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14. Evangelische Landessynode - Evangelische Landeskirche in ...

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<strong>14.</strong> <strong>Evangelische</strong> <strong>Landessynode</strong> 3. Sitzung 4. Juli 2008 103<br />

(Oberkirchenrat Hartmann)<br />

muss ihnen mitgeteilt werden, dass die Schriftstücke –<br />

nach Gelegenheit zur Stellungnahme – auf die Personalakten<br />

der Betroffenen gegeben werden. Andernfalls würde<br />

das Schriftstück vernichtet oder ausnahmsweise an den<br />

Absender zurückgegeben. E<strong>in</strong>e Verwertung der Mitteilung<br />

darf dann nicht erfolgen. Besteht allerd<strong>in</strong>gs der Verdacht<br />

auf e<strong>in</strong>e Amtspflichtverletzung, s<strong>in</strong>d nach § 4 DG.EKD<br />

von Amts wegen Erhebungen zu veranlassen.<br />

Bei mündlichen oder fernmündlichen Beschwerdebehauptungen<br />

müssen die Beschwerdeführer darauf h<strong>in</strong>gewiesen<br />

werden, dass über ihre Äußerung e<strong>in</strong> Aktenvermerk<br />

angefertigt wird, der – nach Gelegenheit zur Stellungnahme<br />

durch den Pfarrer oder die Pfarrer<strong>in</strong> – mit<br />

Namensnennung des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführer<strong>in</strong><br />

auf die Personalakten des oder der<br />

Betroffenen genommen wird. Ist der Beschwerdeführer<br />

damit nicht e<strong>in</strong>verstanden, muss er darauf h<strong>in</strong>gewiesen<br />

werden, dass der Oberkirchenrat <strong>in</strong> diesem Fall der Angelegenheit<br />

nicht nachgeht, es sei denn, es besteht der<br />

Verdacht auf e<strong>in</strong>e Amtspflichtverletzung.<br />

Das oben Ausgeführte gilt allerd<strong>in</strong>gs nicht für anonyme<br />

Schreiben oder Anrufe. Diese Vorgänge s<strong>in</strong>d zu ignorieren<br />

bzw. zu vernichten. Sensibilisiert durch die Besonderheiten<br />

e<strong>in</strong>es E<strong>in</strong>zelfalles, haben wir durch entsprechende<br />

<strong>in</strong>terne Regelungen h<strong>in</strong>sichtlich der Verwendung elektronischer<br />

Dateien zudem sichergestellt, dass diese Dateien<br />

auch <strong>in</strong> den Fällen, <strong>in</strong> denen der Beschwerdeführer der<br />

E<strong>in</strong>beziehung der Dateien <strong>in</strong> das Beschwerdeverfahren<br />

ausdrücklich zugestimmt hat, nur dann ausgewertet werden,<br />

wenn h<strong>in</strong>reichend geklärt werden konnte, dass der<br />

Beschwerdeführer rechtmäßig <strong>in</strong> den Besitz der Dateien<br />

gelangt ist.<br />

Drittens. Fünf Verfahren betrafen oder betreffen den<br />

Bereich der persönlichen Lebensführung von Pfarrer<strong>in</strong>nen<br />

und Pfarrern, allerd<strong>in</strong>gs mit zum Teil sehr unterschiedlichen<br />

Verfahrensgegenständen – bis h<strong>in</strong> zu Straftaten.<br />

Viertens. Grundsätzlich gilt, dass die Verfahren zügig<br />

durchzuführen s<strong>in</strong>d: Beschleunigungsgebot. Nach herrschender<br />

staatlicher Rechtsprechung kann e<strong>in</strong>e längere<br />

Verfahrensdauer bei der Maßnahmenbemessung mitberücksichtig<br />

werden. Die Dauer e<strong>in</strong>zelner Diszipl<strong>in</strong>arverfahren<br />

ist jedoch sehr unterschiedlich und hängt von den<br />

unterschiedlichsten Faktoren ab. So spielt vor allem die<br />

Frage, wie aufwändig sich die Ermittlungen gestalten,<br />

e<strong>in</strong>e Rolle. Auch unter Berücksichtigung der Anhörungsrechte<br />

wird jeweils Stellung genommen, und es werden<br />

wieder neue Fristen gesetzt. Urlaub und Krankheit kommt<br />

auch h<strong>in</strong>zu, aber vor allem natürlich auch, ob e<strong>in</strong> Verfahren<br />

vor der Kammer eröffnet werden muss und ob<br />

Rechtsmittel e<strong>in</strong>gelegt werden, zudem, ob das Verfahren<br />

auf Grund e<strong>in</strong>geleiteter strafrechtlicher Ermittlungen zunächst<br />

ausgesetzt und das Ergebnis dieser Verfahren<br />

abzuwarten ist. Im Durchschnitt lag die Verfahrensdauer<br />

über alle noch aktenkundigen Verfahren h<strong>in</strong>weg bei etwa<br />

zehn Monaten, aber wie gesagt, zurückzuführen auf diese<br />

Besonderheiten. Bei e<strong>in</strong>facheren Fällen haben wir e<strong>in</strong>e<br />

