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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

ihrer Heilberufe- und Kammergesetze, die seitdem e<strong>in</strong>e Ermächtigung bzw. e<strong>in</strong>en<br />

gesetzlichen Auftrag zur Errichtung von <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> bei den<br />

Ärztekammern bzw. den mediz<strong>in</strong>ischen Fakultäten vorsehen. Die Bildung von<br />

<strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> an Ärztekammern und Universitätskl<strong>in</strong>iken war schon zuvor<br />

seitens <strong>der</strong> Bundesärztekammer 149 , als auch durch den Mediz<strong>in</strong>ischen<br />

Falkultätentag empfohlen worden.<br />

II. Die Errichtung öffentlich-rechtlicher <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> aufgrund<br />

Landesrechts<br />

Die Errichtung öffentlich-rechtlicher <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />

Deutschland erfolgt regelmäßig aufgrund <strong>der</strong> Heilberufe- und/o<strong>der</strong><br />

Kammergesetze <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> 150 . E<strong>in</strong>e Ausnahme bildet die auf Bundesebene durch<br />

das Stammzellgesetz errichtete „Zentrale <strong>Ethik</strong>-Kommission für<br />

Stammzellenforschung“ (§ 8 StZG).<br />

Im Land Bremen ist die Errichtung und Besetzung <strong>der</strong> „<strong>Ethik</strong>-Kommission des<br />

Landes Bremen“ durch Rechtsverordnung des dortigen Senators für Gesundheit<br />

geregelt 151 . Diese existiert neben <strong>der</strong> aufgrund des Heilberufsgesetzes Bremen bei<br />

<strong>der</strong> Ärztekammer Bremen errichteten <strong>Ethik</strong>-Kommission. Nur erstere ist für die<br />

Bewertung kl<strong>in</strong>ischer Prüfungen mit Arzneimitteln zuständig.<br />

In den Heilberufe- und Kammergesetzen <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> werden (außer <strong>in</strong> Bayern und<br />

Sachsen) die Ärztekammern verpflichtet und die Hochschulen/Mediz<strong>in</strong>ischen<br />

Fakultäten ermächtigt <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> zu errichten. In Bremen ist aufgrund<br />

e<strong>in</strong>er Rechtsverordnung die <strong>Ethik</strong>-Kommission des Landes Bremen ohne<br />

Anb<strong>in</strong>dung an die Ärztekammer o<strong>der</strong> die Universität errichtet worden (s.o.). In<br />

Hamburg und Brandenburg ist lediglich bei <strong>der</strong> Ärztekammer e<strong>in</strong>e <strong>Ethik</strong>-<br />

Kommission e<strong>in</strong>gerichtet worden. Soweit die <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> bei<br />

Hochschulen bzw. Ärztekammern errichtet wurden, handelt es sich bei den <strong>Ethik</strong>-<br />

<strong>Kommissionen</strong> um unselbständige Teile <strong>der</strong> vorgenannten Körperschaften des<br />

öffentlichen Rechts und damit um Teile <strong>der</strong> Exekutive. Die E<strong>in</strong>zelheiten <strong>der</strong><br />

149 Im Jahre 1979, Wortlaut nachzulesen bei Deutsch, <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> für mediz<strong>in</strong>ische<br />

Versuche am Menschen: E<strong>in</strong>richtung, Funktion, Verfahren, NJW 1981, S. 614.<br />

150 Vgl. die Nachweise <strong>in</strong> Fn. 46.<br />

151 Verordnung über die <strong>Ethik</strong>-Kommission des Landes Bremen vom 28. November 1996<br />

aufgrund des § 30 Abs. 2 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 27. März 1995 (Brem. GBI.<br />

S.175, 366-2120-f-1).<br />

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