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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 121 – Drucksache 15/5028<br />
159. In welchen Fällen wird die Abwanderung aus den ländlichen Räumen<br />
aus öffentlichen Mitteln gefördert und welche Ziele sind damit verbunden?<br />
Ein zentrales Ziel der Politik der Bundesregierung ist es, allen Jugendlichen die<br />
Chance einer beruflichen Ausbildung zu eröffnen. Denn das Fehlen einer qualifizierten<br />
Ausbildung ist eine zentrale Ursache für Arbeitslosigkeit. Hierzu<br />
zählen auch Mobilitätshilfen für Jugendliche, die ihre Heimatregion aufgrund<br />
fehlender Ausbildungsplätze verlassen, um in anderen Regionen eine Ausbildungsmöglichkeit<br />
wahrzunehmen. Dadurch soll verhindert werden, dass die<br />
Jugendlichen in regionaler Arbeitslosigkeit verharren und keinen Einstieg ins<br />
Beschäftigungssystem finden.<br />
160. Welche Maßnahmen sieht die Bundesregierung vor, um die Abwanderung<br />
junger Menschen (bis 27 Jahren) aus den ländlichen Räumen einzuschränken,<br />
um dem Ausbildungsplatz- und Arbeitsplatzmangel in strukturschwachen<br />
ländlichen Räumen zu begegnen und Existenzgründungen junger<br />
Menschen zu unterstützen?<br />
Die Bundesregierung kann und will die Abwanderung junger Menschen nicht<br />
durch gesetzliche Maßnahmen, die die Einschränkung der grundgesetzlich<br />
garantierten Freizügigkeit zur Folge hätten, steuern. Stattdessen ist die Bundesregierung<br />
bestrebt, durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und beruflichen<br />
Perspektiven für junge Menschen in ländlichen Räumen Anreize zu schaffen<br />
am Ort zu bleiben und nicht abzuwandern. Eines der wichtigsten Instrumente<br />
ist die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“,<br />
in deren Rahmen gezielt Investitionen zur Schaffung von Arbeits- und<br />
Ausbildungsplätze in überregional ausgerichteten Unternehmen sowie der<br />
Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur in ländlichen strukturschwachen<br />
Räumen gefördert werden, wobei die Durchführung Sache der Länder ist. Sie<br />
sollen die zulässigen Förderhöchstsätze nur bei Vorliegen besonderer Struktur-