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Tagungsband zur 56. Jahrestagung der Kanzlerinnen und Kanzler ...

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<strong>56.</strong> <strong>Jahrestagung</strong> <strong>der</strong> <strong><strong>Kanzler</strong>innen</strong> <strong>und</strong> <strong>Kanzler</strong> <strong>der</strong> Universitäten Deutschlands- 7 -Der Verkauf von Patenten o<strong>der</strong> Lizenzen durch die Hochschule, <strong>der</strong>en Inhaberin ausschließlichdie Hochschule ist, beinhaltet keine mittelbare Beihilfe, wenn dies zum bestmöglich zu erzielendenPreis erfolgt (vgl. dazu FN 29 zu Ziff. 3.2.2. des EU-Gemeinschaftsrahmens). Der von<strong>der</strong> Hochschule gewählte Weg <strong>zur</strong> Ermittlung des bestmöglichen Preises sollte dokumentiertwerden. Die Einnahmen müssen den wesentlichen Tätigkeiten <strong>der</strong> Hochschule gem. Ziff.3.1.1. des Gemeinschaftsrahmens zufließen.Sonstige Dienstleistungennichtwirtschaftlicher Bereichwirtschaftlicher Bereich• Vermietung von Infrastruktur (Art.3.1.2.)• SponsoringDa die sonstigen Dienstleistungen nicht näher definiert werden, wird vorgeschlagen, alles, wasnicht Forschung <strong>und</strong> Lehre sowie von externer Natur ist, als sonstige Dienstleistung zu definieren.Ein abschließen<strong>der</strong> Katalog mit rechtlich eindeutiger Abgrenzung <strong>der</strong> beiden Tätigkeitsbereicheeiner Hochschule lässt sich nicht aufstellen. Eine eigene Prüfung <strong>der</strong> betreffendenHochschule o<strong>der</strong> Forschungseinrichtung ist immer erfor<strong>der</strong>lich. Im Zweifelsfall isteine Verständigung mit dem zuständigen Finanzamt (bei Steuerfragen) o<strong>der</strong> mit Wirtschaftsprüfernerfor<strong>der</strong>lich.Für die Überprüfung, ob eine wirtschaftliche o<strong>der</strong> nichtwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, wirdeine zentrale Instanz in <strong>der</strong> Hochschule als sinnvoll erachtet, die alle Verträge sowohl auf ihresteuerrechtlichen als auch EU-gemeinschaftsrechtlichen Konsequenzen hin prüfen sollte <strong>und</strong>so ein effektives Risikomanagement sicherstellt.Eine solche dokumentierte Überprüfung – auch wenn die EU-Kommission bei eigener Überprüfungzu einem abweichenden Ergebnis kommen sollte – ist geeignet, zumindest den Vorwurfgrober Fahrlässigkeit entfallen zu lassen.418

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