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Drucksache 15/5028 – 178 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode<br />

Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Weiterentwicklung der Kinder- und<br />

Jugendhilfe (Bundestagsdrucksache 15/3676) eine entsprechende klarstellende<br />

Regelung in § 36a SGB VIII (Entwurf) vor, um dem Jugendamt wieder zu seinem<br />

Entscheidungsprimat zu verhelfen. Um aber auch künftig bei ambulanten<br />

Hilfen, wie insbesondere der Erziehungsberatung, den niedrigschwelligen<br />

Zugang zu erhalten, kann der örtliche Träger in Vereinbarungen mit den betroffenen<br />

Diensten, in denen die Voraussetzungen zu regeln sind, die unmittelbare<br />

Inanspruchnahme zulassen, vgl. § 36a SGB VIII (Entwurf).<br />

Die durch die bisherige Praxis festzustellende Benachteiligung betrifft nicht andere<br />

hilfsbedürftige Kinder und Jugendliche, sondern die örtlichen Träger der<br />

öffentlichen Jugendhilfe als Kostenträger solcher Maßnahmen. Aufgrund des<br />

individuellen Rechtsanspruches auf eine Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff.<br />

SGB VIII bzw. eine Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII werden andere<br />

Leistungsberechtigte bei der Inanspruchnahme von Hilfen und Leistungen<br />

nicht eingeschränkt oder benachteiligt.<br />

218. Hält die Bundesregierung die Zuordnung junger Volljähriger mit seelischen<br />

Behinderungen zum Gesamtsystem der Sozial- und Rehahilfe<br />

für sachgerecht?<br />

Kann dieser Personenkreis auch weiterhin ausreichend die erforderlichen<br />

Hilfen erhalten?<br />

Die Verantwortung der Kinder- und Jugendhilfe auf seelisch behinderte Kinder<br />

und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu begrenzen und für<br />

seelisch behinderte Volljährige vorrangig die Zuständigkeit der Sozialhilfe vorzusehen<br />

(vgl. auch Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung des Sozialgesetzbuches<br />

– Achtes Buch – (Bundestagsdrucksache 15/1406)), erscheint vertretbar,<br />

wenn mit der Zuständigkeitsverlagerung der spezifische Bedarf seelisch<br />

behinderter Menschen dieser Altersgruppe gedeckt wird. Die Bundesregierung<br />

hat jedoch Zweifel, ob im Bereich der Sozialhilfe gerade für die Personengruppe<br />

der jungen Volljährigen geeignete Einrichtungen zur Verfügung stehen.<br />

219. Wie haben sich in den letzten zehn Jahren die Kosten in den kommunalen<br />

Haushalten im Bereich der Jugendhilfe, insbesondere auch im Vergleich<br />

zu anderen Haushalten entwickelt?<br />

Die kommunalen Hauhalte sind nach dem Prinzip der Kameralistik aufgebaut,<br />

so dass keine Kosten (hierfür wäre die doppelte Hauhaltsführung notwendig),<br />

sondern nur Ausgaben und Einnahmen ausgewiesen werden können. Eine<br />

Trennung zwischen dem Bereich der Jugendhilfe und der Kinderhilfe ist ebenfalls<br />

nicht möglich; insofern sind im Folgenden die Ausgaben und Einnahmen<br />

für die gesamte Kinder- und Jugendhilfe aufgelistet. Hinsichtlich eines Vergleichs<br />

„zu anderen Haushalten“ werden die kommunalen Ausgaben und Einnahmen<br />

der Kinder- und Jugendhilfe mit anderen Aufgaben und Leistungsbereichen<br />

der Kommunen verglichen. Bei der nachfolgenden Darstellung handelt<br />

es sich um Ausgaben und Einnahmen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe<br />

der Kommunen und nicht der Länder und des Bundes. Der Darstellung der<br />

Ausgaben und Einnahmen der kommunalen Ebene, liegt die Statistik der Rechnungsergebnisse<br />

der öffentlichen Haushalte aus dem Jahr 2001 zugrunde. Im<br />

Folgenden werden die so genannten Netto-Ausgaben dargestellt, also Ausgaben<br />

abzüglich der Einnahmen durch Gebühren und Entgelte, der haushaltstechnischen<br />

Verrechnungen von gleicher Ebene sowie der Zahlungen von anderer<br />

Ebene (z. B. Landesförderung im Bereich der Erziehungsberatung, Kindertagesförderung<br />

u. a.). Hierdurch werden in den Ausgaben die Belastungen der

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