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Tagungsband zur 56. Jahrestagung der Kanzlerinnen und Kanzler ...

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Deutscher HochschulverbandLösungen rechtfertigen. Für unverantwortlich halten die Unterzeichner aber eine Haltung desuntätigen Abwartens. Es ist Zeit für alle Fakultäten, alle Möglichkeiten <strong>der</strong> Qualitätssicherung aufallen universitären Stufen zu ergreifen <strong>und</strong> die Promotionsordnungen <strong>und</strong> diePromotionsverfahren einer Prüfung zu unterziehen.Die Unterzeichner empfehlen vor diesem Hintergr<strong>und</strong> folgende Punkte:1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Studien- <strong>und</strong> PrüfungsordnungenAlle Universitäten <strong>und</strong> Fakultäten sollten sich mit <strong>der</strong> Frage beschäftigen, in welcherWeise gute wissenschaftliche Praxis beim Verfassen wissenschaftlicher (Qualifikations-)Arbeiten in die Fachcurricula <strong>der</strong> Studiengänge implementiert wird. Formen <strong>und</strong>Grauzonen wissenschaftlichen Fehlverhaltens, die Gr<strong>und</strong>lagen des Umgangs mitfremdem geistigen Eigentum, fachspezifische Regeln, die Erscheinungsformen vonPlagiaten, Folgen von Regelverstößen <strong>und</strong> die Gr<strong>und</strong>züge des Urheberrechtes sollten ingeeigneter Weise ebenso Gegenstand jedes Fachcurriculums sein, wie auch an<strong>der</strong>eWahrhaftigkeitsanfor<strong>der</strong>ungen, etwa in den Natur- <strong>und</strong> Lebenswissenschaften. Dies kannbeispielsweise in Form eines studium generale, vorzugsweise in Verbindung mit denGr<strong>und</strong>zügen <strong>der</strong> Wissenschaftsgeschichte, aber auch als integrierter Teil desFachstudiums verankert werden. Vergleichbares gilt für Fächer mit Staatsexamina. Auchist darüber nachzudenken, mit welchem Grad von Verbindlichkeit <strong>der</strong> Besuchentsprechen<strong>der</strong> Lehrveranstaltungen ausgestaltet sein soll. Die DFG ist mit <strong>der</strong>Verpflichtung, solche Unterweisungen in Graduiertenschulen zu för<strong>der</strong>n, auf demrichtigen Weg.2. Ausbau des lokalen OmbudswesensDas Ombudswesen leistet einen wichtigen Beitrag <strong>zur</strong> Qualitätssicherung. In allen Fällenwissenschaftlichen Fehlverhaltens kann es Vorfilter <strong>und</strong> Mediator sein. Die Zuständigkeit<strong>der</strong> Ombudsperson ist qua Universitätssatzung festzulegen <strong>und</strong> von <strong>der</strong> Zuständigkeitan<strong>der</strong>er Gremien mit Entscheidungsbefugnissen abzugrenzen.Beson<strong>der</strong>e Vorkehrungen sind – wegen <strong>der</strong> gegebenenfalls auch unberechtigtenReputationszerstörung - beim Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens auf dieVertraulichkeit <strong>der</strong> Untersuchung zu legen. Aber nicht nur <strong>der</strong> vermeintlich o<strong>der</strong> zu RechtBeschuldigte ist zu schützen, son<strong>der</strong>n - gerade in Fällen <strong>der</strong> fachlichen <strong>und</strong> dienstlichenÜber- <strong>und</strong> Unterordnung – <strong>der</strong> redliche Whistleblower. Darüber hinaus ist an <strong>der</strong> Auswahl251

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