Bandbreite von ca. vier Monaten bis zu zwei Jahren, wo<br />

mit Rechtsmittel und Aussetzung des Verfahrens eben<br />

wegen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen dieser<br />

Fristablauf bed<strong>in</strong>gt ist. Also, da muss man unterscheiden<br />

zwischen den e<strong>in</strong>fachen Verfahren, die <strong>in</strong> ca. vier Monaten<br />

abgewickelt werden können, und diesen Besonderheiten.<br />

Fünftens. Die genannten Verfahren endeten mit vier<br />

Diszipl<strong>in</strong>arverfügungen, davon drei Verweise und e<strong>in</strong>e<br />

Geldbuße, und drei Diszipl<strong>in</strong>arurteilen durch die Diszipl<strong>in</strong>arkammer.<br />

Es gab zwei Fälle aus der Vergangenheit, ehe<br />

e<strong>in</strong>e Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen wurde. In<br />

e<strong>in</strong>em Fall endete es damit, dass der Diszipl<strong>in</strong>arausschuss<br />

auf der EKD dem zunächst nicht folgen wollte und<br />

letztlich e<strong>in</strong> freiwilliges Ausscheiden aus dem Dienst<br />

gegen Gewährung e<strong>in</strong>es befristeten Unterhaltsbeitrags<br />

erfolgte. Zwei weitere Verfahren s<strong>in</strong>d noch anhängig,<br />

e<strong>in</strong>es wurde e<strong>in</strong>gestellt.<br />

Sechstens. Damit ist bereits ausgesagt, dass die Diszipl<strong>in</strong>arkammer<br />

sich mit dreien der Verfahren beschäftigen<br />

musste.<br />

Siebtens. Der Kirchengeme<strong>in</strong>derat als Gremium war <strong>in</strong><br />

ke<strong>in</strong>es der genannten Diszipl<strong>in</strong>arverfahren durch Ermittlungen<br />

e<strong>in</strong>bezogen.<br />

Achtens und Zehntens. Der notwendige zeitliche Aufwand<br />

für solche Verfahren wird schon aufgrund ihres<br />

Ausnahmecharakters – Sie hatten ja die Zahlen gehört –<br />

nicht statistisch erfasst oder dokumentiert. Die Ermittlungen<br />

s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> aller Regel kraft Gesetzes aufzunehmen,<br />

die Führung von Diszipl<strong>in</strong>arermittlungen ist <strong>in</strong>sgesamt e<strong>in</strong><br />

eher überschaubarer Teil des Dienstauftrages der im Dezernat<br />

Dienst- und Arbeitsrecht beschäftigten Jurist<strong>in</strong>nen<br />

und Juristen, auch wenn die zeitliche Inanspruchnahme <strong>in</strong><br />

E<strong>in</strong>zelfällen durchaus vorübergehend hoch se<strong>in</strong> kann.<br />

Ggf. wird nach § 55 DG.EKD e<strong>in</strong>e Protokollant<strong>in</strong> beigezogen,<br />

deren zeitlicher Aufwand jedoch, abgesehen von<br />

ganz außergewöhnlichen Sonderfällen, ger<strong>in</strong>ger als e<strong>in</strong><br />

Arbeitstag pro Verfahren anzusetzen ist.<br />

Neuntens. In den noch aktenkundigen Verfahren wurde<br />

ke<strong>in</strong> Sachverständigengutachten <strong>in</strong> Auftrag gegeben. In<br />

jüngerer Vergangenheit erfolgte die E<strong>in</strong>holung e<strong>in</strong>es Sachverständigen<br />

nach unserer Kenntnis nur <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Fall, <strong>in</strong><br />

dem es um die Abklärung technischer Sachverhalte<br />

g<strong>in</strong>g.<br />

Zehntens. Zu Punkt zehn habe ich schon unter Punkt<br />

acht geme<strong>in</strong>sam Stellung genommen.<br />

Elftens. In aller Regel werden Zeugenvernehmungen<br />

und Anhörungen der Beschuldigten als Beweismittel verwendet.<br />

Teilweise werden Akten aus e<strong>in</strong>em Strafverfahren<br />

beigezogen.<br />

Zwölftens. In acht Fällen haben sich die Beschuldigten<br />

e<strong>in</strong>es Beistands bedient, davon haben drei Personen<br />

e<strong>in</strong>en Beistand aus den Reihen der Pfarrervertretung und<br />

vier e<strong>in</strong>en Anwalt oder e<strong>in</strong>e Anwält<strong>in</strong> h<strong>in</strong>zugezogen. E<strong>in</strong>e<br />

Person hat sowohl e<strong>in</strong>en Beistand aus den Reihen der<br />

Pfarrervertretung wie auch später e<strong>in</strong>en Anwalt beauftragt.<br />

Dreizehntens. Die Zielsetzung e<strong>in</strong>es Diszipl<strong>in</strong>arverfahrens<br />

ist – <strong>in</strong> näherer Ausgestaltung der bereits e<strong>in</strong>gangs<br />

zitierten Präambel – <strong>in</strong> § 3 DG.EKD aufgeführt. Er soll die<br />

Geme<strong>in</strong>den vor Ärgernis und Unfrieden bewahren und<br />

den Auftrag der Kirche <strong>in</strong> der Welt vor Anstoß und Missverständnis<br />

bewahren, die rechte Amtsführung fördern<br />

und das Amt vor Missbrauch und Entwürdigung schützen.<br />

Wie gesagt: Text des Gesetzes. Unser Auftrag ist,<br />

hier nicht Politik zu machen, sondern e<strong>in</strong>fach das geltende<br />

Recht umzusetzen, was wir mit Augenmaß zu tun<br />

haben.

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