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Tagungsband zur 56. Jahrestagung der Kanzlerinnen und Kanzler ...

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Kultusministerkonferenz- 9 -heit beim Masterzugang flächendeckend Anwendung findet, ist eine weitgehend einheitlicheUmsetzung in den Län<strong>der</strong>n erfor<strong>der</strong>lich. Die Regelungen sollten im Sinneeiner Anspruchsgr<strong>und</strong>lage für die Absolventen ausgestaltet werden.Die Bewerbung um einen Masterstudienplatz erfolgt vielfach bereits vor Abschlussdes Bachelorstudiums <strong>und</strong> damit vor Feststellung <strong>der</strong> Gesamtnote <strong>und</strong> Ausstellungdes Diploma Supplements. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> ist in den hochschulrechtlichenRegelungen für Bewerber ein Anspruch auf Ausstellung einer Datenabschrift(Transcript of Records: Übersicht über die belegten Lerneinheiten, die Zahl <strong>der</strong> erreichtenECTS-Credits <strong>und</strong> ihre Noten) zu begründen, die als Gr<strong>und</strong>lage für eine bedingteZulassung bzw.: Immatrikulation 1 zu Masterstudiengängen eine vorläufigeGesamtnote <strong>und</strong> den vorläufigen Prozentrang ausweist.Zur rechtlichen Zulässigkeit <strong>der</strong> Berücksichtigung des Prozentrangs bei <strong>der</strong> Masterzulassunghat die Län<strong>der</strong>seite <strong>der</strong> Arbeitsgruppe folgende Ergebnisse erzielt, die imAnhang dieses Berichts ausgeführt werden:Der Prozentrang stellt eine verfassungsrechtlich beanstandungsfreie Form <strong>der</strong> Leistungsbewertungdar (hierzu s.o. Abschnitt 2.1). Er kann daher, wenn er in statistischvali<strong>der</strong> Form gebildet wurde (hierzu s.o. Abschnitt 3.2), bei allen Auswahlverfahren,die auf die erbrachten Prüfungsleistungen abstellen, berücksichtigt werden. Ob erhierbei neben einer „absoluten“ Note nur ergänzend berücksichtigt wird o<strong>der</strong> ob erals überwiegen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> sogar alleiniger Faktor in die Auswahlentscheidung einfließt,muss unter fachlichen, hochschul- <strong>und</strong> gesellschaftspolitischen Gesichtspunkten abgewogenwerden. Verfassungsrechtliche Restriktionen, die einer überwiegenden o<strong>der</strong>alleinigen Berücksichtigung des Prozentranges entgegenstehenden würden, sind nichterkennbar.Angesichts tradierter <strong>und</strong> lang etablierter Notenkulturen ist allerdings von <strong>der</strong> bleibendenRelevanz absoluter Noten für die Zulassung zum Masterstudium auszugehen.Die absoluten Noten sollten aber durch die Prozentrangbewertung ergänzt werden.Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> sollten die Län<strong>der</strong> sicherstellen, dass dem Prozentrang als1 In BY ist eine bedingte Zulassung zu zulassungsbeschränkten Masterstudiengängen rechtlich unzulässig <strong>und</strong> lediglicheine Immatrikulation (in nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge) möglich.403

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