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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

diese nach 30 Tagen, <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong>er sie sich mit <strong>der</strong> lokalen <strong>Ethik</strong>-Kommission<br />

<strong>in</strong>s Benehmen zu setzen hat, ke<strong>in</strong>e Bedenken äußert.<br />

b) Die Berichte über unerwünschte Ereignisse und an<strong>der</strong>e nachteilige<br />

Verän<strong>der</strong>ungen tatsächlicher Verhältnisse während des Laufes <strong>der</strong> Studie<br />

Nach Art. 16 <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 2001/20/EG s<strong>in</strong>d unerwünschte Ereignisse, nach Art.<br />

17 schwerwiegende unerwünschte Ereignisse z.T. vom Sponsor, aber <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen<br />

Fällen auch vom Prüfer an die <strong>Ethik</strong>-Kommission bzw. die zuständige<br />

Bundesoberbehörde nach unterschiedlichen Fristen zu melden. Das Nähere ergibt<br />

sich aus §§ 12, 13 <strong>der</strong> GCP-V, die <strong>in</strong>soweit auf § 42 Abs. 3 Nr. 1 AMG n.F.<br />

beruhen.<br />

Fraglich ist, ob die zuständige <strong>Ethik</strong>-Kommission aufgrund <strong>der</strong> ihr übermittelten<br />

Berichte über schwerwiegende unerwünschte Ereignisse o<strong>der</strong> sonstiger<br />

Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Sachlage die zunächst erteilte zustimmende Stellungnahme<br />

wi<strong>der</strong>rufen darf.<br />

E<strong>in</strong>e spezialgesetzliche Wi<strong>der</strong>rufsmöglichkeit f<strong>in</strong>det sich nur im H<strong>in</strong>blick auf die<br />

Genehmigung <strong>der</strong> zuständigen Bundesoberbehörde, vgl. § 42a Abs. 2 AMG n.F.<br />

Der Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> zustimmenden Stellungnahme <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission kann<br />

daher nur auf § 49 VwVfG (<strong>der</strong> Län<strong>der</strong>) gestützt werden. Die<br />

Verwaltungsverfahrensgesetz <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> s<strong>in</strong>d, wie oben (sub E IV. 1. b) bb))<br />

ausführlich dargelegt, neben AMG und GCP-Verordnung ergänzend anwendbar.<br />

Der Wi<strong>der</strong>ruf e<strong>in</strong>er zustimmenden Stellungnahme <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission ist<br />

daher unter den Voraussetzungen des § 49 VwVfG (<strong>der</strong> Län<strong>der</strong>) möglich.<br />

Das Ergebnis ersche<strong>in</strong>t auch sachgerecht. Zwar verfügt im Unterschied zur <strong>Ethik</strong>-<br />

Kommission nur die zuständige Bundesoberbehörde über e<strong>in</strong>en Zugriff auf die<br />

EudraCT –Datenbank, <strong>in</strong> die auch Berichte über (schwerwiegende) unerwünschte<br />

Ereignisse e<strong>in</strong>gegeben werden, welche <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission nicht mitzuteilen<br />

s<strong>in</strong>d, vgl. Art. 17 Abs. 3 a) <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 2001/20/EG. Jedoch beurteilt auch die<br />

<strong>Ethik</strong>-Kommission unabhängig und aufgrund eigener Zuständigkeit faktische<br />

Verhältnisse (etwa die Nutzen/Risiko-Relation sowie die Qualifikation des Prüfers<br />

und des Prüfzentrums), die sich im Verlauf <strong>der</strong> Studie än<strong>der</strong>n können, so dass e<strong>in</strong><br />

Wi<strong>der</strong>ruf e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>mal erteilten zustimmenden Stellungnahme rechtlich nicht<br />

ausgeschlossen werden darf.<br />

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