14. Evangelische Landessynode - Evangelische Landeskirche in ...
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<strong>14.</strong> <strong>Evangelische</strong> <strong>Landessynode</strong> 3. Sitzung 4. Juli 2008 103<br />
(Oberkirchenrat Hartmann)<br />
muss ihnen mitgeteilt werden, dass die Schriftstücke –<br />
nach Gelegenheit zur Stellungnahme – auf die Personalakten<br />
der Betroffenen gegeben werden. Andernfalls würde<br />
das Schriftstück vernichtet oder ausnahmsweise an den<br />
Absender zurückgegeben. E<strong>in</strong>e Verwertung der Mitteilung<br />
darf dann nicht erfolgen. Besteht allerd<strong>in</strong>gs der Verdacht<br />
auf e<strong>in</strong>e Amtspflichtverletzung, s<strong>in</strong>d nach § 4 DG.EKD<br />
von Amts wegen Erhebungen zu veranlassen.<br />
Bei mündlichen oder fernmündlichen Beschwerdebehauptungen<br />
müssen die Beschwerdeführer darauf h<strong>in</strong>gewiesen<br />
werden, dass über ihre Äußerung e<strong>in</strong> Aktenvermerk<br />
angefertigt wird, der – nach Gelegenheit zur Stellungnahme<br />
durch den Pfarrer oder die Pfarrer<strong>in</strong> – mit<br />
Namensnennung des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführer<strong>in</strong><br />
auf die Personalakten des oder der<br />
Betroffenen genommen wird. Ist der Beschwerdeführer<br />
damit nicht e<strong>in</strong>verstanden, muss er darauf h<strong>in</strong>gewiesen<br />
werden, dass der Oberkirchenrat <strong>in</strong> diesem Fall der Angelegenheit<br />
nicht nachgeht, es sei denn, es besteht der<br />
Verdacht auf e<strong>in</strong>e Amtspflichtverletzung.<br />
Das oben Ausgeführte gilt allerd<strong>in</strong>gs nicht für anonyme<br />
Schreiben oder Anrufe. Diese Vorgänge s<strong>in</strong>d zu ignorieren<br />
bzw. zu vernichten. Sensibilisiert durch die Besonderheiten<br />
e<strong>in</strong>es E<strong>in</strong>zelfalles, haben wir durch entsprechende<br />
<strong>in</strong>terne Regelungen h<strong>in</strong>sichtlich der Verwendung elektronischer<br />
Dateien zudem sichergestellt, dass diese Dateien<br />
auch <strong>in</strong> den Fällen, <strong>in</strong> denen der Beschwerdeführer der<br />
E<strong>in</strong>beziehung der Dateien <strong>in</strong> das Beschwerdeverfahren<br />
ausdrücklich zugestimmt hat, nur dann ausgewertet werden,<br />
wenn h<strong>in</strong>reichend geklärt werden konnte, dass der<br />
Beschwerdeführer rechtmäßig <strong>in</strong> den Besitz der Dateien<br />
gelangt ist.<br />
Drittens. Fünf Verfahren betrafen oder betreffen den<br />
Bereich der persönlichen Lebensführung von Pfarrer<strong>in</strong>nen<br />
und Pfarrern, allerd<strong>in</strong>gs mit zum Teil sehr unterschiedlichen<br />
Verfahrensgegenständen – bis h<strong>in</strong> zu Straftaten.<br />
Viertens. Grundsätzlich gilt, dass die Verfahren zügig<br />
durchzuführen s<strong>in</strong>d: Beschleunigungsgebot. Nach herrschender<br />
staatlicher Rechtsprechung kann e<strong>in</strong>e längere<br />
Verfahrensdauer bei der Maßnahmenbemessung mitberücksichtig<br />
werden. Die Dauer e<strong>in</strong>zelner Diszipl<strong>in</strong>arverfahren<br />
ist jedoch sehr unterschiedlich und hängt von den<br />
unterschiedlichsten Faktoren ab. So spielt vor allem die<br />
Frage, wie aufwändig sich die Ermittlungen gestalten,<br />
e<strong>in</strong>e Rolle. Auch unter Berücksichtigung der Anhörungsrechte<br />
wird jeweils Stellung genommen, und es werden<br />
wieder neue Fristen gesetzt. Urlaub und Krankheit kommt<br />
auch h<strong>in</strong>zu, aber vor allem natürlich auch, ob e<strong>in</strong> Verfahren<br />
vor der Kammer eröffnet werden muss und ob<br />
Rechtsmittel e<strong>in</strong>gelegt werden, zudem, ob das Verfahren<br />
auf Grund e<strong>in</strong>geleiteter strafrechtlicher Ermittlungen zunächst<br />
ausgesetzt und das Ergebnis dieser Verfahren<br />
abzuwarten ist. Im Durchschnitt lag die Verfahrensdauer<br />
über alle noch aktenkundigen Verfahren h<strong>in</strong>weg bei etwa<br />
zehn Monaten, aber wie gesagt, zurückzuführen auf diese<br />
Besonderheiten. Bei e<strong>in</strong>facheren Fällen haben wir e<strong>in</strong>e<br />
Bandbreite von ca. vier Monaten bis zu zwei Jahren, wo<br />
mit Rechtsmittel und Aussetzung des Verfahrens eben<br />
wegen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen dieser<br />
Fristablauf bed<strong>in</strong>gt ist. Also, da muss man unterscheiden<br />
