Antwort
Antwort
Antwort
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Drucksache 15/5028 – 178 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode<br />
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Weiterentwicklung der Kinder- und<br />
Jugendhilfe (Bundestagsdrucksache 15/3676) eine entsprechende klarstellende<br />
Regelung in § 36a SGB VIII (Entwurf) vor, um dem Jugendamt wieder zu seinem<br />
Entscheidungsprimat zu verhelfen. Um aber auch künftig bei ambulanten<br />
Hilfen, wie insbesondere der Erziehungsberatung, den niedrigschwelligen<br />
Zugang zu erhalten, kann der örtliche Träger in Vereinbarungen mit den betroffenen<br />
Diensten, in denen die Voraussetzungen zu regeln sind, die unmittelbare<br />
Inanspruchnahme zulassen, vgl. § 36a SGB VIII (Entwurf).<br />
Die durch die bisherige Praxis festzustellende Benachteiligung betrifft nicht andere<br />
hilfsbedürftige Kinder und Jugendliche, sondern die örtlichen Träger der<br />
öffentlichen Jugendhilfe als Kostenträger solcher Maßnahmen. Aufgrund des<br />
individuellen Rechtsanspruches auf eine Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff.<br />
SGB VIII bzw. eine Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII werden andere<br />
Leistungsberechtigte bei der Inanspruchnahme von Hilfen und Leistungen<br />
nicht eingeschränkt oder benachteiligt.<br />
218. Hält die Bundesregierung die Zuordnung junger Volljähriger mit seelischen<br />
Behinderungen zum Gesamtsystem der Sozial- und Rehahilfe<br />
für sachgerecht?<br />
Kann dieser Personenkreis auch weiterhin ausreichend die erforderlichen<br />
Hilfen erhalten?<br />
Die Verantwortung der Kinder- und Jugendhilfe auf seelisch behinderte Kinder<br />
und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu begrenzen und für<br />
seelisch behinderte Volljährige vorrangig die Zuständigkeit der Sozialhilfe vorzusehen<br />
(vgl. auch Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung des Sozialgesetzbuches<br />
– Achtes Buch – (Bundestagsdrucksache 15/1406)), erscheint vertretbar,<br />
wenn mit der Zuständigkeitsverlagerung der spezifische Bedarf seelisch<br />
behinderter Menschen dieser Altersgruppe gedeckt wird. Die Bundesregierung<br />
hat jedoch Zweifel, ob im Bereich der Sozialhilfe gerade für die Personengruppe<br />
der jungen Volljährigen geeignete Einrichtungen zur Verfügung stehen.<br />
219. Wie haben sich in den letzten zehn Jahren die Kosten in den kommunalen<br />
Haushalten im Bereich der Jugendhilfe, insbesondere auch im Vergleich<br />
zu anderen Haushalten entwickelt?<br />
Die kommunalen Hauhalte sind nach dem Prinzip der Kameralistik aufgebaut,<br />
so dass keine Kosten (hierfür wäre die doppelte Hauhaltsführung notwendig),<br />
sondern nur Ausgaben und Einnahmen ausgewiesen werden können. Eine<br />
Trennung zwischen dem Bereich der Jugendhilfe und der Kinderhilfe ist ebenfalls<br />
nicht möglich; insofern sind im Folgenden die Ausgaben und Einnahmen<br />
für die gesamte Kinder- und Jugendhilfe aufgelistet. Hinsichtlich eines Vergleichs<br />
„zu anderen Haushalten“ werden die kommunalen Ausgaben und Einnahmen<br />
der Kinder- und Jugendhilfe mit anderen Aufgaben und Leistungsbereichen<br />
der Kommunen verglichen. Bei der nachfolgenden Darstellung handelt<br />
es sich um Ausgaben und Einnahmen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe<br />
der Kommunen und nicht der Länder und des Bundes. Der Darstellung der<br />
Ausgaben und Einnahmen der kommunalen Ebene, liegt die Statistik der Rechnungsergebnisse<br />
der öffentlichen Haushalte aus dem Jahr 2001 zugrunde. Im<br />
Folgenden werden die so genannten Netto-Ausgaben dargestellt, also Ausgaben<br />
abzüglich der Einnahmen durch Gebühren und Entgelte, der haushaltstechnischen<br />
Verrechnungen von gleicher Ebene sowie der Zahlungen von anderer<br />
Ebene (z. B. Landesförderung im Bereich der Erziehungsberatung, Kindertagesförderung<br />
u. a.). Hierdurch werden in den Ausgaben die Belastungen der