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Tagungsband zur 56. Jahrestagung der Kanzlerinnen und Kanzler ...

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<strong>56.</strong> <strong>Jahrestagung</strong> <strong>der</strong> <strong><strong>Kanzler</strong>innen</strong> <strong>und</strong> <strong>Kanzler</strong> <strong>der</strong> Universitäten DeutschlandsIm Übrigen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gr<strong>und</strong>sätzlicheEinführung von Prozenträngen. Zwar führt die Bildung von Prozenträngen dazu, dass dieLeistungsbewertung nicht nur von <strong>der</strong> eigenen individuellen Leistung des Prüflings abhängt,son<strong>der</strong>n auch von den Leistungen <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Prüflinge. Wenn die Vergleichsgruppehinreichend groß ist, stellt jedoch gerade dies eine im tatsächlichen Sinne „objektive“Bewertung <strong>der</strong> Prüfungsleistung dar, denn auch vermeintlich „absolute“ Noten reihendie Leistung des Prüflings in ein Spektrum, das die unterschiedliche Leistungsfähigkeit<strong>der</strong> Absolventen abbildet. Die Art <strong>und</strong> Weise, in <strong>der</strong> diese Einreihung in das Spektrumerfolgt, ist jedoch – wie die Erfahrungen gezeigt haben – in hohem Maße von Hochschul-<strong>und</strong> Fächerkulturen geprägt <strong>und</strong> damit subjektiv (vgl. z.B. die Drs. 2627-12 desWissenschaftsrates vom 09.11.2012 zu "Prüfungsnoten an Hochschulen im Prüfungsjahr2010"). Wie die absoluten Noten genügen „relative Noten“ <strong>und</strong> Prozentränge den Anfor<strong>der</strong>ungenvon Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG im Sinne einer Gleichbehandlung<strong>und</strong> Chancengleichheit <strong>der</strong> Absolventen bei <strong>der</strong> Vergabe von Plätzen in zulassungsbeschränktenStudiengängen. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen daher gegen eineBewertung anhand des Prozentranges nicht.2.2. Rechtliche Anfor<strong>der</strong>ungen an die Bildung eines ProzentrangesWie im vorstehenden Abschnitt sowie im Bericht „Notentransparenz für die Zulassung zuMasterstudiengängen“ (dort Abschnitt 3.2) ausgeführt wird, muss die für die Bildung desProzentranges herangezogene Vergleichsgruppe über eine ausreichende Größe verfügen,um statistisch valide Ergebnisse zu erzielen. Eine Anzahl von 100 Absolventinnen <strong>und</strong>Absolventen sollte hierbei nicht unterschritten werden.Für die Bildung dieser Vergleichsgruppe kommen nach dem Bericht „Notentransparenzfür die Zulassung zu Masterstudiengängen“ drei Verfahren in Betracht (vgl. Abschnitt3.2):− eine feste Kohorte;− eine wan<strong>der</strong>nde Kohorte;− eine Poolbildung.Keines dieser Verfahren begegnet rechtlichen Bedenken, sofern sichergestellt ist, dassstatistisch valide Ergebnisse erzielt werden. Insbeson<strong>der</strong>e müssen, wenn mehrere Jahr-- 2 -406

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