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Tagungsband zur 56. Jahrestagung der Kanzlerinnen und Kanzler ...

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Deutscher Hochschulverbanddem Doktorandennetzwerk „THESIS e.V.“ das in Anlage 1 beigefügte „Best-Practice-Papier“ verabschiedet.c) BetreuungsqualitätGegenüber einer weit verbreiteten Kritik sind die Unterzeichner gr<strong>und</strong>sätzlich nicht<strong>der</strong> Auffassung, dass in Deutschland zu viel promoviert wird. Bei einer Zahl von24.500 Universitätsprofessoren ist die etwa gleich hohe Zahl von Promotionen proanno durchaus vertretbar. Mit den Gr<strong>und</strong>zügen einer guten <strong>und</strong> wirksamenPromotionsbetreuung unvereinbar ist aber die Annahme <strong>und</strong> persönlicheBetreuung einer zu großen Zahl von Doktoranden. Dabei wird nicht verkannt, dass<strong>der</strong> Zulauf zu einzelnen Hochschullehrern für diese ein Zeichen von Exzellenz <strong>und</strong>Renommee ist <strong>und</strong> die Betreuung von Doktoranden - fachspezifisch unterschiedlich<strong>und</strong> zu sehr kleinen Teilen - partiell auch delegierbar ist. Problematisch ist indiesem Zusammenhang eine Mittelzuweisung <strong>und</strong> Leistungshonorierung nachMaßgabe von Promotionszahlen. Gleichwohl sollte die Zahl <strong>der</strong> Doktoranden imWege <strong>der</strong> Selbstbeschränkung jedes einzelnen Hochschullehrers begrenzt werden.Je größer die Zahl <strong>der</strong> Doktoranden, desto höher ist die Gefahr vonBetreuungsdefiziten. Eine zahlenmäßig fixierte Begrenzung wird schon ausrechtlichen Gründen als problematisch angesehen. Die angeregteSelbstbeschränkung kann aber durch eine regelmäßige Veröffentlichung <strong>der</strong>individuellen Doktorandenzahlen beför<strong>der</strong>t werden.d) Eidesstattliche ErklärungDie eidesstattliche Erklärung des Doktoranden, die Dissertation nur mit den imEinzelnen angegebenen Hilfsmitteln verfasst zu haben, kann aus rechtlichenGründen nur dann in einer Promotionsordnung verankert werden, wenn dieUniversität, zum Beispiel durch ein Landeshochschulgesetz, in die Lage versetztwird, eidesstattliche Erklärungen abnehmen zu können. Die Unterzeichnerempfehlen, das Landeshochschulrecht entsprechend zu gestalten. Die Fakultätensind aufgerufen, über die Aufnahme einer eidesstattlichen Erklärung in diePromotionsordnung zu entscheiden. Für eine solche Regelung spricht u.a. diegeneralpräventive Wirkung, gegen eine solche Regelung u.a. die Befassung vonStaatsanwalt <strong>und</strong> ggfs. Strafgerichten mit wissenschaftsinternem Fehlverhalten.e) „Meister-Schüler-Verhältnis“253

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