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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

abgegeben hat, zumal nicht vorgesehen ist, dass die Kommission im Falle e<strong>in</strong>er<br />

Ablehnung des Antrags durch die Behörde ihrer Votierungspflicht enthoben wäre,<br />

die Übermittlung <strong>der</strong> Entscheidungskopie sie also auch nicht entlastet.<br />

VIII. Rücknahme, Wi<strong>der</strong>ruf und Ruhen <strong>der</strong> zustimmenden Bewertung<br />

Das Gesetz trifft für die zustimmende Bewertung <strong>der</strong> Kommission ke<strong>in</strong>e dem §<br />

42a AMG n.F. entsprechende Regelung. Das Schweigen des Gesetzes ist<br />

mehrdeutig. Schließt es die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes,<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> §§ 48, 49, die normalerweise <strong>in</strong> Betracht käme, aus; sieht man<br />

im Votum e<strong>in</strong>en Verwaltungsakt, o<strong>der</strong> nicht? E<strong>in</strong>e Klarstellung tut dr<strong>in</strong>gend Not,<br />

und sei es auch nur <strong>in</strong> <strong>der</strong> Richtung, dass z.B. das Votum <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission<br />

nicht alle<strong>in</strong> wegen e<strong>in</strong>er verän<strong>der</strong>ten Risikolage wi<strong>der</strong>rufen werden darf, weil <strong>in</strong><br />

diesem Fall bereits die Bundesoberbehörde ihre Genehmigung wi<strong>der</strong>ruft.<br />

IX. Wi<strong>der</strong>spruch gegen Voten <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> nach § 42 Abs. 1 AMG<br />

n.F.?<br />

Soweit nach <strong>der</strong> gegenwärtigen Rechtslage e<strong>in</strong> Vorverfahren nach §§ 68 ff.<br />

VwGO gegen Voten von <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> – je nach <strong>der</strong>en Rechtsstellung und<br />

gegebenenfalls <strong>der</strong> landesrechtlichen Ausgestaltung des Wi<strong>der</strong>spruchsverfahrens -<br />

<strong>in</strong> Betracht kommt 409 , sollte <strong>der</strong> Gesetzgeber es i.S. von § 68 Abs. 1 S. 2 vor Nr.<br />

1 VwGO für entbehrlich erklären. Tut er dies nicht, sollte er bestimmen, dass die<br />

<strong>Ethik</strong>-Kommission für die Entscheidung über den Wi<strong>der</strong>spruch zuständig ist.<br />

Gegen e<strong>in</strong> Wi<strong>der</strong>spruchsverfahren spricht: E<strong>in</strong>mal wäre zunächst die Kommission<br />

als Ausgangsbehörde selbst zuständig, sich mit dem Wi<strong>der</strong>spruch zu befassen und<br />

ihm abzuhelfen (vgl. § 72 VwGO). Viel Ertrag verspricht dies nicht: In<br />

unverän<strong>der</strong>ter Zusammensetzung wird die Kommission regelmäßig nicht<br />

abhelfen, <strong>in</strong> verän<strong>der</strong>ter Zusammensetzung – und womöglich ohne Rücksicht auf<br />

frühere substantiierte Überlegungen - eher zur Abhilfe neigen.<br />

Zum an<strong>der</strong>en: Im Falle <strong>der</strong> Nichtabhilfe wäre e<strong>in</strong>e Wi<strong>der</strong>spruchsbehörde<br />

zuständig, § 73 VwGO. Wenn dies nicht die Kommission selbst ist, liegt die<br />

Entscheidung bei e<strong>in</strong>er Instanz, die kaum über mehr Sachverstand als die<br />

Kommission gebietet. Auch sche<strong>in</strong>t die Zuständigkeit e<strong>in</strong>er – mit <strong>der</strong> Kommission<br />

nicht identischen – Wi<strong>der</strong>spruchsbehörde mit <strong>der</strong> Unabhängigkeit <strong>der</strong><br />

409 Es könnte ohneh<strong>in</strong> nur <strong>der</strong> Rechtmäßigkeit, nicht auch e<strong>in</strong>er irgendwie zu verstehenden<br />

Zweckmäßigkeit (vgl. § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO) gelten.<br />

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