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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

und nach § 6 Abs. 3 und 4 StZG <strong>in</strong> das Genehmigungsverfahren vor <strong>der</strong> Behörde<br />

e<strong>in</strong>geschalteten Zentralen <strong>Ethik</strong>-Kommission.<br />

bb) Alle übrigen existierenden bundesgesetzlichen Regelungen s<strong>in</strong>d<br />

kompetenzrechtlich unverfänglich. Der Bund könnte von se<strong>in</strong>en Zuständigkeiten<br />

noch <strong>in</strong>tensiveren Gebrauch machen.<br />

cc) Die landesgesetzlichen Regelungen des Themas s<strong>in</strong>d kompetentiell<br />

unverfänglich.<br />

dd) Alle<strong>in</strong> die Pflicht, sich von bestimmten <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> beraten zu<br />

lassen, überschreitet <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen Län<strong>der</strong>n <strong>der</strong>en Kammer- bzw.<br />

Hochschulzuständigkeit. Hier ist <strong>der</strong> Landesgesetzgeber zu Klarstellungen<br />

aufgerufen; zur Not hilft auch e<strong>in</strong>e grundgesetzkonforme Reduzierung <strong>der</strong> zu weit<br />

reichenden Vorschriften.<br />

2. Deutsche Organkompetenzen<br />

Soweit dem Bund bzw. den Län<strong>der</strong>n für ihre Regelungen e<strong>in</strong> h<strong>in</strong>reichende<br />

Verbandskompetenz zur Verfügung steht (vgl. oben sub 1), s<strong>in</strong>d sie gehalten, sie<br />

durch die von den Verfassungen hierfür vorgesehenen Organe wahrnehmen zu<br />

lassen. Der <strong>in</strong> den Verfassungen verankerte o<strong>der</strong> doch vorausgesetzte und von den<br />

Verfassungsgerichten entfaltete Gesetzesvorbehalt verlangt se<strong>in</strong> Recht. Dies ist<br />

auch im Bereich <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> <strong>in</strong> den letzten drei Jahrzehnten<br />

zunehmend bewusst geworden. Dennoch genügt die zwar etwas zurückgedrängte,<br />

aber doch noch immer anhaltende Delegationsbereitschaft und –freude <strong>der</strong><br />

Gesetzgeber auf Bundes- und Landesebene den Anfor<strong>der</strong>ungen des<br />

Gesetzesvorbehaltes nicht immer. Sie wären, zumal die Materie selbst ke<strong>in</strong>en<br />

Delegationsgrund liefert, gut beraten, sich des Themas nachhaltiger selbst<br />

anzunehmen.<br />

a) Die Reichweite des Gesetzesvorbehalts<br />

aa) Geschriebene und ungeschriebene Vorbehalte<br />

(1) Der Vorbehalt „wesentlicher“ Entscheidungen<br />

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