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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Abgabe ihres Votums berufen. Auch s<strong>in</strong>d nach Abschnitt 3.2.5 die Prüfärzte von<br />

<strong>der</strong> Teilnahme an <strong>der</strong> Beratung und Entscheidung ausgeschlossen. Da die<br />

Unbefangenheit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> neben <strong>der</strong> Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens auch<br />

e<strong>in</strong> Teilaspekt <strong>der</strong> nach Art. 2 k) <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 2001/20/EG erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Unabhängigkeit ist, soll im nachfolgenden untersucht werden, welche Mitglie<strong>der</strong><br />

qua Gesetzes von <strong>der</strong> Beratung und Abstimmung über e<strong>in</strong>e Kl<strong>in</strong>ische Prüfung<br />

ausgeschlossen s<strong>in</strong>d, o<strong>der</strong> ausgeschlossen werden müssen. Demnach s<strong>in</strong>d<br />

Anwendbarkeit und Inhalt <strong>der</strong> §§ 20, 21 VwVfG im hiesigen Kontext näher zu<br />

prüfen.<br />

c) Die Anwendbarkeit <strong>der</strong> Befangenheitsvorschriften des<br />

Verwaltungsverfahrensgesetzes (§§ 20, 21 VwVfG)<br />

Voraussetzung für die Anwendbarkeit <strong>der</strong> Befangenheitsvorschriften des<br />

Verwaltungsverfahrensgesetzes (§§ 20, 21 VwVfG) ist nach § 20 Abs. 1, dass es<br />

sich bei <strong>der</strong> Tätigkeit von <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> um e<strong>in</strong> Verwaltungsverfahren<br />

handelt. Dies wurde für den Arzneimittelbereich oben bereits bestätigt. Ferner<br />

haben die <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> <strong>in</strong> ihren Satzungen teilweise e<strong>in</strong>en Verweis auf<br />

die Befangenheitsvorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

aufgenommen 273 . Mith<strong>in</strong> s<strong>in</strong>d die §§ 20, 21 VwVfG anwendbar. Nach § 20 Abs. 1<br />

VwVfG:<br />

„darf für e<strong>in</strong>e Behörde <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Verwaltungsverfahren nicht tätig werden:<br />

1. wer Beteiligter ist;<br />

2. wer Angehöriger e<strong>in</strong>es Beteiligten ist;<br />

3. wer e<strong>in</strong>en Beteiligten kraft Gesetzes o<strong>der</strong> Vollmacht allgeme<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>in</strong> diesem<br />

Verwaltungsverfahren vertritt;<br />

4. wer Angehöriger e<strong>in</strong>er Person ist, die e<strong>in</strong>en Beteiligten <strong>in</strong> diesem Verfahren vertritt;<br />

5. wer bei e<strong>in</strong>em Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist o<strong>der</strong> bei ihm als Mitglied des<br />

Vorstandes, des Aufsichtsrates o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für<br />

den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist;<br />

273 Vgl. § 4 Abs. 3 <strong>der</strong> Geschäftsordnung <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission an <strong>der</strong> Mediz<strong>in</strong>ischen<br />

Fakultät <strong>der</strong> Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg.<br />

201

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