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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

6. wer außerhalb se<strong>in</strong>er amtlichen Eigenschaft <strong>in</strong> <strong>der</strong> Angelegenheit e<strong>in</strong> Gutachten<br />

abgegeben hat o<strong>der</strong> sonst tätig geworden ist.<br />

Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit o<strong>der</strong> die Entscheidung e<strong>in</strong>en Vorteil<br />

o<strong>der</strong> Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn <strong>der</strong> Vor- o<strong>der</strong> Nachteil nur darauf beruht,<br />

dass jemand e<strong>in</strong>er Berufs- o<strong>der</strong> Bevölkerungsgruppe angehört, <strong>der</strong>en geme<strong>in</strong>same Interessen<br />

durch die Angelegenheit berührt werden.“<br />

aa) Der Beteiligte (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG)<br />

Beteiligter i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist unbeschadet <strong>der</strong> Regelung des § 20<br />

Abs. 1 S. 2 VwVfG nach § 13 Abs. 1 VwVfG <strong>der</strong> Antragsteller und<br />

Antragsgegner, diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will<br />

o<strong>der</strong> gerichtet hat, o<strong>der</strong> diejenigen, die nach § 13 Abs. 2 VwVfG von <strong>der</strong> Behörde<br />

zu dem Verfahren h<strong>in</strong>zugezogen worden s<strong>in</strong>d. Nach § 13 Abs. 2 VwVfG kann<br />

von Amts wegen o<strong>der</strong> auf Antrag diejenigen, <strong>der</strong>en rechtliche Interessen durch<br />

den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte h<strong>in</strong>zuziehen.<br />

Hat <strong>der</strong> Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für e<strong>in</strong>en Dritten, so<br />

ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren h<strong>in</strong>zuzuziehen; soweit er<br />

<strong>der</strong> Behörde bekannt ist, hat diese ihn von <strong>der</strong> E<strong>in</strong>leitung des Verfahrens zu<br />

benachrichtigen. Beteiligter im Verfahren vor <strong>der</strong> zuständigen <strong>Ethik</strong>-Kommission<br />

ist <strong>der</strong> Sponsor als Antragsteller, vgl. § 42 Abs. 1 AMG n.F. Ferner dürfte <strong>der</strong><br />

Prüfer/Hauptprüfer/Leiter <strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung und <strong>der</strong> Pharmazeutische<br />

Unternehmer, sofern er nicht mit dem Sponsor identisch ist, aber f<strong>in</strong>anzielle o<strong>der</strong><br />

sachliche Mittel aufgrund e<strong>in</strong>es Vertrages dem Sponsor bzw.<br />

Prüfer/Hauptprüfer/Leiter <strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung für die Planung bzw.<br />

Durchführung zur Verfügung stellt, Beteiligter i.S.d. § 13 Nr. 1 bzw. Nr. 4 i.V.m.<br />

Abs. 2 VwVfG se<strong>in</strong>. Als rechtliches Interesse ist beim Prüfer/Hauptprüfer und<br />

Leiter <strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung ist die nach Art. 5 Abs. 3 GG geschützte<br />

<strong>Forschung</strong>sfreiheit und beim Pharmazeutischen Unternehmer Art. 12 GG<br />

(Eigentumsrecht) und ebenfalls Art. 5 Abs. 3 GG zu berücksichtigen. Es wird<br />

daher im pflichtgemäßen Ermessen <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission stehen, diese Personen<br />

im Verfahren als Beteiligte h<strong>in</strong>zuzuziehen.<br />

Zum gleichen Ergebnis führt e<strong>in</strong>e Betrachtung, welche den Pharmazeutischen<br />

Unternehmer, den Prüfer, Leiter <strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung bzw. Hauptprüfer als<br />

Beteiligter nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 S. 2 VwVfG ansieht. Denn<br />

die genannten Personen erlangen durch die Zustimmung e<strong>in</strong>en Vorteil bzw. durch<br />

<strong>der</strong>en Ablehnung e<strong>in</strong>en Nachteil. In diesem S<strong>in</strong>n ist aber auch <strong>der</strong> Direktor <strong>der</strong><br />

Kl<strong>in</strong>ik, welcher e<strong>in</strong> Prüfarzt/Hauptprüfer/Leiter <strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung<br />

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