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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

3. Teil Regelungsoptionen (v. Dewitz/Pestalozza)<br />

A. Allgeme<strong>in</strong>e Regelungsoptionen<br />

Die öffentlich-rechtlichen <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> haben rechtlich e<strong>in</strong>en<br />

Funktionswandel von e<strong>in</strong>em berufsrechtlichen Beratungsgremium ärztlicher<br />

Selbstkontrolle h<strong>in</strong> zu e<strong>in</strong>er staatlichen Behörde zur Überwachung mediz<strong>in</strong>ischer<br />

<strong>Forschung</strong> vollzogen. Diesem Funktionswandel werden die Delegationsfreudigkeit<br />

<strong>der</strong> Gesetzgeber, die Zurückhaltung des Bundes sowie die <strong>der</strong>zeitige<br />

Ausgestaltung und Ausstattung <strong>der</strong> <strong>Kommissionen</strong> (staatsorganisationsrechtliche<br />

Anb<strong>in</strong>dung, Berufung, Zusammensetzung, Verfahren, Ausstattung) kaum gerecht.<br />

Hier s<strong>in</strong>d manche Än<strong>der</strong>ungen geboten, manche jedenfalls nahe liegend. E<strong>in</strong>ige<br />

von ihnen seien angedeutet:<br />

I. Stärkere Nutzung des Gesetzesvorbehalts<br />

Zu vieles hat <strong>der</strong> Gesetzgeber bisher <strong>der</strong> Verwaltung und <strong>der</strong> Selbstverwaltung<br />

überlassen. Unabhängig davon, ob die Inhalte <strong>der</strong> zahlreichen Verordnungen und<br />

Satzungen mit den gesetzlichen Ermächtigungen und den Verfassungen<br />

übere<strong>in</strong>stimmen, verlangt <strong>der</strong> (<strong>in</strong> Teil 2 sub A II 2 näher umrissene)<br />

Gesetzesvorbehalt, dass sich die Gesetzgeber weitaus <strong>in</strong>tensiver als bisher des<br />

Themas <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> annehmen. Es darf <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e nicht mehr bei <strong>der</strong><br />

Anordnung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>schaltung dieser <strong>Kommissionen</strong> und <strong>der</strong> Skizzierung weniger<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen an ihre Zusammensetzung und Rechtsstellung bewenden.<br />

Die gesetzlichen Regelungen können nicht zu viele und detaillierte, son<strong>der</strong>n nur<br />

zu wenige o<strong>der</strong> zu vage Regelungen enthalten. Im Zweifel sollte <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

hier, wo es um die Wahrnehmung höchst folgenreicher und riskanter Befugnisse<br />

geht, eher mehr als weniger selbst regeln. Der Gesetzesvorbehalt markiert das<br />

M<strong>in</strong>imum, nicht das Maximum gesetzlicher Befugnis und Verpflichtung.<br />

II. Stärkere Nutzung <strong>der</strong> Bundeszuständigkeiten<br />

Der Bundesgesetzgeber hat se<strong>in</strong>e Zuständigkeiten im Bereich <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen<br />

<strong>Forschung</strong> (wie <strong>in</strong> Teil 2 A I und II gezeigt worden ist) bei weitem nicht<br />

ausgeschöpft, und kaum e<strong>in</strong> Landesgesetzgeber hat sich zu klarstellen<strong>der</strong><br />

Reduktion se<strong>in</strong>er eigenen Regelungen durchgerungen (vgl. ebenda). Da es ke<strong>in</strong>en<br />

rechtlich zw<strong>in</strong>genden und bundesstaatspolitisch guten Grund gibt, im Bereich <strong>der</strong><br />

<strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> nicht e<strong>in</strong>heitlicher als bisher vorzugehen, ist es zunächst<br />

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