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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Röntgenverordnung. Unter e<strong>in</strong>en weit gedeuteten Art. 87 Abs. 3 S. 1 GG könnten<br />

auch die (nicht privatrechtlichen) <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> (und die sie begleitenden<br />

Regelungen) gezogen werden, die <strong>der</strong> Bund selbst errichtet und e<strong>in</strong>richtet – wie<br />

die Zentrale <strong>Ethik</strong>-Kommission nach dem Stammzellgesetz (§§ 8, 9).<br />

Die zweite Voraussetzung for<strong>der</strong>t – je nach Art <strong>der</strong> Regelung – e<strong>in</strong>e<br />

dehnungsfähige Deutung des Begriffs <strong>der</strong> „Errichtung“ <strong>in</strong> Art. 87 Abs. 3 S. 1 GG.<br />

Die privatrechtliche <strong>Ethik</strong>-Kommission „errichtet“ <strong>der</strong> Bund nicht eigentlich, er<br />

f<strong>in</strong>det sie vor und registriert sie ggf. Die Zentrale <strong>Ethik</strong>-Kommission für<br />

Stammzellenforschung „errichtet“ er nicht nur, son<strong>der</strong>n er „richtet“ sie auch „e<strong>in</strong>“<br />

und versieht sie mit Zuständigkeiten. Auch <strong>in</strong> diesem Punkte kommt die<br />

allgeme<strong>in</strong>e Auffassung zu Hilfe, die das Wort „Errichtung“ nicht enger liest als<br />

das <strong>der</strong> „E<strong>in</strong>richtung“ (von <strong>der</strong> auch Art. 87 Abs. 1 S. 2 GG spricht), das<br />

wie<strong>der</strong>um alle hier <strong>in</strong>teressierenden Aspekte e<strong>in</strong>er <strong>Ethik</strong>-Kommissions-Regelung<br />

umfasst 75 .<br />

Welche Bedeutung die zusätzliche Anfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Errichtung „durch<br />

Bundesgesetz“ hat, ist nicht hier – im Rahmen <strong>der</strong> Verbandskompetenz -, son<strong>der</strong>n<br />

sub 2 im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Organkompetenz zu erörtern.<br />

In jedem Fall ist die Sachkompetenz des Bundes, als die hier nur e<strong>in</strong>e<br />

konkurrierende <strong>in</strong> Betracht kommt, vorausgesetzt. Die Prüfung <strong>der</strong><br />

Kompetenztitel im Bereich <strong>der</strong> konkurrierenden Gesetzgebung (unten sub c) hat<br />

also auch für die auf Art. 87 Abs. 3 S. 1 GG gestützte Kommissions-Kompetenz<br />

des Bundes Bedeutung.<br />

(2) Ausschließliche Zuständigkeiten <strong>der</strong> Län<strong>der</strong><br />

(α) für die ‚Ausführung von Landesgesetzen<br />

Die Ausführung von Landesgesetzen kommt alle<strong>in</strong> den Län<strong>der</strong>n zu. Soweit also<br />

<strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> an <strong>der</strong> Ausführung von Landesgesetzen beteiligt s<strong>in</strong>d, fällt<br />

die Regelung hierüber <strong>in</strong> die ausschließliche Kompetenz <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>, gleichgültig,<br />

ob die Sachregelung im Landesgesetz auf konkurrieren<strong>der</strong> o<strong>der</strong> auf<br />

ausschließlicher Landeskompetenz beruht.<br />

Die oben (sub c) aa) (1)) erörterte Frage, ob <strong>Ethik</strong>-Kommissions-Regelungen Teil<br />

des Sachtitels o<strong>der</strong> (zugleich o<strong>der</strong> ausschließlich) Teil e<strong>in</strong>er davon zu<br />

75 Vgl. Lerche, Fn. 72, Art. 87 Rn. 172, 175 (Stand 1992).<br />

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