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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Jedoch ist nach dem vorerwähnten Erwägungsgrund (4):<br />

„In the case of other persons <strong>in</strong>capable of giv<strong>in</strong>g their consent, such as persons<br />

with dementia, psychiatric patients, etc., <strong>in</strong>clusion <strong>in</strong> cl<strong>in</strong>ical trials <strong>in</strong> such cases<br />

should be on an even more restrictive basis“<br />

e<strong>in</strong>e im Vergleich zur Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung von Arzneimitteln bei M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen<br />

restriktivere Regelung notwendig.<br />

Sollte die Teilnahme nicht e<strong>in</strong>willigungsfähiger Erwachsener an e<strong>in</strong>er bei ihnen<br />

nicht <strong>in</strong>dizierten Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung über die Eröffnung e<strong>in</strong>er Placebokontrolle<br />

durch § 41 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 AMG n.F. möglich se<strong>in</strong> sollen, fragt sich, warum dies<br />

nicht ähnlich e<strong>in</strong>deutig unter den Voraussetzungen des direkten Gruppennutzens,<br />

vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 2 AMG n.F. und des m<strong>in</strong>imalen Risikos bzw. <strong>der</strong> m<strong>in</strong>imalen<br />

Belastung, die im Bereich <strong>der</strong> Therapeutikaprüfung bei M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen nach § 41<br />

Abs. 2 Nr. 2 AMG n.F. (<strong>in</strong> teilweiser Umsetzung von Art. 4 e) <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie<br />

2001/20/EG) geregelt wurde.<br />

Die Problematik <strong>in</strong> <strong>der</strong> Auslegung von § 41 Abs. 3 Nr. 1 AMG n.F. ist<br />

zusammenfassend neben <strong>der</strong> grammatikalischen Unklarheit e<strong>in</strong>er fehlenden<br />

positiven Aussage <strong>in</strong> <strong>der</strong> Begründung des Regierungsentwurfs wie des<br />

Erwägungsgrunds (4) <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 2001/20/EG zur hier <strong>in</strong> Rede stehenden<br />

Variante („o<strong>der</strong> ke<strong>in</strong>e Risiken mit sich br<strong>in</strong>gt“) geschuldet.<br />

Ferner ist unklar, ob -sofern e<strong>in</strong>e Placebogabe nach dem Willen des Gesetzgebers<br />

zulässig se<strong>in</strong> sollte- die Vorenthaltung e<strong>in</strong>er Standardtherapie <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Placebogruppe auch bei nicht e<strong>in</strong>willigungsfähigen Erwachsenen u.U. rechtlich<br />

statthaft ist, solange im E<strong>in</strong>zelfall hierdurch die <strong>in</strong> § 41 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 AMG<br />

festgelegte Risiko- und Belastungsschwelle („möglichst ger<strong>in</strong>ges Risiko und<br />

möglichst ger<strong>in</strong>ge Belastung“) nicht überschritten wird. Denn die Anwendung des<br />

Prüfpräparates (nach Art. 2 d) <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 2001/20/EG auch das Placebo) selbst<br />

stellt ja im Fall e<strong>in</strong>er Placebogabe nicht das Risiko dar, son<strong>der</strong>n die Vorenthaltung<br />

<strong>der</strong> Standardtherapie.<br />

Nach Auffassung des Bundesgesundheitsm<strong>in</strong>isteriums und <strong>der</strong> zuständigen<br />

Bundesoberbehörden (Bundes<strong>in</strong>stitut f. Arzneimittel und Mediz<strong>in</strong>produkte sowie<br />

Paul Ehrlich Institut) ist sowohl <strong>der</strong> E<strong>in</strong>satz von Placebo, als auch die<br />

Vorenthaltung <strong>der</strong> Standardtherapie (bzw. beides zugleich) bei nicht<br />

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