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Tagungsband zur 56. Jahrestagung der Kanzlerinnen und Kanzler ...

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Kultusministerkonferenz- 7 -quantitativen Aspekten ist auch die inhaltliche Vergleichbarkeit <strong>der</strong> Referenzgruppe zugewährleisten (z. B. bei gr<strong>und</strong>legen<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Studien-<strong>und</strong> Prüfungsordnung).Einen Son<strong>der</strong>fall stellen in diesem Zusammenhang die künstlerischen Studiengänge wegen<strong>der</strong> äußerst geringen Klassengrößen dar, die die Bildung statistisch vali<strong>der</strong> Vergleichsgruppenzumindest erschweren. Im Hinblick auf die unter Ziffer 2 dargestelltenBeson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> künstlerischen Ausbildung sollte es den Hochschulen in diesem Bereichfreigestellt sein, die Prozentrangbildung zu praktizieren. Wenn eine Hochschuleauch in einem künstlerischen Kernfach den Prozentrang ausweist, sind die dargestelltenGr<strong>und</strong>sätze zugr<strong>und</strong>e zu legen.4. Zugang zu Masterstudiengängen4.1 Bildung <strong>der</strong> BachelorabschlussnoteDie Bildung <strong>der</strong> Gesamtnote für den Bachelorabschluss, die Gr<strong>und</strong>lage für die Zulassungzu Masterstudiengängen ist, ist in den Prüfungsordnungen <strong>der</strong> Hochschulen sehrunterschiedlich geregelt <strong>und</strong> gilt auch als Ausdruck des Profils einer Hochschule. UnterschiedlicheGewichtungen <strong>der</strong> Einzelnoten <strong>und</strong> die Einbeziehung aller o<strong>der</strong> nur ausgewählterModule implizieren, dass die Vergleichbarkeit <strong>der</strong> Gesamtnoten nicht unmittelbargegeben ist <strong>und</strong> wirken sich damit auf die Chancengleichheit beim Masterzugangaus.Verbindliche Vorgaben <strong>zur</strong> Vereinheitlichung <strong>der</strong> an den Hochschulen zu verwendendenNotenskala (s. Ziffer 3.1) <strong>und</strong> <strong>zur</strong> Bildung <strong>der</strong> Gesamtnoten, wie sie für Diplom- <strong>und</strong>Magisterstudiengänge in den Rahmenprüfungsordnungen enthalten waren, stehen fürBachelor- <strong>und</strong> Masterstudiengänge nach <strong>der</strong> Ablösung des Systems <strong>der</strong> Rahmenordnungennicht mehr <strong>zur</strong> Verfügung. Auch die inzwischen eingetretene Entwicklung an denHochschulen lässt die Möglichkeit einer Vereinheitlichung in diesem Bereich nicht realistischerscheinen. Vergleichbarkeit kann daher nur über Transparenz hergestellt werden,die die auf <strong>der</strong> Notenstatistik aufbauende Prozentrangbildung bietet.Um für die gr<strong>und</strong>rechtsrelevante Entscheidung <strong>zur</strong> Zulassung zu Masterstudiengängenweitere Kriterien <strong>zur</strong> Verbesserung <strong>der</strong> Chancengleichheit zu erhalten, wären die Hochschulenzu verpflichten, sofern eine Auswahl <strong>der</strong> Bewerber nach dem Ergebnis des Bachelorabschlussesstattfindet, neben <strong>der</strong> absoluten Note den Prozentrang des Bewerbers401

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