stelle nicht<br />

zu problematisieren.<br />

213 Fischer, Haftung von <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> (<strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen Fakultäten), Vortrag,<br />

gehalten auf <strong>der</strong> Sommertagung Juni 2004 des Arbeitskreises Mediz<strong>in</strong>ischer <strong>Ethik</strong>-<br />

<strong>Kommissionen</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland (Typoskript), 2004, nimmt<br />

Verkehrssicherungspflichten <strong>der</strong> Kommissions-Mitglie<strong>der</strong> gegenüber Versuchsteilnehmern<br />

an (S. 1f.), <strong>der</strong>en Verletzung zugleich Amtspflichten verletzten (3). 4-8 dann zu<br />

Sorgfaltspflichten, auch gegenüber Prüfern und Sponsoren.<br />

214 Ohne dass das Verschulden sich auf den Schaden beziehen muß.<br />

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