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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Bereich <strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Selbstverwaltung angesiedelten <strong>Kommissionen</strong>, regelmäßig 180<br />

geschmälert durch Vorschlagsrechte eben <strong>der</strong> betreffenden Selbstverwaltung.<br />

Diesen E<strong>in</strong>fluss auf die Personen, <strong>der</strong> <strong>in</strong> gewisser Weise den – mit Absicht und<br />

aus guten Gründen – fehlenden E<strong>in</strong>fluss auf die Sache ausgleichen und<br />

demokratisch erträglich machen hilft, muss <strong>der</strong> Staat pflichtgemäß und<br />

gewissenhaft 181 wahrnehmen, und er darf auf ihn auch nicht vorab verzichten 182 .<br />

Dieses M<strong>in</strong>imum gilt auch dann, wenn <strong>der</strong> externe Aufgabenträger beratend und<br />

nicht entscheidend tätig wird.<br />

2. Differenzierungen des Bundesverfassungsgerichts<br />

a) je nach <strong>der</strong> Stärke des flankierenden Gesetzesvorbehalts-Schutzes<br />

Im Zusammenhang mit dem Gesetzesvorbehalt (oben sub A II 2) hatte sich<br />

gezeigt, dass e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>gehende gesetzliche Grundlage ihrer Stellung und Arbeit den<br />

<strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> die unentbehrliche sachliche demokratische Legitimation zu<br />

vermitteln vermag. Je nachhaltiger sie ist, um so eher toleriert das<br />

Demokratiepr<strong>in</strong>zip Zugeständnisse h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Lückenlosigkeit <strong>der</strong><br />

personellen demokratischen Legitimation, um die es hier, im Zusammenhang mit<br />

<strong>der</strong> Rechtsstellung <strong>der</strong> <strong>Kommissionen</strong>, geht.<br />

b) je nach dem „Ort“ <strong>der</strong> Aufgabenerfüllung<br />

Dabei hat das Bundesverfassungsgericht zwischen <strong>der</strong> Legitimation unmittelbarer<br />

Staatsverwaltung und kommunaler Selbstverwaltung e<strong>in</strong>erseits 183 , sonstiger<br />

Selbstverwaltung an<strong>der</strong>erseits unterschieden 184 und an den letzteren Bereich, zu<br />

dem es sich erstmals im Jahre 2002 äußern konnte, die ger<strong>in</strong>geren Anfor<strong>der</strong>ungen,<br />

was die Lückenlosigkeit <strong>der</strong> Legitimationskette anlangt, gestellt – immer e<strong>in</strong>e<br />

180 Und durchaus sachgemäß.<br />

181 D.h. <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e nicht <strong>in</strong> bl<strong>in</strong><strong>der</strong> Selbstb<strong>in</strong>dung an die Vorschläge <strong>der</strong> Selbstverwaltung.<br />

182 Wie im Falle privater <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong>, auf <strong>der</strong>en Zusammensetzung und Bildung <strong>der</strong><br />

Staat ke<strong>in</strong>en – rechtlich geregelten – E<strong>in</strong>fluss nimmt.<br />

183 Zum notwendigen Legitimationsniveau <strong>in</strong> dieseen Sektoren vgl. BVerfGE 9, 268 (282f.,<br />

284); 22, 106 (113); 83, 60 (73, 74); 83, 130 (150); 93, 37 (67, 68); rekapitulierend<br />

BVerfGE 107, 59 (87f.).<br />

184 Zu den damit verbundenen Fragen maßgeblich auch Schmidt-Aßmann, Zum<br />

staatsrechtlichen Pr<strong>in</strong>zip <strong>der</strong> Selbstverwaltung, <strong>in</strong>: Selmer/von Münch (Hrsg.),<br />

Gedächtnisschrift für Wolfgang Martens, Berl<strong>in</strong>/N.Y. 1987, S. 249.<br />

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