zwischen den e<strong>in</strong>fachen Verfahren, die <strong>in</strong> ca. vier Monaten<br />
abgewickelt werden können, und diesen Besonderheiten.<br />
Fünftens. Die genannten Verfahren endeten mit vier<br />
Diszipl<strong>in</strong>arverfügungen, davon drei Verweise und e<strong>in</strong>e<br />
Geldbuße, und drei Diszipl<strong>in</strong>arurteilen durch die Diszipl<strong>in</strong>arkammer.<br />
Es gab zwei Fälle aus der Vergangenheit, ehe<br />
e<strong>in</strong>e Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen wurde. In<br />
e<strong>in</strong>em Fall endete es damit, dass der Diszipl<strong>in</strong>arausschuss<br />
auf der EKD dem zunächst nicht folgen wollte und<br />
letztlich e<strong>in</strong> freiwilliges Ausscheiden aus dem Dienst<br />
gegen Gewährung e<strong>in</strong>es befristeten Unterhaltsbeitrags<br />
erfolgte. Zwei weitere Verfahren s<strong>in</strong>d noch anhängig,<br />
e<strong>in</strong>es wurde e<strong>in</strong>gestellt.<br />
Sechstens. Damit ist bereits ausgesagt, dass die Diszipl<strong>in</strong>arkammer<br />
sich mit dreien der Verfahren beschäftigen<br />
musste.<br />
Siebtens. Der Kirchengeme<strong>in</strong>derat als Gremium war <strong>in</strong><br />
ke<strong>in</strong>es der genannten Diszipl<strong>in</strong>arverfahren durch Ermittlungen<br />
e<strong>in</strong>bezogen.<br />
Achtens und Zehntens. Der notwendige zeitliche Aufwand<br />
für solche Verfahren wird schon aufgrund ihres<br />
Ausnahmecharakters – Sie hatten ja die Zahlen gehört –<br />
nicht statistisch erfasst oder dokumentiert. Die Ermittlungen<br />
s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> aller Regel kraft Gesetzes aufzunehmen,<br />
die Führung von Diszipl<strong>in</strong>arermittlungen ist <strong>in</strong>sgesamt e<strong>in</strong><br />
eher überschaubarer Teil des Dienstauftrages der im Dezernat<br />
Dienst- und Arbeitsrecht beschäftigten Jurist<strong>in</strong>nen<br />
und Juristen, auch wenn die zeitliche Inanspruchnahme <strong>in</strong><br />
E<strong>in</strong>zelfällen durchaus vorübergehend hoch se<strong>in</strong> kann.<br />
Ggf. wird nach § 55 DG.EKD e<strong>in</strong>e Protokollant<strong>in</strong> beigezogen,<br />
deren zeitlicher Aufwand jedoch, abgesehen von<br />
ganz außergewöhnlichen Sonderfällen, ger<strong>in</strong>ger als e<strong>in</strong><br />
Arbeitstag pro Verfahren anzusetzen ist.<br />
Neuntens. In den noch aktenkundigen Verfahren wurde<br />
ke<strong>in</strong> Sachverständigengutachten <strong>in</strong> Auftrag gegeben. In<br />
jüngerer Vergangenheit erfolgte die E<strong>in</strong>holung e<strong>in</strong>es Sachverständigen<br />
nach unserer Kenntnis nur <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Fall, <strong>in</strong><br />
dem es um die Abklärung technischer Sachverhalte<br />
g<strong>in</strong>g.<br />
Zehntens. Zu Punkt zehn habe ich schon unter Punkt<br />
acht geme<strong>in</strong>sam Stellung genommen.<br />
Elftens. In aller Regel werden Zeugenvernehmungen<br />
und Anhörungen der Beschuldigten als Beweismittel verwendet.<br />
Teilweise werden Akten aus e<strong>in</strong>em Strafverfahren<br />
beigezogen.<br />
Zwölftens. In acht Fällen haben sich die Beschuldigten<br />
e<strong>in</strong>es Beistands bedient, davon haben drei Personen<br />
e<strong>in</strong>en Beistand aus den Reihen der Pfarrervertretung und<br />
vier e<strong>in</strong>en Anwalt oder e<strong>in</strong>e Anwält<strong>in</strong> h<strong>in</strong>zugezogen. E<strong>in</strong>e<br />
Person hat sowohl e<strong>in</strong>en Beistand aus den Reihen der<br />
Pfarrervertretung wie auch später e<strong>in</strong>en Anwalt beauftragt.<br />
Dreizehntens. Die Zielsetzung e<strong>in</strong>es Diszipl<strong>in</strong>arverfahrens<br />
ist – <strong>in</strong> näherer Ausgestaltung der bereits e<strong>in</strong>gangs<br />
zitierten Präambel – <strong>in</strong> § 3 DG.EKD aufgeführt. Er soll die<br />
Geme<strong>in</strong>den vor Ärgernis und Unfrieden bewahren und<br />
den Auftrag der Kirche <strong>in</strong> der Welt vor Anstoß und Missverständnis<br />
bewahren, die rechte Amtsführung fördern<br />
und das Amt vor Missbrauch und Entwürdigung schützen.<br />
Wie gesagt: Text des Gesetzes. Unser Auftrag ist,<br />
hier nicht Politik zu machen, sondern e<strong>in</strong>fach das geltende<br />
Recht umzusetzen, was wir mit Augenmaß zu tun<br />
haben.