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Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 81 – Drucksache 15/5028<br />
auf seine Tagesordnung setzen wird, sondern die Entscheidung hierüber bis auf<br />
weiteres ruht.<br />
107. Wie stellt sich das Verhältnis von benachteiligten Jugendlichen, die Anspruch<br />
auf Leistungen im Rahmen der Berufsausbildung nach § 240 ff.<br />
Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) haben, zu Jugendlichen ohne<br />
diesen Anspruch, aufgeschlüsselt nach Ländern, dar?<br />
Auf Leistungen der Ausbildungsförderung für benachteiligte junge Menschen<br />
nach den §§ 240 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch besteht kein Rechtsanspruch,<br />
vielmehr handelt es sich um so genannte Ermessensleistungen.<br />
Gleichwohl ist davon auszugehen, dass förderbedürftige junge Menschen eine<br />
entsprechende Förderung erhalten.<br />
Im Jahresdurchschnitt 2004 wurde für rd. 68 900 Teilnehmerinnen und Teilnehmer<br />
einschließlich behinderter Menschen eine Berufsausbildung in außerbetrieblichen<br />
Einrichtungen gefördert, rd. 21 750 davon in den alten Bundesländern,<br />
rd. 47 200 in den neuen Bundesländern. Darüber hinaus wurden zur<br />
Flankierung von betrieblichen Ausbildungen für rd. 54 000 Auszubildende<br />
(rd. 44 400 in den alten Bundesländern, rd. 9 700 in den neuen Bundesländern)<br />
ausbildungsbegleitende Hilfen geleistet und in rd. 1 100 Fällen wurden Übergangshilfen<br />
gezahlt.<br />
Rund 34,7 Prozent der Teilnehmenden an Berufsausbildungen in außerbetrieblichen<br />
Einrichtungen waren weiblich. Ausbildungsbegleitende Hilfen sind zu<br />
rd. 29,5 Prozent und Übergangshilfen zu rd. 43 Prozent an Frauen gezahlt<br />
worden.<br />
Eine Aufschlüsselung nach Bundesländern, die auch die geschlechterspezifische<br />
Differenzierung detailliert ausweist, ist aus der Tabelle „Bestand an Teilnehmern<br />
in Förderungsmaßnahmen der Berufsausbildung Benachteiligter nach<br />
Regionaldirektionen/Ländern“ zu entnehmen.