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Tagungsband zur 56. Jahrestagung der Kanzlerinnen und Kanzler ...

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SachsenZugang zu den Hochschulen erleichtert, indem bestimmte Abschlüsse <strong>der</strong> beruflichenAufstiegsfortbildung <strong>und</strong> beruflichen Fortbildung zum Hochschulzugang berechtigen.Zudem wurde die Anrechnung von Studien- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen zum Regelfall erklärt.Die Anrechnung kann nunmehr lediglich bei wesentlichen Unterschieden verwehrtwerden. Der sogenannte „Freiversuch” (vorfristige Ablegung einer Prüfung, welche imFall des Nichtbestehens als nicht durchgeführt gilt) wurde auf die nichtmodularisiertenStudiengänge beschränkt. Fachhochschul- <strong>und</strong> Universitätsabsolventen sind zukünftigbei <strong>der</strong> Zulassung <strong>zur</strong> Promotion gleich zu behandeln.Das Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz sieht zudem Studiengebühren bei Überschreitung<strong>der</strong> Regelstudienzeit um mehr als vier Semester in einer Höhe von 500,00Euro für jedes weitere Semester vor.Als eine Schwächung <strong>der</strong> Studentenräte wurde die Austrittsoption von diesen kritisiert.Studenten können nun nach Ablauf eines Semesters ihren Austritt aus <strong>der</strong> verfasstenStudentenschaft erklären <strong>und</strong> sind u.a. von <strong>der</strong> Beitragszahlung an die verfasste Studentenschaftbefreit.Strukturell wurden die Zuständigkeiten des Senates beschränkt. So ist dieser in Berufungsverfahren<strong>und</strong> bei dem Erlass von Studien- <strong>und</strong> Prüfungsordnungen nicht mehr zubeteiligen. Des Weiteren wurden die Regelungen zum Hochschulrat ergänzt. So könnendie Hochschulen eigene Regelungen zu einer Reisekostenvergütung ihrer externenHochschulratsmitglie<strong>der</strong> treffen. Der Haftungsmaßstab <strong>der</strong> Hochschulratsmitglie<strong>der</strong>wurde im Sinne einer Haftung lediglich für grobe Fahrlässigkeit <strong>und</strong> Vorsatz definiert.Um die Autonomie <strong>der</strong> Hochschulen zu erweitern <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Flexibilität zu stärken, siehtdas Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz vor, dass das Rektorat im Einvernehmen mitdem Hochschulrat die Übernahme <strong>der</strong> Bewirtschaftung <strong>der</strong> selbst genutzten Liegenschaftensowie die Lösung vom Stellenplan für ihr nichtbeamtetes Personal beschließenkann. Gesetzliche Voraussetzung hierfür ist jedoch <strong>der</strong> Abschluss <strong>der</strong> Zielvereinbarungzwischen Hochschule <strong>und</strong> SMWK <strong>und</strong> die bestandskräftige Feststellung des SMWK,dass die Hochschule nach kaufmännischen Gr<strong>und</strong>sätzen wirtschaftet <strong>und</strong> über einentsprechendes Controlling verfügt. Nicht geregelt ist, dass <strong>der</strong> Freistaat Sachsen <strong>zur</strong>Erfüllung auskömmliche Mittel <strong>zur</strong> Verfügung stellt.89

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