14. Evangelische Landessynode - Evangelische Landeskirche in ...
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<strong>14.</strong> <strong>Evangelische</strong> <strong>Landessynode</strong> 3. Sitzung 4. Juli 2008<br />
(Oberkirchenrat Hartmann)<br />
nung oder e<strong>in</strong>e Kündigung des Dienstverhältnisses von<br />
vornhere<strong>in</strong> ausgeschlossen ist. Stattdessen s<strong>in</strong>d besondere<br />
dienstrechtliche Maßnahmen vorgesehen.<br />
In der Präambel zum Diszipl<strong>in</strong>argesetz der Evang. Kirche<br />
<strong>in</strong> Deutschland, das auch <strong>in</strong> unserer <strong>Landeskirche</strong><br />
Anwendung f<strong>in</strong>det, werden folgende Grundgedanken hervorgehoben:<br />
„E<strong>in</strong>e Ordnung der kirchlichen Amtsdiszipl<strong>in</strong> ist nötig,<br />
um die Geme<strong>in</strong>den vor Ärgernis und Unfrieden zu bewahren,<br />
e<strong>in</strong>e rechte Amtsführung zu fördern und das Amt vor<br />
schlechter Ausübung, Missbrauch und Entwürdigung zu<br />
schützen. In der Kirche Jesu Christi darf das Evangelium<br />
nicht anders verkündet werden als <strong>in</strong> steter Heiligung des<br />
persönlichen und amtlichen Lebens. Die Kirche ist dafür<br />
verantwortlich, dass dem Ernst dieser Verpflichtungen<br />
nicht Abbruch geschehe. Aber sie wird denen, die sich<br />
verfehlt haben, auch zeigen müssen, dass sie dennoch<br />
als Geschwister geachtet s<strong>in</strong>d und ihnen wieder zurecht<br />
helfen will. Denn die Liebe ist des Gesetzes Erfüllung<br />
(Römer 13, 10). Bei der Ausübung der Amtsdiszipl<strong>in</strong> sollen<br />
alle Beteiligten e<strong>in</strong>gedenk se<strong>in</strong>, dass ihr Tun e<strong>in</strong> Handeln<br />
vor dem Angesicht Gottes ist, der e<strong>in</strong> Gott der Liebe,<br />
der Gerechtigkeit und der Wahrheit ist.“<br />
Um nicht falsch verstanden zu werden, mir geht es<br />
nicht darum, das Diszipl<strong>in</strong>arrecht gewissermaßen theologisch<br />
zu überhöhen und so unangreifbar zu machen.<br />
Vielmehr wird durch diesen Verweis auf die Präambel des<br />
Diszipl<strong>in</strong>argesetzes deutlich, dass sich das Diszipl<strong>in</strong>arrecht<br />
immer <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Spannungsfeld zwischen den Anforderungen<br />
des Amtes, der Abwehr von Ärgernis und Unfrieden<br />
<strong>in</strong> den Kirchengeme<strong>in</strong>den und der liebevollen<br />
Wahrnehmung und Wertschätzung der betroffenen Pfarrer<strong>in</strong>nen<br />
und Pfarrer bef<strong>in</strong>det. Letztlich geht es auch <strong>in</strong><br />
diesem besonderen Fall der Rechtsanwendung um das<br />
rechte Maß kirchlichen Handelns.<br />
Auch der Arbeitskreis Theologie-Psychologie <strong>in</strong> der<br />
<strong>Evangelische</strong>n <strong>Landeskirche</strong> <strong>in</strong> Württemberg hat sich bereits<br />
vor Jahren mit diesem Thema befasst, die im März<br />
2000 im Rahmen e<strong>in</strong>er Klausurtagung entwickelten<br />
Grundsätze e<strong>in</strong>er abgewogenen und zurückhaltenden Anwendung<br />
des Diszipl<strong>in</strong>arrechtes als ultima ratio liegen<br />
dem Handeln der Kirchenleitung unverändert zugrunde.<br />
Wie damals lässt sich – wie die nachfolgenden Zahlen<br />
belegen werden – auch heute feststellen, dass die Zahl<br />
der durchgeführten Diszipl<strong>in</strong>armaßnahmen gegen Pfarrer<strong>in</strong>nen<br />
und Pfarrer viel ger<strong>in</strong>ger ist als öffentlich angenommen<br />
und die ausgesprochenen Diszipl<strong>in</strong>armaßnahmen<br />
sehr differenziert und zurückhaltend s<strong>in</strong>d.<br />
Zweitens. Zur Anfrage im E<strong>in</strong>zelnen: Gemäß § 115<br />
Abs. 1 Diszipl<strong>in</strong>argesetz der EKD (DG.EKD) s<strong>in</strong>d E<strong>in</strong>tragungen<br />
auf den Personalakten über Verweis und Geldbuße<br />
nach drei und über Kürzung der Bezüge nach fünf<br />
Jahren zu tilgen, die über diese Diszipl<strong>in</strong>armaßnahmen<br />
entstandenen Vorgänge s<strong>in</strong>d vollständig aus den Personalakten<br />
zu entfernen und zu vernichten. Aus diesem<br />
Grund können und sollen die erbetenen statistischen<br />
Auswertungen für den Zeitraum der 12. und 13. <strong>Landessynode</strong><br />
nur e<strong>in</strong>geschränkt gegeben werden, soweit die<br />
