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Tagungsband zur 56. Jahrestagung der Kanzlerinnen und Kanzler ...

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<strong>56.</strong> <strong>Jahrestagung</strong> <strong>der</strong> <strong><strong>Kanzler</strong>innen</strong> <strong>und</strong> <strong>Kanzler</strong> <strong>der</strong> Universitäten Deutschlands- 3 -• die Ausbildung von mehr <strong>und</strong> besser qualifizierten Humanressourcen,• die unabhängige Forschung <strong>und</strong> Entwicklung, auch im Verb<strong>und</strong> <strong>zur</strong> Erweiterung des Wissens<strong>und</strong> des Verständnisses,• die Verbreitung <strong>der</strong> Forschungsergebnisse,• <strong>der</strong> Technologietransfer (Lizenzierung, Gründung von Spin-offs o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Formen desManagements von von <strong>der</strong> Forschungsorganisation geschaffenem Wissen), wenn dieseTätigkeit interner Natur ist <strong>und</strong> alle Einnahmen daraus wie<strong>der</strong> in die wesentlichen Tätigkeiten<strong>der</strong> Forschungseinrichtungen investiert werden.Unter die genannten Punkte werden auch Tätigkeiten subsumiert, die unmittelbar mit den obengenannten Aufgaben zusammenhängen <strong>und</strong> für <strong>der</strong>en Wahrnehmung unverzichtbar sind.Als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Gemeinschaftsrahmens nennt Abschnitt 3.1.2. beispielsweise<strong>und</strong> nicht abschließend:• Vermietung von Infrastruktur• Dienstleistungen für gewerbliche Unternehmen• AuftragsforschungAus obigen Kriterien <strong>zur</strong> Unterscheidung zwischen wirtschaftlicher <strong>und</strong> nichtwirtschaftlicherTätigkeit im Gemeinschaftsrahmen ergibt sich folgen<strong>der</strong> Vorschlag für ein Prüfschema:Vorüberlegung: Bleibt die Leistung innerhalb <strong>der</strong> Hochschule o<strong>der</strong> wird sie nach außen erbracht?Werden die Leistungen für die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Hochschule im Sinne von § 36 (1) HRG erbracht<strong>und</strong> dient die Leistungserbringung hochschulinternen Zwecken, d. h. sie deckt den internenBedarf <strong>der</strong> Hochschule, unterliegt die Tätigkeit nicht dem EU-Beihilferecht.Führt die Vorüberlegung zu <strong>der</strong> Einschätzung, dass die Leistung nicht nur hochschulinternenZwecken dient bzw. den internen Bedarf <strong>der</strong> Hochschule deckt, son<strong>der</strong>n nach außen erbrachtwird, stellt sich die Frage: Ist für das Produkt o<strong>der</strong> die Leistung ein Markt vorhanden?414

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