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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

d) Statthafte Klageart<br />

Die statthafte Klageart richtet sich nach <strong>der</strong> Begehr des Klägers. Ist <strong>der</strong> Kläger e<strong>in</strong><br />

Antragsteller bei <strong>der</strong> fe<strong>der</strong>führenden <strong>Ethik</strong>-Kommission, wird er regelmäßig die<br />

Zustimmung <strong>der</strong>selben zur Durchführung e<strong>in</strong>er kl<strong>in</strong>ischen Arzneimittelprüfung<br />

begehren. Nach § 42 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Verurteilung zum<br />

Erlass e<strong>in</strong>es Verwaltungsakts auf dem Wege <strong>der</strong> Verpflichtungsklage begehrt<br />

werden. Gleiches wird für den Prüfer/Hauptprüfer und Leiter <strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ischen<br />

Prüfung gelten, sofern durch die Ablehnung <strong>der</strong> Zustimmung se<strong>in</strong>e<br />

<strong>Forschung</strong>sfreiheit möglicherweise verletzt wurde.<br />

Sofern <strong>der</strong> <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Schutzrechten aus §§ 40, 41 AMG sich durch die<br />

Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission verletzt sehende <strong>Forschung</strong>steilnehmer e<strong>in</strong>e<br />

Klage vor dem Verwaltungsgericht begehrt, kommt entwe<strong>der</strong> die<br />

Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 1. Fall VwGO o<strong>der</strong> die<br />

Fortsetzungsfeststellungsklage § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO <strong>in</strong> Betracht, sofern auch<br />

nach Erledigung des Verwaltungsaktes (etwa durch zwischenzeitliches<br />

Ausscheiden des klagenden Prüfungsteilnehmers) noch e<strong>in</strong> berechtigtes Interesse<br />

an <strong>der</strong> Feststellung besteht, dass die Zustimmung rechtswidrig gewesen ist. E<strong>in</strong>e<br />

Anfechtungsklage setzt aber voraus, dass <strong>der</strong> Kläger behaupten kann, immer noch<br />

von <strong>der</strong> Wirkung des noch nicht erledigten Verwaltungsaktes <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Rechten<br />

verletzt zu se<strong>in</strong>. Fraglich ist auch, welches rechtlich geschützte Interesse e<strong>in</strong>es<br />

nicht mehr an <strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung teilnehmenden Klägers besteht, die<br />

Zustimmung <strong>der</strong>selben hierzu durch e<strong>in</strong> Anfechtungsurteil aufheben zu lassen.<br />

Regelmäßig wird auf Seiten des Klägers daher die Fortsetzungsfeststellungsklage<br />

statthafte Klageart se<strong>in</strong>, um im Nachgang hierzu ggf. e<strong>in</strong>en Schadensersatzprozess<br />

anzustrengen. E<strong>in</strong>e Feststellungsklage gem. § 43 VwGO kommt h<strong>in</strong>gegen nicht <strong>in</strong><br />

Betracht, da nicht das Bestehen o<strong>der</strong> Nichtbestehen e<strong>in</strong>es Rechtsverhältnisses o<strong>der</strong><br />

die Nichtigkeit e<strong>in</strong>es Verwaltungsakts <strong>in</strong> Rede steht.<br />

e) Die Klagebefugnis<br />

Die Klagebefugnis ist im Falle e<strong>in</strong>er Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage gem<br />

§ 42 Abs. 2 VwGO gegeben, wenn <strong>der</strong> Kläger geltend macht, durch den<br />

Verwaltungsakt o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>e Ablehnung o<strong>der</strong> Unterlassung <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Rechten<br />

verletzt zu se<strong>in</strong>. Dies ist nach <strong>der</strong> sogenannten Möglichkeitstheorie zu<br />

bestimmen 302 . Dies setzt voraus, dass die Anwendung von Rechtssätzen möglich<br />

302 Schenke, <strong>in</strong> Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. 2003, § 42 Rn. 66 m.w.N.<br />

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