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14. Evangelische Landessynode - Evangelische Landeskirche in ...

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<strong>14.</strong> <strong>Evangelische</strong> <strong>Landessynode</strong> 3. Sitzung 4. Juli 2008<br />

(Oberkirchenrat Hartmann)<br />

nung oder e<strong>in</strong>e Kündigung des Dienstverhältnisses von<br />

vornhere<strong>in</strong> ausgeschlossen ist. Stattdessen s<strong>in</strong>d besondere<br />

dienstrechtliche Maßnahmen vorgesehen.<br />

In der Präambel zum Diszipl<strong>in</strong>argesetz der Evang. Kirche<br />

<strong>in</strong> Deutschland, das auch <strong>in</strong> unserer <strong>Landeskirche</strong><br />

Anwendung f<strong>in</strong>det, werden folgende Grundgedanken hervorgehoben:<br />

„E<strong>in</strong>e Ordnung der kirchlichen Amtsdiszipl<strong>in</strong> ist nötig,<br />

um die Geme<strong>in</strong>den vor Ärgernis und Unfrieden zu bewahren,<br />

e<strong>in</strong>e rechte Amtsführung zu fördern und das Amt vor<br />

schlechter Ausübung, Missbrauch und Entwürdigung zu<br />

schützen. In der Kirche Jesu Christi darf das Evangelium<br />

nicht anders verkündet werden als <strong>in</strong> steter Heiligung des<br />

persönlichen und amtlichen Lebens. Die Kirche ist dafür<br />

verantwortlich, dass dem Ernst dieser Verpflichtungen<br />

nicht Abbruch geschehe. Aber sie wird denen, die sich<br />

verfehlt haben, auch zeigen müssen, dass sie dennoch<br />

als Geschwister geachtet s<strong>in</strong>d und ihnen wieder zurecht<br />

helfen will. Denn die Liebe ist des Gesetzes Erfüllung<br />

(Römer 13, 10). Bei der Ausübung der Amtsdiszipl<strong>in</strong> sollen<br />

alle Beteiligten e<strong>in</strong>gedenk se<strong>in</strong>, dass ihr Tun e<strong>in</strong> Handeln<br />

vor dem Angesicht Gottes ist, der e<strong>in</strong> Gott der Liebe,<br />

der Gerechtigkeit und der Wahrheit ist.“<br />

Um nicht falsch verstanden zu werden, mir geht es<br />

nicht darum, das Diszipl<strong>in</strong>arrecht gewissermaßen theologisch<br />

zu überhöhen und so unangreifbar zu machen.<br />

Vielmehr wird durch diesen Verweis auf die Präambel des<br />

Diszipl<strong>in</strong>argesetzes deutlich, dass sich das Diszipl<strong>in</strong>arrecht<br />

immer <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Spannungsfeld zwischen den Anforderungen<br />

des Amtes, der Abwehr von Ärgernis und Unfrieden<br />

<strong>in</strong> den Kirchengeme<strong>in</strong>den und der liebevollen<br />

Wahrnehmung und Wertschätzung der betroffenen Pfarrer<strong>in</strong>nen<br />

und Pfarrer bef<strong>in</strong>det. Letztlich geht es auch <strong>in</strong><br />

diesem besonderen Fall der Rechtsanwendung um das<br />

rechte Maß kirchlichen Handelns.<br />

Auch der Arbeitskreis Theologie-Psychologie <strong>in</strong> der<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Landeskirche</strong> <strong>in</strong> Württemberg hat sich bereits<br />

vor Jahren mit diesem Thema befasst, die im März<br />

2000 im Rahmen e<strong>in</strong>er Klausurtagung entwickelten<br />

Grundsätze e<strong>in</strong>er abgewogenen und zurückhaltenden Anwendung<br />

des Diszipl<strong>in</strong>arrechtes als ultima ratio liegen<br />

dem Handeln der Kirchenleitung unverändert zugrunde.<br />

Wie damals lässt sich – wie die nachfolgenden Zahlen<br />

belegen werden – auch heute feststellen, dass die Zahl<br />

der durchgeführten Diszipl<strong>in</strong>armaßnahmen gegen Pfarrer<strong>in</strong>nen<br />

und Pfarrer viel ger<strong>in</strong>ger ist als öffentlich angenommen<br />

und die ausgesprochenen Diszipl<strong>in</strong>armaßnahmen<br />

sehr differenziert und zurückhaltend s<strong>in</strong>d.<br />

Zweitens. Zur Anfrage im E<strong>in</strong>zelnen: Gemäß § 115<br />

Abs. 1 Diszipl<strong>in</strong>argesetz der EKD (DG.EKD) s<strong>in</strong>d E<strong>in</strong>tragungen<br />

auf den Personalakten über Verweis und Geldbuße<br />

nach drei und über Kürzung der Bezüge nach fünf<br />

Jahren zu tilgen, die über diese Diszipl<strong>in</strong>armaßnahmen<br />

entstandenen Vorgänge s<strong>in</strong>d vollständig aus den Personalakten<br />

zu entfernen und zu vernichten. Aus diesem<br />

Grund können und sollen die erbetenen statistischen<br />

Auswertungen für den Zeitraum der 12. und 13. <strong>Landessynode</strong><br />

nur e<strong>in</strong>geschränkt gegeben werden, soweit die<br />

Vorgänge eben nicht von den genannten Tilgungsfristen<br />

erfasst und somit noch Bestandteil der Personalakten<br />

s<strong>in</strong>d. Die Fragen werden vor diesem H<strong>in</strong>tergrund wie folgt<br />

beantwortet:<br />

Erstens. Aufgrund der bereits erwähnten gesetzlichen<br />

Regelung s<strong>in</strong>d etliche Vorgänge, die mit e<strong>in</strong>er Kürzung der<br />

