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Tagungsband zur 56. Jahrestagung der Kanzlerinnen und Kanzler ...

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<strong>56.</strong> <strong>Jahrestagung</strong> <strong>der</strong> <strong><strong>Kanzler</strong>innen</strong> <strong>und</strong> <strong>Kanzler</strong> <strong>der</strong> Universitäten DeutschlandsDass <strong>der</strong> Betreuer einer Dissertation zugleich auch ihr Prüfer ist, wird vielfach alsproblematisch angesehen. Aus rechtlicher Sicht ist es durchaus einWertungswi<strong>der</strong>spruch, dass ein Hochschullehrer bei <strong>der</strong> Prüfung einerstudentischen Hilfskraft im Examen aus <strong>der</strong> Sicht an<strong>der</strong>er Prüflinge als befangengelten muss, im Rahmen eines Promotionsverfahrens aber nicht. Gleichwohlerkennen die Unterzeichner im traditionellen, jahrhun<strong>der</strong>tealten Betreuungs-Verhältnis immer noch viele Vorteile. Dazu gehören vor allem die inhaltliche Nähe<strong>zur</strong> in <strong>der</strong> Regel sehr speziellen Problematik des Dissertationsthemas, dasCoachingverhältnis von Betreuer <strong>und</strong> Doktorand sowie die Motivation desBetreuers. Sie empfehlen deshalb seine gr<strong>und</strong>sätzliche Beibehaltung, soferngesichert ist, dass durch an<strong>der</strong>e Verfahrenskautelen, z.B. durch eine mehrköpfigePromotionskommission, gegebenenfalls unter Einbeziehung auswärtiger Prüfer,zusätzliche Qualitätssicherungen vorhanden sind.f) „Würdigkeit“In vielen Promotionsordnungen findet sich die Möglichkeit, einem Doktoranden denDoktorgrad zu entziehen, wenn er sich nachträglich <strong>der</strong> Graduierung als unwürdigerwiesen hat. Jede Fakultät sollte sich Gedanken machen, ob sie in <strong>der</strong> Promotionausschließlich eine akademische Prüfung sieht, die mit <strong>der</strong> Person des Prüflings<strong>und</strong> insbeson<strong>der</strong>e seinem Verhalten post festum nichts mehr zu tun hat.An<strong>der</strong>erseits muss eine Fakultät es aber auch aushalten können, im Extremfallgegenüber einem Massenmör<strong>der</strong> sanktionslos zu sein.g) Der Entzug des DoktorgradesDie Unterzeichner empfehlen, in je<strong>der</strong> Promotionsordnung das exakte Verfahren zuverankern, das zum Entzug des Doktorgrades führt. Dabei sind insbeson<strong>der</strong>e dieZuständigkeiten <strong>und</strong> die einzelnen Abschnitte <strong>der</strong> inhaltlichen Überprüfung, ob <strong>und</strong>welche Gründe für den Entzug des Doktorgrades vorliegen, festzulegen. Eineinfacher Verweis auf das Verwaltungsverfahrensrecht des Landes, dessenRegelungen (ergänzend) für anwendbar erklärt werden, erscheint sinnvoll.h) VerjährungBeim Entzug des Doktorgrades gibt es - soweit bekannt –in Deutschland keinePromotionsordnung, die bislang vorsieht, dass das Verfahren zum Entzug einesDoktorgrades nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr betrieben werden254

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