Vorgänge eben nicht von den genannten Tilgungsfristen<br />
erfasst und somit noch Bestandteil der Personalakten<br />
s<strong>in</strong>d. Die Fragen werden vor diesem H<strong>in</strong>tergrund wie folgt<br />
beantwortet:<br />
Erstens. Aufgrund der bereits erwähnten gesetzlichen<br />
Regelung s<strong>in</strong>d etliche Vorgänge, die mit e<strong>in</strong>er Kürzung der<br />
Bezüge oder e<strong>in</strong>er Diszipl<strong>in</strong>arverfügung abgeschlossen<br />
wurden, zwischenzeitlich von den Akten genommen worden<br />
und können nicht mehr erhoben werden, <strong>in</strong>sbesondere<br />
Vorgänge aus der Amtsperiode der 12. <strong>Landessynode</strong>.<br />
Hier s<strong>in</strong>d deshalb nur noch zwei Vorgänge aktenkundig.<br />
Aus der Amtsperiode der 13. Landesynode s<strong>in</strong>d noch<br />
acht Verfahren aktenkundig. Insgesamt waren demnach<br />
zehn Verfahren noch zu erheben – zwei noch aus der<br />
alten Synodalperiode – und können entsprechend der<br />
Anfrage ausgewertet werden.<br />
Zweitens. Im Regelfall wird jede Beschwerde vom<br />
Oberkirchenrat auch beschieden. Nur e<strong>in</strong> ger<strong>in</strong>ger Teil der<br />
e<strong>in</strong>gehenden Beschwerden zieht jedoch förmliche Ermittlungen<br />
im Rahmen e<strong>in</strong>es Diszipl<strong>in</strong>arverfahrens nach sich.<br />
Aus § 40 Abs. 1 Württembergisches Pfarrergesetz ergibt<br />
sich, dass alle den Pfarrer oder die Pfarrer<strong>in</strong> betreffenden<br />
Vorgänge, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em unmittelbaren Zusammenhang<br />
mit dem Dienstverhältnis stehen, auf die Personalakten<br />
gehören, dass also auch Berichte über Vorgänge,<br />
die Tatsachenbehauptungen oder Bewertungen über<br />
Pfarrer und Pfarrer<strong>in</strong>nen enthalten, außer den <strong>in</strong> § 40<br />
Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 Pfarrergesetz genannten Fällen<br />
auf die Personalakten genommen werden müssen.<br />
Vorher muss der Pfarrer oder die Pfarrer<strong>in</strong> stets angehört<br />
werden, d. h. Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten,<br />
wenn es sich um Behauptungen oder Bewertungen<br />
handelt, die für ihn oder sie ungünstig s<strong>in</strong>d bzw. ihm oder<br />
ihr nachteilig werden können.<br />
Enthält e<strong>in</strong> Schriftstück Tatsachenbehauptungen oder<br />
Bewertungen, die sich auf mehrere Personen beziehen,<br />
wird das Schriftstück nur <strong>in</strong> Auszügen oder gar nicht auf<br />
die Personalakten genommen. Das Orig<strong>in</strong>al bleibt auf den<br />
Orts- oder auf den Sachakten. Auf Verlangen ist dem<br />
Pfarrer oder der Pfarrer<strong>in</strong> Auskunft zu erteilen. Dasselbe<br />
gilt auch, wenn das Schriftstück gegen den Pfarrer oder<br />
die Pfarrer<strong>in</strong> verwendet werden soll.<br />
Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die<br />
für die Betroffenen ungünstig s<strong>in</strong>d bzw. ihnen nachteilig<br />
werden können, s<strong>in</strong>d also zunächst auf vorläufige Beschwerdeakten,<br />
nicht auf die Personalakten zu nehmen.<br />
Dem oder der Betroffenen ist e<strong>in</strong>e angemessene Frist zu<br />
setzen, bis zu der er oder sie Gelegenheit erhält, zu den<br />
Vorwürfen bzw. Behauptungen Stellung zu nehmen. Nach<br />
Ablauf der Frist werden die Vorgänge auf e<strong>in</strong>e Teilakte der<br />
Personalakten umgeschrieben. E<strong>in</strong>gehende Stellungnahmen<br />
des Pfarrers oder der Pfarrer<strong>in</strong>, auch nach Ablauf der<br />
gesetzten Frist, werden ebenfalls auf diese Teilakte genommen.<br />
Mit Beschwerden und Tatsachenbehauptungen sowie<br />
Bewertungen, die dem Sachbearbeitenden im Oberkirchenrat<br />
direkt zugesandt werden, e<strong>in</strong>schließlich der damit<br />
zusammenhängenden Erhebungen im Rahmen der<br />
Dienstaufsicht nach § 4 DG.EKD, ist gem. § 40 Abs. 3<br />
Württembergisches Pfarrergesetz ebenso zu verfahren.<br />
Dasselbe gilt für Schriftstücke dieser Art, die der Landesbischof<br />
oder die Landesbischöf<strong>in</strong> erhält und <strong>in</strong> den Geschäftsgang<br />
des Oberkirchenrats gibt.<br />
Der oder die Absender werden vorher gefragt, ob sie<br />
die Verwendung ihrer Informationen wollen, also e<strong>in</strong>e Reaktion<br />
des Oberkirchenrats erwarten. In diesem Falle