Bezüge oder e<strong>in</strong>er Diszipl<strong>in</strong>arverfügung abgeschlossen<br />

wurden, zwischenzeitlich von den Akten genommen worden<br />

und können nicht mehr erhoben werden, <strong>in</strong>sbesondere<br />

Vorgänge aus der Amtsperiode der 12. <strong>Landessynode</strong>.<br />

Hier s<strong>in</strong>d deshalb nur noch zwei Vorgänge aktenkundig.<br />

Aus der Amtsperiode der 13. Landesynode s<strong>in</strong>d noch<br />

acht Verfahren aktenkundig. Insgesamt waren demnach<br />

zehn Verfahren noch zu erheben – zwei noch aus der<br />

alten Synodalperiode – und können entsprechend der<br />

Anfrage ausgewertet werden.<br />

Zweitens. Im Regelfall wird jede Beschwerde vom<br />

Oberkirchenrat auch beschieden. Nur e<strong>in</strong> ger<strong>in</strong>ger Teil der<br />

e<strong>in</strong>gehenden Beschwerden zieht jedoch förmliche Ermittlungen<br />

im Rahmen e<strong>in</strong>es Diszipl<strong>in</strong>arverfahrens nach sich.<br />

Aus § 40 Abs. 1 Württembergisches Pfarrergesetz ergibt<br />

sich, dass alle den Pfarrer oder die Pfarrer<strong>in</strong> betreffenden<br />

Vorgänge, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em unmittelbaren Zusammenhang<br />

mit dem Dienstverhältnis stehen, auf die Personalakten<br />

gehören, dass also auch Berichte über Vorgänge,<br />

die Tatsachenbehauptungen oder Bewertungen über<br />

Pfarrer und Pfarrer<strong>in</strong>nen enthalten, außer den <strong>in</strong> § 40<br />

Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 Pfarrergesetz genannten Fällen<br />

auf die Personalakten genommen werden müssen.<br />

Vorher muss der Pfarrer oder die Pfarrer<strong>in</strong> stets angehört<br />

werden, d. h. Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten,<br />

wenn es sich um Behauptungen oder Bewertungen<br />

handelt, die für ihn oder sie ungünstig s<strong>in</strong>d bzw. ihm oder<br />

ihr nachteilig werden können.<br />

Enthält e<strong>in</strong> Schriftstück Tatsachenbehauptungen oder<br />

Bewertungen, die sich auf mehrere Personen beziehen,<br />

wird das Schriftstück nur <strong>in</strong> Auszügen oder gar nicht auf<br />

die Personalakten genommen. Das Orig<strong>in</strong>al bleibt auf den<br />

Orts- oder auf den Sachakten. Auf Verlangen ist dem<br />

Pfarrer oder der Pfarrer<strong>in</strong> Auskunft zu erteilen. Dasselbe<br />

gilt auch, wenn das Schriftstück gegen den Pfarrer oder<br />

die Pfarrer<strong>in</strong> verwendet werden soll.<br />

Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die<br />

für die Betroffenen ungünstig s<strong>in</strong>d bzw. ihnen nachteilig<br />

werden können, s<strong>in</strong>d also zunächst auf vorläufige Beschwerdeakten,<br />

nicht auf die Personalakten zu nehmen.<br />

Dem oder der Betroffenen ist e<strong>in</strong>e angemessene Frist zu<br />

setzen, bis zu der er oder sie Gelegenheit erhält, zu den<br />

Vorwürfen bzw. Behauptungen Stellung zu nehmen. Nach<br />

Ablauf der Frist werden die Vorgänge auf e<strong>in</strong>e Teilakte der<br />

Personalakten umgeschrieben. E<strong>in</strong>gehende Stellungnahmen<br />

des Pfarrers oder der Pfarrer<strong>in</strong>, auch nach Ablauf der<br />

gesetzten Frist, werden ebenfalls auf diese Teilakte genommen.<br />

Mit Beschwerden und Tatsachenbehauptungen sowie<br />

Bewertungen, die dem Sachbearbeitenden im Oberkirchenrat<br />

direkt zugesandt werden, e<strong>in</strong>schließlich der damit<br />

zusammenhängenden Erhebungen im Rahmen der<br />

Dienstaufsicht nach § 4 DG.EKD, ist gem. § 40 Abs. 3<br />

Württembergisches Pfarrergesetz ebenso zu verfahren.<br />

Dasselbe gilt für Schriftstücke dieser Art, die der Landesbischof<br />

oder die Landesbischöf<strong>in</strong> erhält und <strong>in</strong> den Geschäftsgang<br />

des Oberkirchenrats gibt.<br />

Der oder die Absender werden vorher gefragt, ob sie<br />

die Verwendung ihrer Informationen wollen, also e<strong>in</strong>e Reaktion<br />

des Oberkirchenrats erwarten. In diesem Falle

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